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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 24/16


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 2764; VPRRS 2016, 0412
VergabeVergabe
Eingereichtes Datenblatt ist verbindlich!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016 - Verg 24/16


28 Treffer in folgenden Dokumenten:

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4 Beiträge gefunden
VPR 2017, 36 OLG Düsseldorf - Verschiebung des Zuschlags zugesagt: Vorsicht!
IBR 2017, 34 OLG Düsseldorf - Verschiebung des Zuschlags zugesagt: Vorsicht!
IBR 2016, 716 OLG Düsseldorf - Eingereichtes Datenblatt ist verbindlich!
VPR 2016, 242 OLG Düsseldorf - Eingereichtes Datenblatt ist verbindlich!

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3105; VPRRS 2022, 0240
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Feiertage sind zum feiern da und nicht zum verhindern!

VK Südbayern, Beschluss vom 04.08.2022 - 3194.Z3-3_01-22-1

1. Erschwert der Auftraggeber die Inanspruchnahme von effektiven Rechtsschutz der Bieter dadurch unzumutbar, dass er die 10-tägige Wartefrist nach § 134 Abs. 1 GWB so über Feiertage und Wochenenden legt, dass einem Bieter für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag praktisch nur vier bis fünf Arbeitstage verbleiben, wird die Frist nicht wirksam in Lauf gesetzt (OLG Düsseldorf, VPR 2015, 48 = IBR 2015, 24, und VPR 2017, 36 = IBR 2017, 34).*)

2. Der Zeitraum für die Überprüfung der Vergabe und der Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag kann auch dadurch unzulässig faktisch verkürzt werden, dass der Auftraggeber neben Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen auch die beiden einzigen Werktage im Jahr, an denen die Vergabekammer dienstfrei hat (24.12. und 31.12.) und an denen kein Nachprüfungsantrag gestellt werden kann, in die Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB einbezieht.*)

3. Ob eine unzumutbare Erschwerung des effektiven Rechtsschutzes der Bieter vorliegt, ist an den Umständen des Einzelfalls zu messen.*)




IBRRS 2021, 2572; VPRRS 2021, 0200
Mit Beitrag
VergabeVergabe
E-Vergabe: Absageschreiben kann in Bieterportal eingestellt werden!

VK Sachsen, Beschluss vom 28.07.2021 - 1/SVK/043-20

1. Das Versenden des Informationsschreibens aus dem AI-Vergabemanager löst die Wartefrist des § 134 Abs. 2 Satz 3 GWB von 10 Tagen aus.*)

2. Das Bieterpostfach des "AI-Bietercockpits" und der Bieterbereich der AI-Vergabeplattform gehören zum Machtbereich des Bieters.*)

3. Die durch den AI-Vergabemanager versendeten Nachrichten entsprechen dem Textformerfordernis des § 134 Abs. 2 GWB i.V.m. § 126b BGB. Sie können sowohl im Bieterbereich der Vergabeplattform als auch im Bietercockpit für einen angemessenen Zeitraum unverändert wiedergegeben als auch aufbewahrt, ausgedruckt und gespeichert werden. Der Auftraggeber kann sie nicht nachträglich löschen, verändern oder zurückrufen.*)

4. Bei elektronischer Kommunikation liegt eine Absendung dann vor, wenn ohne weiteres Zutun des öffentlichen Auftraggebers unter normalen Umständen mit der Übermittlung der Information an den Adressaten innerhalb des für das konkret verwendeten (elektronischen) Kommunikationsmittels üblichen Zeitraums zu rechnen ist. Entscheidend ist dabei, dass die Nachricht den Machtbereich des Absenders verlässt und so elektronisch in Textform "auf den Weg gebracht" wird, dass bei regelgerechtem Verlauf die Information in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sie insbesondere nicht mehr vom Absender nachträglich einseitig verändert oder gelöscht werden kann.*)




IBRRS 2021, 3574; VPRRS 2021, 0286
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rügen ist keine Frage der Taktik!

VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2021 - 1/SVK/007-21

1. Der ausschließlichen Rechtswegzuweisung nach § 156 Abs. 2 GWB unterfallen Rechte des Bieters aus § 97 Abs. 6 GWB, wonach Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge oder Konzessionen bewerben, Anspruch darauf haben, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Dem Vergaberecht nicht zugehörige oder dessen Anwendung vorgelagerte Fragen insbesondere aus anderen Rechtsgebieten sind daher in einem Vergabenachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Anderes gilt nur bei Vorliegen einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm.*)

2. Von den Vergabenachprüfungsinstanzen ist stets objektiv zu beurteilen, ob ein konkretes Bieterverhalten eine Rüge darstellt oder nicht. Diese Beurteilung steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Anderenfalls könnte ein Bieter mit dem Argument, bisher habe er nur Fragen gestellt oder Unmut geäußert, aber keine Rüge erhoben, mit einer "echten" Rüge zuwarten, ob er den Zuschlag erhält oder nicht. Ein solches "Taktieren" mit einer Rüge ist gesetzgeberisch nicht gewollt, denn die Rüge soll dem Auftraggeber frühzeitig Gelegenheit geben, ein vergaberechtswidriges Verhalten zu erkennen, dieses gegebenenfalls zu beseitigen oder hierauf mit einem fristauslösenden Nichtabhilfeschreiben zu reagieren, um das Vergabeverfahren möglichst rasch und ohne (ggf. späteres) zeit- und kostenaufwändige Nachprüfungsverfahren zum Abschluss zu bringen.*)




IBRRS 2020, 2407; VPRRS 2020, 0261
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Angebot trotz Nachfrage widersprüchlich: Keine weitere Aufklärung zulässig!

VK Bund, Beschluss vom 12.05.2020 - VK 2-27/20

1. Widersprüche im Angebot sind vor dem Hintergrund, dass ein Angebotsausschluss aus formellen Gründen zu vermeiden ist, innerhalb der Grenzen des Vergaberechts vom Auftraggeber aufzuklären.

2. Ein Angebot ist auszuschließen, wenn es nicht zweifelsfrei ist und sich diese Zweifel auch nach Aufklärung nicht haben ausräumen lassen. Eine erneute Nachfrage überschreitet die Grenze zur unzulässigen Nachverhandlung.

3. Eine Angebotskorrektur ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.




IBRRS 2019, 3007; VPRRS 2019, 0246
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vergabeunterlagen müssen angefordert werden: Keine ordnungsgemäße Bekanntmachung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2019 - Verg 47/18

1. Der Auftraggeber hat in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

2. Vollständig abrufbar sind die Vergabeunterlagen dann, wenn über die in der Bekanntmachung genannte Internetadresse die Vergabeunterlagen vollständig und nicht nur Teile derselben heruntergeladen werden können.

3. Uneingeschränkt abrufbar sind die Vergabeunterlagen, wenn die elektronische Adresse einen eindeutig und vollständig beschriebenen medienbruchfreien elektronischen Weg zu den Vergabeunterlagen enthält.

4. Direkt abrufbar sind die Vergabeunterlagen im Rahmen der auf elektronische Mittel gestützten öffentlichen Auftragsvergabe, wenn potentielle Bieter oder Bewerber sich über bekanntgemachte öffentliche Auftragsvergaben informieren oder Vergabeunterlagen abrufen können, ohne sich zuvor auf einer elektronischen Vergabeplattform mit ihrem Namen, einer Benutzerkennung oder ihrer E-Mail-Adresse registrieren zu lassen.




IBRRS 2019, 0581; VPRRS 2019, 0052
Mit Beitrag
VergabeVergabe
In der Zeit "zwischen den Jahren" sind längere Fristen zu setzen!

VK Bund, Beschluss vom 22.01.2019 - VK 1-109/18

1. Reicht der Bieter eine gültige qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung ein, deren Gültigkeitszeitraum kurz nach Vorlage abläuft, ist ihm eine angemessene Frist zur Erneuerung der Bescheinigung zu gewähren.

2. Eine vom Auftraggeber über die Weihnachtsfeiertage sowie den Jahreswechsel gesetzte Frist für die Vorlage von Referenzen muss angemessen bemessen sein (hier verneint).

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IBRRS 2020, 1454; VPRRS 2020, 0171
VergabeVergabe
Einzelne Sonn- und Feiertage hindern den Lauf der Wartefrist nicht!

OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2018 - 17 Verg 2/18

1. Jedenfalls einzelne Wochenend- und Feiertage hindern den Lauf der Wartefrist nach den §§ 134 Abs. 2 Satz 2, 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht (Abgrenzung zu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016 - Verg 24/16 = IBRRS 2016, 2764).*)

2. Leistungsverzeichnis und Angebot sind der Auslegung zugänglich. Ergibt sich danach eine Unvollständigkeit des Angebots, ist es zwingend von der Wertung auszuschließen. Hier: Sog. "0 Euro-Position".*)

3. Eine vergaberechtliche Pflicht zur Preisprüfung sieht § 60 VgV - wie Art. 69 RL 2014/24/EU - nur für ungewöhnlich niedrige Preise vor. Ungewöhnlich hohe Preise sind allenfalls haushaltsrechtlich einer Prüfung zu unterziehen. Haushaltsrechtliche Regelungen sind aber nicht bieterschützend.*)

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IBRRS 2023, 0881; VPRRS 2023, 0073
VergabeVergabe
Nicht jede Vorabinformation setzt Wartefrist in Gang...

VK Rheinland, Beschluss vom 29.08.2018 - VK K 28/18

1. Die Vorabinformation nach § 134 Abs. 1 GWB muss als frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein konkretes Datum angeben. Ist ein unzulässig früher Zeitpunkt genannt, wird die Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB nicht in Lauf gesetzt.*)

2. Wird gleichwohl der Zuschlag erteilt, kommt ein Aufgreifen dieses Rechtsverstoßes von Amts wegen in Betracht, wenn insoweit keine Rügepräklusion eingetreten ist.*)

3. Im Rahmen des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB kann die Kenntnis eines Rechtsanwalts dem Mandanten nur dann zugerechnet werden, wenn der Anwalt nicht lediglich im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig ist.*)

4. Eine Kenntniserlangung nach Zuschlagserteilung begründet keine Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.*)

5. Bei einem Verstoß gegen § 134 GWB erfordert der sachliche Erfolg eines Nachprüfungsantrags einen zusätzlichen Vergabefehler, der Rechte des Antragstellers verletzt.*)

6. Für die Entscheidung der Vergabekammer ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.*)

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IBRRS 2018, 2939; VPRRS 2018, 0288
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachforderungsfrist unzulässiger Weise verlängert: Vergaberechtsverstoß bleibt folgenlos!

VK Bund, Beschluss vom 03.08.2018 - VK 2-66/18

1. Der öffentliche Auftraggeber entscheidet darüber, ob und inwieweit er Kriterien mit oder ohne Beurteilungsspielraum aufstellt. Er allein beurteilt, was aus seiner Sicht das wirtschaftlich beste Angebot definiert.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.

3. Dass Bieter die Vergabeunterlagen auslegen müssen, um das vom öffentlichen Auftraggeber Verlangte zu erkennen, ist als solches nicht vergaberechtswidrig. Auch bei sorgfältiger Erstellung der Vergabeunterlagen kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten.

4. In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen erst, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.

5. Die Sechs-Tages-Frist zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 ist eine feste Höchstfrist, die der Auftraggeber nicht verlängern kann.

6. Setzt der öffentliche Auftraggeber dem Bieter zur Vorlage fehlender geforderter Erklärungen oder Nachweise eine längere als in § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 vorgesehene Frist (hier: 10 Tage) und reicht der Bieter innerhalb dieser Frist die fehlenden Erklärungen oder Nachweise vollständig ein, kann das Angebot nicht ausgeschlossen werden.

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IBRRS 2018, 2633; VPRRS 2018, 0256
Mit Beitrag
VergabeVergabe
e-Vergabe: Bieter muss Vergabeunterlagen „vollständig und direkt“ abrufen können!

VK Bund, Beschluss vom 19.07.2018 - VK 2-58/18

1. Ein widersprüchliches Angebot muss der Auftraggeber zunächst auslegen. Lässt sich der Widerspruch nicht durch Auslegung beseitigen, ist eine Aufklärung seitens des Auftraggebers geboten.

2. Die erforderliche Aufklärung nach Widersprüchlichkeit ist beendet, wenn der Angebotsinhalt nach Konkretisierung durch den Bieter feststeht und eine unzulässige Nachverhandlung beginnt bzw. dem Bieter die Möglichkeit eingeräumt wird, seinen Angebotsinhalt abzuändern.

3. Der Auftraggeber hat in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen "vollständig und direkt" abgerufen werden können. Dieser Vorgabe wird nicht entsprochen, wenn die Bieter zwei verschiedene Seiten aufrufen und sich mehrfach "durchklicken" müssen, um auf die Lieferbedingungen zu stoßen.

4. Eine nationale Bekanntmachung des Beschaffungsvorhabens ist grundsätzlich erst nach Veröffentlichung auf europäischer Ebene zulässig.




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1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

I. Bedeutung, Zweck und Gesetzgebung (GWB § 171 Rn. 1-13)