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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 6/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 1085; IMRRS 2005, 0564
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Spätere Zahlung egal?

BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

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65 Treffer in folgenden Dokumenten:

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4 Beiträge gefunden
IMR 2017, 482 LG Berlin - Zahlungsverzug: Hilfsweise ordentliche Kündigung wirkungslos!
IMR 2016, 452 BGH - Unverschuldete Notlage: Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam?
IMR 2014, 413 LG Berlin - Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht!
IBR 2005, 241 BGH - Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs bleibt bei späterer Zahlung wirksam!

1 Aufsatz gefunden
Das geplante neue Mietrecht 2016
(Thomas Hannemann)
Dokument öffnen IMR 2016, 223

50 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1317; IMRRS 2023, 0588
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung aufgrund von Mietrückständen

AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2022 - 48 C 115/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3417; IMRRS 2022, 1498
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Nochmal: Schonfristregelung ist auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar

BGH, Urteil vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21

1. Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung von Senatsurteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, IMR 2022, 13).*)

2. Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von Senatsurteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, Rz. 87, IMRRS 2021, 1363 = NZM 2022, 49).*)

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IBRRS 2023, 0951; IMRRS 2023, 0427
MietrechtMietrecht
Kündigung wegen nicht beglichener Betriebskostennachforderungen

LG Itzehoe, Urteil vom 01.04.2022 - 9 S 38/21

1. Das Festhalten an einer ordentlichen Kündigung wegen nicht entrichteter Betriebskostennachforderungen kann sich als treuwidrig erweisen, wenn der Mieter den Gesamtrückstand zeitnah nach Kündigungsausspruch beglichen hat und dieser Umstand sein Fehlverhalten „in einem milderen Licht erscheinen lässt“.*)

2. Dabei sind die vom Mieter erhobenen partiell stichhaltigen Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen sowie das lange und bislang weitgehend störungsfrei verlaufene Mietverhältnis zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2022, 2374; IMRRS 2022, 0997
MietrechtMietrecht
Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

LG München I, Urteil vom 17.11.2021 - 14 S 9922/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2021, 3645; IMRRS 2021, 1363
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist bei ordentlicher Kündigung irrelevant

BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20

1. Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile IBR 2005, 241; vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04, Rz. 20, IMRRS 2006, 0528 = NJW 2006, 1585; vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, Rz. 11, IMRRS 2006, 3143 = NJW 2007, 428; vom 28.11.2007 - VIII ZR 145/07, Rz. 19, IMRRS 2008, 0047 = NJW 2008, 508; vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12, Rz. 28, IMRRS 2012, 3023 = BGHZ 195, 64; vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13, Rz. 22, IMRRS 2015, 0895 = NJW 2015, 2650; IMR 2020, 357; Senatsbeschlüsse vom 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, Rz. 6, IMRRS 2016, 1928 = WuM 2016, 225; IMR 2016, 452).*)

2. Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; IBR 1990, 615).*)

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IBRRS 2021, 1500; IMRRS 2021, 0559
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ordentliche Kündigung bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit des Mieters wirksam?

AG Münster, Urteil vom 27.10.2020 - 4 C 3363/19

Ist der Mieter aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht in der Lage, seiner üblichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, lässt dies die Pflichtverletzung der Nichtzahlung der Miete in einem "milderen Lichte" erscheinen.

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IBRRS 2020, 3536; IMRRS 2020, 1433; IVRRS 2020, 0639
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

AG Charlottenburg, Urteil vom 01.09.2020 - 225 C 93/20

Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs scheidet aus, wenn der Rückstand innerhalb der Schonfrist zurückgezahlt wird, das Mietverhältnis bereits über 46,5 Jahre dauert, der Mieter bereits sehr alt ist und zudem glaubte zur Mietminderung berechtigt zu sein.

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IBRRS 2020, 2095; IMRRS 2020, 0893
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Außerordentliche Kündigung wäre möglich: Kein Widerspruch gegen ordentliche Kündigung - auch nach Schonfristzahlung

BGH, Urteil vom 01.07.2020 - VIII ZR 323/18

1. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 21.11.2017 - VI ZR 436/16, Rz. 7, IBRRS 2018, 0196 = NJW 2018, 623; vom 24.02.2015 - VI ZR 279/14, Rz. 7, IBRRS 2015, 1572 = NJW 2015, 2429; vom 25.11.2003 - VI ZR 8/03 unter II 1 a, IBRRS 2004, 0290 = NJW 2004, 1452; vom 12.01.1999 - VI ZR 77/98 unter II 2, IBRRS 1999, 0051 = NJW 1999, 1035).*)

2. Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat; es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.*)

3. Eine fristgerechte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ändert an dem Ausschluss des Fortsetzungsanspruchs des Mieters nichts, da sie einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion lediglich rückwirkend deren Gestaltungswirkung nimmt (vgl. hierzu Senatsurteile IMR 2018, 449, und IMR 2018, 503), nicht aber dazu führt, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (vgl. hierzu Senatsurteil, IBR 2005, 241). Für eine teleologische Reduktion von § 574 Abs. 1 BGB dahin, dass das Widerspruchsrecht des Mieters mit fristgerechter Schonfristzahlung neu entsteht oder wiederauflebt, ist kein Raum, da es an einer hierfür notwendigen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - verdeckten Regelungslücke - fehlt.*)

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IBRRS 2020, 1231; IMRRS 2020, 0523
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung zu berücksichtigen!

LG Berlin, Urteil vom 30.03.2020 - 66 S 293/19

Bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erweist sich für die ordentliche Kündigung die (unmittelbare) Anwendung des in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB enthaltenen Normbefehls als gerechtfertigt: Einer (bloßen) Analogie bedarf es nicht (gegen BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12, Rz. 28, IMRRS 2012, 3023).

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IBRRS 2019, 2954; IMRRS 2019, 1107
MietrechtMietrecht
Mietrückstand - Verletzung der Hauptleistungspflicht!

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2019 - 27.03.2019

ohne amtlichen Leitsatz

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Bei Mietrückstand neben fristloser Kündigung erklärte ordentliche Kündigung ist unwirksam
(23.10.2017) Die Zivilkammer 66 des Landgerichts hat mit einem am 13. Oktober 2017 verkündeten Urteil in zweiter Instanz den Mieterschutz bei Zahlungsrückstand gestärkt. Nach dem Urteil könne ein Vermieter zwar seinem Mieter, der sich mit einer bestimmten Miethöhe in Rückstand befinde, fristlos kündigen. Wenn der Vermieter jedoch gleichzeitig vorsorglich fristgemäß kündige, sei diese hilfsweise erfolgte Kündigung unwirksam, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet werde.
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BGH: Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters
(17.02.2005) Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Mieter, dem der Vermieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat, dem Räumungsverlangen die nachträgliche Begleichung der Mietrückstände entgegenhalten kann.
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