Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 34/16
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2017 - Verg 34/16
Volltext19 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
VPR 2022, 104 | VK Westfalen - Keine Bereichsausnahme im Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen! |
VPR 2017, 1024 | OLG Düsseldorf - EuGH soll zu Bereichsausnahme bezüglich Patientenversorgung und -transport entscheiden |
VPR 2017, 197 | VK Südbayern - Bereichsausnahme für Rettungsdienste nur bei Wettbewerb zwischen Hilfsorganisationen |
15 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2023 - Verg 28/22
1. Nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sind die Regelungen des 4. Teils des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform.
2. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen, ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2021 - Verg 16/21
1. Vertragsklauseln, die Bestandteil des ausgeschriebenen Auftrags werden, werden grundsätzlich von den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit geprüft.
2. Außerhalb des Vergabeverfahrens und des Anwendungsbereichs vergaberechtlicher Vorschriften liegende Rechtsverstöße können ausnahmsweise nur dann zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt.
3. Eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm ist u. a. das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) herzuleitende Verbot der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation.
4. Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen und damit den Bieter unangemessen belasten.
5. Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall.
6. ...
VK Rheinland, Beschluss vom 28.05.2019 - VK 55/17
1. Keine förmliche Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens, wenn der Grund der Aussetzung entfallen ist.*)
2. Mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren wird auch über die Kosten des Gestattungsantrags entschieden.*)
3. Zur Gebührenberechnung für das Gestattungsverfahren.*)
VolltextVK Rheinland, Beschluss vom 28.05.2019 - VK K 55/17
1. Keine förmliche Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens, wenn der Grund der Aussetzung entfallen ist.*)
2. Mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren wird auch über die Kosten des Gestattungsantrags entschieden.*)
3. Gebührenberechnung für das Gestattungsverfahren.*)
VolltextEuGH, Urteil vom 21.03.2019 - Rs. C-465/17
1. Art. 10 h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Rettungswagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.*)
2. Art. 10 h der Richtlinie 2014/24 ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne dieser Bestimmung sind.*)
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2019 - VgK-01/2019
1. Die Vergabe von Rettungsdiensten unterfällt nicht dem Vergaberecht und muss deshalb nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
2. Sog. Regel-Rettungsdienstleistungen gehören nicht zum Katastrophenschutz oder dem ihm gleichstehenden Zivilschutz.
3. Der Begriff der Gefahrenabwehr ist deutlich weiter als der des Katastrophenschutzes und der Großschadenslagen.
4. Der Transport eines Patienten vom Krankenhaus nach Hause, vom Krankenhaus in eine Reha, eine Kur, oder eine andere der Gesundheitsförderung, nicht aber der Akutbehandlung dienenden Einrichtung sind, soweit sie mit Krankenwagen und nicht mit Taxen durchgeführt werden, Einsätze von Krankenwagen zur Patientenbeförderung und daher vergabepflichtig.
VolltextVK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 VK LSA 20/17
1. Auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, findet das GWB-Vergaberecht keine Anwendung. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung.
2. Können sich an dem Vergabeverfahren sowohl Hilfsorganisationen als auch private Unternehmen beteiligen, werden die Leistungen nicht ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht, so dass das GWB-Vergaberecht anwendbar ist.
3. Führt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen aus, dass er eine angemessene Vergütung der zu übernehmenden Mitarbeiter als elementare Grundlage für eine dauerhafte Bindung an das (Bieter-)Unternehmen ansieht und eine Vergütung nach TVöD dieser Anforderung entspricht, muss ein Bieter, der andere Vergütungsrichtlinien anwendet, deren Ebenbürtigkeit im Verhältnis zum TVöD bereits im Angebot ausführlich darzustellen.
VolltextVK Westfalen, Beschluss vom 18.06.2018 - VK 1-18/18
Auch Interimsvereinbarungen sind europaweit auszuschreiben, wenn der Auftragswert den Schwellenwert überschreitet.*)
VolltextVK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2018 - 2 VK LSA 15/17
1. Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen geht es typischerweise um Leistungen, die gegenüber privaten Endnutzern erbracht werden sollen. Aufgrund der Gemeinwohlbindung des Konzessionsgebers ist der Begriff "wirtschaftlicher Gesamtvorteil" daher so auszulegen, dass es sich auch um finanzielle Vorteile handeln kann, die erst dem Endnutzer zu Gute kommen, für den Konzessionsgeber aber neutral sind.
2. Der Auftraggeber kann über die Forderung nach Einhaltung der Hilfsfristen hinaus weitere Festlegungen in Bezug auf die konkrete Lage der Rettungswachen treffen.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2018 - Verg 55/17
1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
2. Die Kostenentscheidung dient keiner abschließenden Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen, sondern soll lediglich eine dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechende Kostenentscheidung sicherstellen. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
3. Bei einfacher Sach- und Rechtslage und prognostizierbarem Verfahrensausgang kommt demgegenüber dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens maßgebende Bedeutung zu.
Volltext