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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 91/10
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZR 91/10
VolltextIBRRS 2011, 2554; IMRRS 2011, 1862
BGH, Urteil vom 01.06.2011 - VIII ZR 91/10
Volltext29 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2015, 16 | LG Würzburg - Keine fristlose Kündigung wegen geringfügiger Zahlungsverspätungen! |
IMR 2011, 310 | BGH - Fristlose Kündigung wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen! |
9 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 17.10.2023 - VIII ZR 61/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextAG Köln, Urteil vom 19.07.2022 - 203 C 199/21
1. Hat das Vermieter-Unternehmen das Recht, die Mietkaution in eigenen Aktien anzulegen, so muss es nach Vertragsende diese Aktien an den Mieter herausgeben.
2. Sieht der entsprechende Vertrag vor, dass das Unternehmen die Wahl hat, ob es die Aktien oder deren Nominalbetrag auszahlt, so ist diese Regelung unwirksam, denn Erträge aus der Mietsicherheit stehen unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zu, somit auch Dividenden und Kursgewinne.
VolltextAG Dresden, Urteil vom 14.12.2018 - 141 C 3504/18
1. Ein Mieter kann auch dann fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter die Miete unpünktlich zahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlungsunpünktlichkeit sich auf die Grundmiete, die Betriebskosten oder auf sonstige Zahlungsverpflichtungen bezieht.
2. Es bedarf allerdings einer vorherigen Abmahnung.
3. Setzt der Mieter das abgemahnt Verhalten ungerührt fort, so kann eine fristlose Kündigungserklärung bereits dann ausgesprochen werden, wenn der auf die Abmahnung folgende Erstzahlungstermin nicht eingehalten wird.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 19.07.2016 - 18 S 330/15
1. Dem Mieter kann keine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten vorgeworfen werden, wenn er die Miete rechtzeitig vor Fälligkeit überweist.
2. Ein Mieter darf davon ausgehen, dass die Zahlung zwischen zwei großen inländischen Bankinstituten nicht mehr als einen Bankarbeitstag in Anspruch nimmt. Erfolgt die Gutschrift der Zahlung erst drei Bankarbeitstage später beim Vermieter, rechtfertigt dies mangels persönlichen Schuldvorwurfs keine Kündigung.
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 25.08.2015 - 5 U 1057/15
1. Es stellt einen Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform gem. § 550 Satz 1, § 578 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB dar, wenn der Mieter vereinbarungsgemäß über die in der Vertragsurkunde genannten 320 qm im Gebäude hinaus mehr als 900 qm um das Gebäude herum nutzt, die für die Durchführung des Mietzweckes durch den Mieter von erheblicher Bedeutung sind.*)
2. Der Einwand der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Schriftformmangel kann dem Grundstückserwerber gegenüber nicht erhoben werden, wenn die schwere Treuepflichtverletzung dem ursprünglichen Vertragspartner anzulasten ist. Die Kündigungsfrist aus § 314 Abs. 3 BGB beträgt bei Gewerberaummietverträgen regelmäßig mehrere Monate bis zu einem halben Jahr.*)
3. Der nicht bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellte Schutzantrag nach § 712 ZPO kann wegen der Regelung in § 714 ZPO nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden.*)
VolltextAG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2014 - 4 C 41/14
Auch ständig zu geringe Mietzahlungen stellen Vertragsverletzungen dar, die den Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen, erst Recht zur fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen können.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 06.12.2011 - 63 S 178/11
1. Eine jahrelange unpünktliche und unvollständige Mietzahlung berechtigt nur dann zur fristlosen Kündigung, wenn eine vorherige Abmahnung nicht nur eine Zahlungsaufforderung enthielt, sondern zusätzlich Konsequenzen angedroht wurden.
2. Auch eine ordentliche Kündigung kommt nur wegen einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung in Betracht, die eine Abmahnung voraussetzen kann, wenn in der Vergangenheit das beanstandete Verhalten (unpünktliche und unvollständige Mietzahlung) immer wieder hingenommen wurde.
VolltextBGH, Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZR 91/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 01.06.2011 - VIII ZR 91/10
1. Zur fristlosen Kündigung wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen.*)
2. Soweit die vom Mieter einer Wohnung erbrachte Kaution drei Monatsmieten über- steigt, steht ihm - unabhängig von der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache - ein Bereicherungsanspruch zu, der binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres verjährt, in dem der Mieter den überschießenden Betrag ge- zahlt hat.*)
Volltext5 Nachrichten gefunden |
(12.10.2023) Zwar ist das Gehalt noch nicht auf dem Konto, der Vermieter will aber trotzdem Geld sehen. Bis wann muss man als Mieter die Miete überweisen? Und: Muss die Miete wirklich spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter sein?
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(14.06.2019) Mietschulden sind einer der häufigsten Kündigungsgründe. Aber nicht jede verspätete Zahlung rechtfertigt gleich die Kündigung des Mietvertrages. Wann ist diese also gesetzlich erlaubt?
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(07.02.2018) Eine nicht unwichtige Frage für alle Mieter: Bis wann muss die Miete beim Vermieter auf dem Konto sein, damit man mit der Mietzahlung nicht in Verzug kommt?
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(03.06.2011) Der Bundesgerichtshof hat am 01.06.2011 eine Entscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung getroffen.
mehr… IMR 2011, 310 BGH, 01.06.2011 - VIII ZR 91/10
(03.06.2011) Wenn ein Mieter seine Miete trotz Abmahnung fortdauernd unpünktlich zahlt, darf der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 91/10) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
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II. Unpünktliche Mietzahlung (BGB § 543 Rn. 22-23)
3. Rechtsfolgen bei Überschreitung (BGB § 551 Rn. 41-44)
4. Unzumutbarkeit (BGB § 543 Rn. 31-40)
1. Nachhaltige Unpünktlichkeit (BGB § 543 Rn. 24-26)
1. Jahressperrfrist und Kappungsgrenze (BGB § 558a Rn. 26-28a)
IV. Fortsetzung (BGB § 541 Rn. 11-13)
c) Unpünktliche Mietzahlungen (BGB § 573 Rn. 42-46a)
IV. Umfang des Anspruchs (BGB § 556g Rn. 26-27)
d) Heilungsmöglichkeiten (BGB § 557a Rn. 40-42)
I. Verjährung mietrechtlicher Ansprüche außerhalb von § 548 BGB (BGB § 548 Rn. 63-65)