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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 90/11
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2012 - Verg 90/11
VolltextIBRRS 2011, 4241; VPRRS 2011, 0363
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2011 - Verg 90/11
Volltext52 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
VPR 2018, 46 | OLG Düsseldorf - Rechtliche Bedeutung des Sachverhalts erst später erfasst: Nachprüfung zulässig! |
VPR 2014, 262 | VK Lüneburg - Dem Auftragnehmer dürfen nur "gewöhnliche Wagnisse" auferlegt werden! |
IBR 2012, 41 | OLG Düsseldorf - Rahmenvereinbarung: Ungewöhnliche Wagnisse nach VOL/A 2009 nicht verboten! |
47 Volltexturteile gefunden |
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2023 - VK 1-63/23
Nimmt ein Unternehmen nicht selbst als Bieter/Bewerber an einer öffentlichen Ausschreibung teil, sondern ist es an den Angeboten mehrerer Bieter als Nachunternehmer/Eignungsleiher beteiligt, liegt keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vor, auf die ein Ausschluss der betreffenden Bieter/Bewerber mangels Eignung gestützt werden kann.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 39/19
1. Im Vergabenachprüfungsverfahren jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
2. Regelmäßig dokumentiert ein Unternehmen sein Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags. Wird kein Angebot oder Teilnahmeantrag abgegeben, bedarf das Interesse am Auftrag der weiteren Darlegung.
3. Die Nichtabgabe eines Angebots für das geforderte Interesse am Auftrag ist regelmäßig unschädlich, wenn das Unternehmen durch die vergaberechtsverletzende Gestaltung des Vergabeverfahrens oder der Vergabeunterlagen an der Abgabe eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt war.
4. Wird kein Angebot abgegeben, muss das ein Interesse am Auftrag bekundende Unternehmen substantiiert darlegen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags gehindert gewesen zu sein.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 28.05.2020 - VK 1-34/20
1. Für die Frage, ob es sich um Rügen oder um Bieterfragen handelt, kommt es nicht darauf an, wie die Bieter selbst ihre Schreiben verstanden wissen wollten oder dass es früher üblich gewesen sei, mit dem Auftraggeber offen und kooperativ über etwaige Probleme zu diskutieren, ohne dass dies nachteilige Folgen (z. B. für einen späteren Nachprüfungsantrag) nach sich gezogen haben soll.
2. Ob ein konkretes Bieterverhalten eine Rüge darstellt, ist objektiv zu beurteilen und steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
3. Ergibt sich aus dem Inhalt der "Frage", dass es sich nicht nur um eine bloße (Verständnis-)Frage oder um eine reine Äußerung rechtlicher Zweifel handelt, sondern dass das Vorgebrachte als Mitteilung zu verstehen sein soll, dass der Bieter die derzeitige Vorgehensweise des Auftraggebers für vergabefehlerhaft hält, verbunden mit der ernstgemeinten Aufforderung an den Auftraggeber, diesen Vergaberechtsverstoß zu beseitigen, handelt es sich um eine Rüge.
OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 - 13 Verg 7/18
1. Ein Verstoß gegen die Bestimmung, auf die Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bereits in der Bekanntmachung hinzuweisen, kann durch einen späteren Hinweis in der Rügezurückweisung mit der Folge geheilt werden, dass die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB Anwendung findet.*)
2. Zum Gebot, alle kalkulationsrelevanten Umstände eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, insbesondere bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen.*)
3. Zur Begrenzung des grundsätzlich weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraums des Auftraggebers, anhand der Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien festzulegen, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll.*)
4. Vertragsklauseln sind im Nachprüfungsverfahren nicht grundsätzlich auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit zu prüfen.*)
VK Bund, Beschluss vom 03.04.2018 - VK 2-24/18
1. Das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 SGB V ist im Anwendungsbereich des Vierten Teils des GWB nicht anwendbar. Damit bleibt bei Vergabe von Rahmenvereinbarungen über die Versorgung mit Hilfsmitteln im Oberschwellenbereich kein Raum für Zweckmäßigkeitserwägungen.
2. Zur Sicherstellung der nach § 33 Abs. 1 Satz 5, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB V geschuldeten Versorgungsqualität reicht es in Rahmenverträgen aus, den durch das SGB V vorgeschriebenen Mindeststandard zu fordern.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 15.02.2018 - VK 1-161/17
1. Der Auftraggeber hat bei Rahmenvereinbarungen das Auftragsvolumen lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, muss es aber nicht abschließend festlegen.
2. Um die Abgabe wettbewerblich vergleichbarer Angebote zu gewährleisten, muss der Auftraggeber hinsichtlich des Auftragsumfangs daher nur diejenigen Angaben machen, über die er verfügt oder die von ihm in zumutbarer Weise zu beschaffen sind und die die Bieter für eine seriöse Angebotskalkulation benötigen.
3. Kalkulationsrisiken, die bei Rahmenvereinbarungen im Allgemeinen und bei Rahmenvereinbarungen im Gesundheitswesen im Speziellen auftreten, sind zumutbar und daher vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 07.12.2017 - VK 1-131/17
1. Die Wirtschaftlichkeit der Angebote (hier: für Schlaftherapiegeräte) kann nach dem allgemeinen Vergaberecht allein oder auch überwiegend durch den Preis bestimmt werden. In diesem Fall wird auch bei der reinen Preiswertung ein wirksamer Wettbewerb sowie eine sachgerechte und überprüfbare Zuschlagserteilung hinreichend gewährleistet.
2. Soll der Zuschlag nicht nur anhand des Preises, sondern (mit einem Gewicht von 10%) auch anhand qualitativer Anforderungen erteilt werden, verstößt dies auch nicht gegen das aktuelle Sozialrecht. Um die vom Sozialgesetzgeber angestrebte Qualitätsverbesserung im Hilfsmittelbereich zu gewährleisten, genügt es, wenn die erwarteten Qualitätsanforderungen in der Leistungsbeschreibung hinreichend festgelegt sind.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 04.10.2017 - VK 1-99/17
1. Ausschreibungsbedingungen und Beschaffungsgegenstand - und auch die Vertragsgestaltung - unterliegen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers.
2. Diese Gestaltungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers kann allerdings dann beschränkt sein, wenn die Bedingungen unter dem Gesichtspunkt unzumutbar sind, dass den Bietern eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht möglich wäre.
3. Im Anwendungsbereich der VgV ist die Höhe von geforderten Sicherheitsleistungen auf eine bestimmte Höhe oder Größenordnung nicht normativ begrenzt.
VK Bund, Beschluss vom 28.09.2017 - VK 1-93/17
1. Wird für die von den Bietern zu erfüllenden Eignungsanforderungen in der Bekanntmachung auf die "Auftragsunterlagen" verwiesen und verweist diese wiederum auf einzelne Ziffern der Bekanntmachung, so läuft der Verweis leer. Die Eignungsanforderungen sind in vergaberechtswidriger Weise nicht eindeutig formuliert.
2. Verlangt der Auftraggeber, dass auch "Drittunternehmer" mit dem Angebot bestimmte Eignungsnachweise vorlegen müssen (u. a. Handelsregisterauszug, Verpflichtungserklärung, Eigenerklärungen zur Zuverlässigkeit und zu den Geschäftsbeziehungen), ist dies vergaberechtswidrig, soweit es sich bei diesen Unternehmen um reine Nachunternehmer handelt.
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2017 - 2 VK LSA 20/16
1. Der Auftraggeber muss das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben, braucht dieses aber nicht abschließend festzulegen.
2. Pauschale Angaben zu einem fingierten Auftragsvolumen über die Vertragslaufzeit einerseits und eine differenzierte Abfrage von Einzelleistungen andererseits machen dem Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich.
3. Ausschreibungsbedingungen, die keine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen, sind unzumutbar.
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