Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 160/07
BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07
107 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IBR 2008, 367 | BGH - In welchem Umfang hemmt ein selbständiges Beweisverfahren die Verjährung? |
IBR 2008, 272 | BGH - § 7 MaBV-Bürgschaft sichert Rückzahlung auch bei nichtigem Bauträgervertrag! |
IBR 2008, 266 | BGH - Verjährung von Bürgschaftsforderungen beginnt mit Fälligkeit der Hauptschuld! |
IBR 2007, 321 | KG - Dauerbrenner: Sicherungsumfang einer MaBV-Bürgschaft! |
IBR 2007, 310 | KG - Verjährung nach Insolvenzanmeldung? Wann verjähren Bürgschaftsforderungen? |
62 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Urteil vom 26.07.2023 - 7 U 4188/21
1. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag (gerade auch bei einer Einbauküche) erfolgt danach, ob bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt auf der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz (dann Kaufrecht) oder auf der Montageleistung (dann Werkvertragsrecht) liegt.
2. Beträgt der Anteil der Vergütung für die Montageleistung 7,2% des vereinbarten Gesamtpreises, stellt die Montage im Vergleich zum Erwerb der Möbel und Elektrogeräte nur eine untergeordnete Leistung dar, so dass auf den Vertrag die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung finden.
3. ...
VolltextBGH, Urteil vom 12.07.2023 - VIII ZR 125/22
Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gem. § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.07.2023 - VIII ZR 8/22
Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gem. § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.07.2023 - VIII ZR 375/21
Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gem. § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 10.03.2022 - 24 U 194/20
1. Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung und können dann nicht mehr verlangt werden können, wenn Schlussrechnungsreife besteht.*)
2. Ist die Klage im ersten Rechtszug als derzeit unbegründet abgewiesen worden, so steht einer endgültigen Abweisung der Klage im Berufungsverfahren - hier wegen Verjährung des (Rest-)Werklohnanspruchs - nicht das Verschlechterungsverbot entgegen. Das Verbot der Reformatio in peius ist nicht anwendbar, da der Kläger durch das angefochtene Urteil noch keine schutzwürdige Position erlangt hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20
1. § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB a.F. (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB n.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.*)
2. Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB a.F. (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB n.F.) dahingehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 11 U 186/19
1. Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Der Anspruch entsteht erst mit dem Verlangen der Sicherheit und nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrags.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2020 - 4 U 74/19
1. Überweist der Auftraggeber einen Betrag von 25.000 Euro für Umplanungsleistungen mit der Auflage, diese nach HOAI abzurechnen, kommt kein (Planungs-)Vertrag zu Stande, wenn sich der Geldempfänger mit einer derartigen Abrechnung nicht einverstanden erklärt.
2. Der Anspruch auf Rückerstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung richten sich nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1).
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 - 29 U 133/18
1. Durch eine von einem Bauträger mehrfach verwendete Vertragsklausel, wonach keine Schadensersatzansprüche aus Verschuldenshaftung bestehen, wenn nicht Vorsatz, Arglist oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder Personenschäden betroffen sind, werden Gewährleistungsansprüche aufgrund fehlerhafter Bauleistung nicht wirksam ausgeschlossen.
2. Das Prognoserisiko für eine Übermaßsanierung trägt bei vertretbarer Handhabung aufgrund sachverständiger Beratung der Bauträger.
3. Durch die Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird die Verjährung der Mängelansprüche gehemmt.
4. Für die Hemmungswirkung kommt es nicht darauf an, ob sich die behaupteten Mängel im Beweisverfahren feststellen lassen. Die Hemmung tritt auch dann ein, wenn sich die Mängel nicht bestätigen.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2019 - 5 U 35/18
1. Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist des Bürgen liegt im Interesse der Gesamtheit der Bau- und Kreditwirtschaft.
2. Diese Prüffrist beträgt, unter Anlehnung an die Rechtsprechung zur Prüfung der Einstandspflicht der Versicherungen nach einem Verkehrsunfall, für den Bürgen vier bis sechs Wochen.
Volltext1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Claus Schmitz
[mehr ...]
3 Leseranmerkungen gefunden |
BGH hat bereits entschieden, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
|
Nach BGH ist Verjährung eingetreten! Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
|
Abgrenzung zur Bürgschaft nach § 7 MaBV Leseranmerkung von Richard Wimmer RiOLG München zu
|
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann) |
B. Sicherheitseinbehalt |
XVI. Verjährungseinrede des Bürgen |
9 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
VIII. Verwertung der Sicherheit ( Rn. 175-179)
VIII. Verwertung der Sicherheit ( Rn. 175-179)
d) Antrag auf negative Feststellung ( Rn. 193-194)
c) Inhalt und Umfang der Bürgschaft ( Rn. 658-663)
2. Einzelheiten der Rechtsprechung zu Sicherungsabreden in AGB des Auftraggebers ( Rn. 35-40)
2. Einzelheiten der Rechtsprechung zu Sicherungsabreden in AGB des Auftraggebers ( Rn. 35-40)
3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |