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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 155/01


Bester Treffer:
IBRRS 2002, 0683; IMRRS 2002, 0289
BauträgerBauträger
Wohnungskauf - Haftung bei Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages

BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 155/01

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2 Beiträge gefunden
IBR 2023, 58 LG Mainz - Kein WEG-Beschluss für Bauvertrag: Vertragsschluss aufgrund Rechtsscheinvollmacht!
IBR 2002, 420 BGH - Bauträgermodell (II): Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung nichtig?

69 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1153
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BGH, Urteil vom 15.02.2022 - II ZR 235/20

§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar (Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279 = BeckRS 1995, 737). (Rn. 23 - 36)*)

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IBRRS 2022, 3524
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Lieferung und Inbetriebnahme eines BHKW ist Werkvertrag!

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2020 - 24 U 178/16

1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt.

2. Ein als Kaufvertrag bezeichneter Vertrag über die Lieferung und Montage serienmäßiger Blockheizkraftwerksmodule ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der Unternehmer nicht nur einzelne Teile liefert, sondern er sich zum Aufbau und der Inbetriebnahme eines funktionsfähigen Blockheizkraftwerk verpflichtet hat.

3. Ob eine Pflichtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung erheblich ist und den Besteller zum Rücktritt berechtigt, bestimmt sich nach umfassender Abwägung der Interessen der Parteien. Im Rahmen der Abwägung ist die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

4. Abzustellen ist auf den Beseitigungsaufwand und darauf, ob der Mangel überhaupt Einfluss auf die Errichtung des Werks hat. Zu berücksichtigen ist bei behebbaren Mängeln insbesondere der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis.

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IBRRS 2019, 3803; IMRRS 2019, 1388
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Eine Überschrift ist keine Unterschrift!

OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 1 U 83/18

1. Ein für länger als ein Jahr geschlossener Ergänzungsmietvertrag, mit dem die Vertragsparteien die mit dem Ursprungsvertrag vermietete Fläche erweitern, genügt dem Schriftformerfordernis gem. § 550 Satz 1 i.V.m. § 126 BGB nicht, wenn sich die maßgeblichen "Unterschriften" der Vertragsparteien über und nicht unter den getroffenenen ergänzenden Vereinbarungen befinden.

2. Der Formmangel eines Änderungsvertrags zu einem Miet- oder Pachtvertrag führt grundsätzlich dazu, dass der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (Anschluss an BGH NJW 1968, 1229; NJW 1975, 1653; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 1 U 83/18, IMRRS 2019, 1388).

3. Obsiegt eine Partei im Berufungsverfahren aufgrund einer erst im Berufungsrechtszug erklärten Kündigung, die bereits während des ersten Rechtszugs möglich gewesen wäre, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.

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IBRRS 2018, 1780; IMRRS 2018, 0644; IVRRS 2018, 0276
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wie wird die unwirksame Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter geheilt?

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 202/16

1. Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.*)

2. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen.*)

3. Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht.*)

4. Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.*)

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IBRRS 2018, 2806; IMRRS 2018, 0996
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertragsschluss durch Nutzung einer "fremden" E-Mail-Adresse?

OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2018 - 3 U 16/17

Zu den Anforderungen des Rechtscheins bei einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht, wenn der Erklärende mit Zustimmung eines Dritten dessen E-Mailadresse und/oder Faxnummer nutzt.*)

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IBRRS 2018, 1205
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, vom 09.01.2018 - XI ZR 17/15

1. Ein Darlehensvertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrundschuldbrief gesichert wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). (Rn. 46)*)

2. Ein Verbraucherdarlehensvertrag, der auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossen wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden.  (Rn. 53)*)

3. Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt, wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund einer neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert.  (Rn. 58)*)

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IBRRS 2017, 2916
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Hangsanierung nach Böschungsrutsch: Mängelbeseitigung oder Zusatzauftrag?

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2017 - 14 U 88/16

1. Nach VOB/C DIN 18300 ist bei der Herstellung der Böschungen von Erdbauwerken die endgültige Befestigung der Böschungen nicht ohne weiteres mit beauftragt. Erdverschiebungen zur Hangmodellierung und die endgültige Befestigung einer Böschung sind somit trennbare Arbeiten.

2. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung der Herstellung von Böschungen, nicht aber mit der endgültigen Befestigung der Böschungen beauftragt, führt seine werkvertragliche Erfolgshaftung nicht dazu, dass er auch die endgültige Sicherung der Böschung durchzuführen hat.

3. Rutscht ein Teil der vom Auftragnehmer hergestellten, aber nicht von ihm befestigten Böschung ab und wird der Auftragnehmer zur Sanierung der aufgetretenen Böschungsrutschung aufgefordert, handelt es sich bei den daraufhin erbrachten Arbeiten nicht um (kostenlose) Mängelbeseitigungsmaßnahmen, sondern um zusätzlich beauftragte Leistungen, für deren Ausführung dem Auftragnehmer die übliche Vergütung zusteht.

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IBRRS 2016, 2975
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - VI ZB 21/15

1. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF) definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuG-VVO aF als angerufen gilt.*)

2. Art. 30 EuGVVO aF lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit herbeigeführt wird.*)

3. Zu den Maßnahmen, die der in Deutschland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten.*)

4. Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat.*)

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IBRRS 2016, 0554
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektleiter darf keine Ingenieurleistungen in Auftrag geben!

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 - 13 U 132/13

Ist ein Projektleiter eines Bauunternehmens nicht zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt und wird dementsprechend auf dem Briefkopf des Unternehmens darauf hingewiesen, dass ein Vertragsschluss einer schriftlichen beiderseitigen Vereinbarung bedarf, so kommt bei mündlicher Beauftragung ein Vertrag weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Duldungs- noch der Anscheinsvollmacht zu Stande.*)

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IBRRS 2014, 2673; IMRRS 2014, 1383
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Handeln unter fremden Namen: Wer wird Vertragspartner?

OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2014 - 3 U 91/14

1. Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt.*)

2. Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12, IBRRS 2013, 2046).*)

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2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

7. Folgen der Vereinbarung unzulässiger Rechtsdienstleistungen ( Rn. 1101-1102)

9. Duldungs- und Anscheinsvollmacht ( Rn. 405-409)