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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: "VK-29/12"
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2012, 731 | VK Baden-Württemberg - VOF: Kein Mehr an Eignung! |
4 Volltexturteile gefunden |
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2014 - 1 VK 51/14
1. Ob ein Auftraggeber bei der Festlegung der Zuschlagskriterien von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen ist, ist anhand der Vorschriften des § 97 Abs.1, 4 und 7 GWB bzw. der § 19 Abs. 8 und 9 sowie § 24 EG VOL/A zu prüfen. Entscheidend ist, ob aus verständiger Sicht der Vergabestelle ein berechtigtes Interesse an den in der Ausschreibung aufgestellten Forderungen (hier: zwingend mindestens zehn Referenzschreiben) besteht, so dass diese als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheinen und den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränken.*)
2. In der Dokumentation sind die Gründe so dezidiert festzuhalten, dass auch einem Außenstehenden deutlich erkennbar und nachvollziehbar wird, aufgrund welcher Erwägungen die Zuschlagskriterien formuliert worden sind.*)
3. Als Zuschlagskriterien sind Kriterien ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen. Dabei handelt es sich bei der Erfahrung um einen klassischen Aspekt der persönlichen Eignung des jeweiligen Bieters. Persönlichkeitsbezogene Zuschlagskriterien ohne Auftragsbezug sind ebenso unzulässig wie Zuschlagskriterien, die projektbezogene oder noch nicht im Rahmen der allgemeinen Eignungsprüfung "verbrauchte" Eignungskriterien heranziehen.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2012 - 15 Verg 10/12
1. Als Zuschlagskriterien sind alle Kriterien ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen.
2. Zuschlagskriterien, die projektbezogene oder noch nicht im Rahmen der allgemeinen Eignungsprüfung "verbrauchte" Eignungskriterien heranziehen, sind unzulässig.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 30.11.2012 - VK 2-131/12
1. Die Rügeobliegenheit entsteht erst mit der Erlangung der positiven Kenntnis von dem im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Vergabeverstoß. Zur Kenntnis gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Vergabefehler ergibt; notwendig ist außerdem die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich in dem betreffenden Punkt um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt.
2. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist mit Blick auf den Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweise eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind. Deshalb ist bereits die bloße Verletzung des Vertraulichkeitsgrundsatzes, das heißt die Kenntnis vom Inhalt eines konkurrierenden Angebots, als ausschlussbegründender Verstoß gegen den Leistungswettbewerb angesehen.
3. Allein der Umstand, dass ein Bieter ein eigenes Angebot einreicht und zugleich bei einem anderen Angebot als Nachunternehmer eingesetzt werden soll, genügt nicht einmal bei Konkurrenz um ein und denselben Auftrag, um daraus die für einen Angebotsausschluss erforderliche Kenntnis der Bieter vom Inhalt des jeweils anderen Angebots und damit einen Verstoß gegen den Geheimwettbewerb schlussfolgern zu können.
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 1 VK 29/12
1. Erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB sind jene Fehler, die sich einem Unternehmen bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt aus den Vergabeunterlagen erschließen, wobei der Vergabefehler nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen sein muss. Das Verbot, ein "Mehr an Eignung" bzw. eine spezielle Eignung für das Projekt im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen, ist grundsätzlich nicht erkennbar.
2. Die Verwendung der Kriterien "Auftreten des Büroinhabers", "Auftreten der vorgesehenen Projektleitung", "Form und Klarheit der Darstellung", "Sachlichkeit der Fragerunde und Qualität der Antworten", "Vertrauen in das Büro hinsichtlich der Projektdurchführung", "Dargestellte projektspezifischen fachliche Leistungen des Büros im allgemeinen" und "Dargestellte projektspezifischen fachliche Leistungen des Projektteams" dürfen als persönlichkeitsbezogene Kriterien bei der Ermittlung des Angebots, das am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistung bietet, nicht verwendet werden.
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