Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 375/11
BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VIII ZR 375/11
Volltext26 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2013, 593 | BGH - Verlegung eines Parkettbodens: Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag? |
17 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 21.06.2023 - VIII ZR 105/22
1. Der Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 439 Abs. 3 BGB ist unter dem Gesichtspunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache auch dann eröffnet, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines - ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechenden - Vorfertigungsprozesses zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt.*)
2. Sofern die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden wird, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft noch vorhanden ist, steht es dem Aufwendungsersatzanspruch gem. § 439 Abs. 3 BGB nicht entgegen, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird.*)
VolltextOLG Celle, Gerichtlicher Hinweis vom 23.07.2021 - 5 U 39/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 10.12.2020 - 4 U 81/20
1. Beinhaltet ein Vertrag sowohl die Verpflichtung zur Lieferung zu montierender Einzelteile als auch die Montageverpflichtung, kommt es für die Frage, ob dieser Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungs- bzw. Kaufvertrag anzusehen ist, darauf an, auf welcher Leistung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vertrags der Schwerpunkt liegt.
2. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen.
3. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlift, für den eine individuelle Gestaltung des Tragrohrs geplant und angefertigt wird, handelt es sich um einen Werkvertrag.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 14.08.2020 - 6 U 66/18
1. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Blockheizkraftwerks (BHKW) findet Kaufvertragsrecht Anwendung, wenn der Lieferanteil 2/3 des Gesamtwerts des Auftrags ausmacht und die technischen oder baulichen Anlagen des Gebäudes nicht an das BHKW angepasst oder auf ihre Eignung für den Einbau gesondert geprüft werden müssen.
2. Ein BHKW ist mangelhaft, wenn es nicht bestimmungsgemäß zur Herstellung von Energie genutzt werden kann, weil es sich entweder nicht starten lässt oder sich nach kurzer Zeit wieder abschaltet.
3. Eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Käufers kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass er keinen Wartungsvertrag über die Anlage abgeschlossen hat. Denn für die Beurteilung der Verantwortlichkeit kann es nicht auf den Abschluss eines Wartungsvertrags ankommen, sondern allenfalls darauf, ob eine Wartung tatsächlich intervallweise durchgeführt worden ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2020 - 1 U 111/19
1. Ein als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter "Reinigungs- und Dienstleistungsvertrag" ist als gemischter Vertrag dem Recht desjenigen Vertragstyps zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt.*)
2. Stehen die werkvertraglichen Elemente deutlich im Vordergrund und geben sie dem Vertrag sein maßgebliches Gepräge, dann ist der geschlossene Vertrag einschließlich eines vereinbarten Hausmeisterservice insgesamt nach Werkvertragsrecht zu behandeln.*)
3. Einigen sich die Parteien nachträglich aufgrund einer mündlichen Absprache darauf, dass die Bewässerung einer neu angepflanzten Thujenhecke als zusätzliche Leistung im Rahmen des Hausmeisterservice mitübernommen werden soll, kann eine verständige Auslegung dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien und der Einzelfallumstände dazu führen, dass diese Zusatzaufgabe - ebenso wie die sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag - nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist.*)
4. Haben die Parteien in einem solchen Fall über die Art und Weise der Ausführung sowie den Umfang der geschuldeten Bewässerungsleistung keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, ist unter Berücksichtigung von Zweck und Funktion sowie der Natur der vereinbarten Leistung als Vertragssoll eine Bewässerung in einer Weise und in einem Umfang geschuldet, die ein Vertrocknen der Pflanzen verhindert.*)
5. Weicht die tatsächliche Bewässerungsleistung von dem so geschuldeten Vertragssoll ab, dann ist sie mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB und kann Ansprüche nach dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht auslösen.*)
6. Wirken sich sowohl eine mangelhafte Anpflanzung als auch eine unzureichende Bewässerung auf eine neu angepflanzte Thujenhecke in der Weise aus, das binnen weniger Wochen ein Großteil der Pflanzen vertrocknet und ausgetauscht werden muss und hätten beide "Mängel" für sich allein ausgereicht, um den ganzen Schaden herbeizuführen, können für die Kausalitätsbetrachtung die Grundsätze zur "Doppelkausalität" eingreifen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16
Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.02.2019 - I ZR 98/17
1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.*)
2. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.*)
3. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.*)
4. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 127/16
1. Für die Frage, ob ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Vollholzküche als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag zu klassifizieren ist, ist maßgebend, welche Leistungen dem Vertrag die maßgebende Prägung geben.*)
2. Erklärt der Besteller wegen vermeintlicher Mängel vor Abnahme vorschnell den Rücktritt von dem gesamten Vertrag, ohne die nach § 323 Abs. 1 BGB sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht erforderliche Frist zur (Nach-)Erfüllung gesetzt zu haben, kann die Streitfrage der Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte vor Abnahme offen bleiben.*)
3. Die Setzung einer Frist ist unzumutbar im Sinne des § 636 Var. 3 BGB, wenn das Vertrauen des Bestellers in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus seiner (objektiven) Sicht eine erfolgreiche Nacherfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich, wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht nur geringfügiger Mängel aufweist.*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 6 U 76/16
1. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014) setzt nicht voraus, dass der Unternehmer mit der Anfertigung der Ware bereits begonnen hat.*)
2. Werkverträge fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014).*)
3. Der Vertrag zur Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzuganlage ist auch dann ein Werkvertrag, wenn der Anschluss bauseits erfolgt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15
1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 - II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.*)
2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 - VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer "Bitte" gekleidet ist.*)
3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744).*)
Volltext1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
[mehr ...]
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |