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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 361/03


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 1690; IMRRS 2004, 0868
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wann muss Mieter renovieren?

BGH, Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

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1 Beitrag gefunden
IBR 2004, 1146 BGH - Schönheitsreparaturklausel mit "starrem" Fristenplan unwirksam

30 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0815; IMRRS 2024, 0359; IVRRS 2024, 0154
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20, Rz. 10 m.w.N., IBRRS 2021, 1670 = IMRRS 2021 = NJW-RR 2021, 737).*)

2. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 220).*)

3. Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2211 = IMRRS 2008, 1307 = WuM 2008, 472; Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08, Rz. 1, IBRRS 2009, 0166 = IMRRS 2009, 0104 = WuM 2009, 36).*)




IBRRS 2020, 1896; IMRRS 2020, 0809
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Automatische Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags ist wirksam

BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 40/19

1. Ein einfacher Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden.*)

2. Bei einem einfachen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Eine Bindungsfrist von sechs Monaten ist für einem Immobilienmakler erteilte Alleinaufträge regelmäßig angemessen.*)

3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines einfachen Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung des Maklerkunden ist grundsätzlich unbedenklich und nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)

4. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Frist zur Kündigung eines einfachen Makleralleinauftrags benachteiligt den Maklerkunden bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und automatischen Verlängerungen des Vertrags um jeweils drei Monate nicht unangemessen.*)

5. Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen die automatische Verlängerung eines einfachen Makleralleinauftrags für den Fall einer unterbliebenen Kündigung vor und wird die Länge der Kündigungsfrist in weiteren allgemeinen Regelungen bestimmt, auf die der Verwender in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hinweist und die deshalb nicht wirksam in das Regelungswerk einbezogen sind, ist die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam.*)




IBRRS 2015, 1035; IMRRS 2015, 0609
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam!

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rz. 14 ff = IMR 2007, 377). *)




IBRRS 2015, 0956; IMRRS 2015, 0566
Mit Beitrag
AGBAGB
Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 01.07.987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).*)

2. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.*)

3. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.*)

4. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.*)

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IBRRS 2015, 1000; IMRRS 2015, 0594
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 21/13

Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14).*)




IBRRS 2014, 1126; IMRRS 2014, 0563
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummiete: Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in AGB wirksam?

BGH, Urteil vom 12.03.2014 - XII ZR 108/13

Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem "bezugsfertigen Zustand" zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt, der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt.*)

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IBRRS 2012, 3216; IMRRS 2012, 2335
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
AGB-Kontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen

BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10

1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.*)

2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.*)

3. Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.*)

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IBRRS 2012, 1378; IMRRS 2012, 1016
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wertersatz für Schönheitsreparaturen: Verjährung?

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - VIII ZR 141/11

Zum Verjährungsbeginn eines Anspruchs auf Wertersatz für aufgrund unwirksamer Formularklausel ausgeführter Schönheitsreparaturen.

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IBRRS 2011, 2346; IMRRS 2011, 1707
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zum Rückzahlungsanspruch bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

LG Berlin, Urteil vom 11.03.2011 - 63 S 277/10

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der vermeintlich geschuldeten Schönheitsreparaturen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt im Fall einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB.

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IBRRS 2011, 3810; IMRRS 2011, 2692
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zur Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs

LG München II, Urteil vom 21.09.2010 - 12 S 561/10

Der Kostenerstattungsanspruch des Mieters für ausgeführte Renovierungsarbeiten bei unwirksamer Endrenovierungsklausel verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses.*)

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BGH: Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen
(18.03.2015) Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in drei Entscheidungen mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegende) Pflicht zur ...
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

Schönheitsreparaturen- Ständiges Streitthema im Mietrecht
(19.12.2012) Kratzer im Parkett, vergilbte Tapeten oder kaputte Türen: Schönheitsreparaturen sind ein ständiges Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Grundsätzlich ist laut Gesetz der Vermieter zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen und somit auch der Schönheitsreparaturen verpflichtet.
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DMB: Beratungs- und Prozessstatistik 2008 - Top-Thema Nr. 1: Betriebskosten
Beratungsbedarf bei Schönheitsreparaturen stark gestiegen

(04.06.2009) Rund 1,12 Millionen Rechtsberatungen haben die Juristen der 322 örtlichen Mietervereine des Deutschen Mieterbundes (DMB) 2008 durchgeführt. "Größter Erfolg der Rechtsberatungen ist, dass in 97,34 Prozent aller Fälle der Streit oder die Probleme zwischen Mietern und Vermietern außergerichtlich beigelegt werden konnten", sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, auf einer Pressekonferenz im Vorfeld des 63. Deutschen Mietertages in Leipzig.
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Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dieter Wolst (VIII. Zivilsenat) im Ruhestand
(01.04.2009) Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dieter Wolst wird mit Ablauf des 31.03.2009 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
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BGH: Miet-Aufschlag statt Renovierung?
(11.04.2008) Am 16.07.2008 entscheidet der BGH über die Frage, ob der Vermieter bei unwirksamen Renovierungsklauseln als Ausgleich einen Miet-Aufschlag verlangen darf. Nach Einschätzung des Mieterbundes betrifft das Urteil mindestens die Hälfte der bestehenden Mietverträge.
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Viele Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind ungültig
(31.08.2007) Däumchen drehen statt Pinsel schwingen: Der Vermieter will seinem Mieter per Vertrag alle möglichen Renovierungsverpflichtungen aufbrummen - ungültig! urteilen Gerichte. Der Mieter muss manchmal sogar gar nichts tun. In vielen Mietverträgen stehen Renovierungsklauseln, die ungültig sind, weil sie den Mieter im Übermaß in die Pflicht nehmen. Solche Klauseln sind ungültig! Der Mieter muss in solchen Fällen gar nicht renovieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte mehrfach, dass bestimmte Renovierungsklauseln in Mietverträgen unwirksam sind, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Das Immobilienportal Immowelt.de rät daher: Mieter sollten die Formulierungen in ihrem Mietvertrag überprüfen, Vermieter sollten bei Neuabschlüssen penibel auf rechtskonforme Formulierungen achten.
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312.000 Mietrechtsverfahren jährlich – 20 Prozent aller Zivilprozesse
Zudem die wichtigsten BGH-Entscheidungen

(31.05.2007) 20,6 Prozent aller Zivilprozesse betreffen eine Mietrechtsstreitigkeit. Rund 312.000 Verfahren in Wohnraummietsachen wurden im Jahr 2005 abgeschlossen, 299.133 bei den Amtsgerichten und 13.336 bei den Landgerichten als Berufungsinstanz. Im Anschluss noch die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs.
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BGH: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen
(19.10.2006) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IMR 2006, 180 Dokument öffnen BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06

DMB: Aktuelle BGH-Rechtsprechung: Neue Streitpunkte drohen
(20.05.2005) In den letzten drei Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) weit mehr als 100 Grundsatzurteile zum Mietrecht gefällt. Damit hat er massiver und einschneidender in das Mietrechtsverhältnis von Millionen Mietern und Vermietern eingegriffen als der Gesetzgeber zum Beispiel mit der Mietrechtsreform 2001. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Problemen von Kündigungsverzicht, Schönheitsreparaturen, Betriebskosten und Modernisierung wird nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) in diesem Jahr zahlreiche weitere oder neue Streitigkeiten nach sich ziehen.
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IVD: Konflikte bei Beendigung des Mietverhältnisses vermeiden
Nachmieter, Schönheitsreparaturen und Kautionsrückzahlung sind häufigste Probleme im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter

(16.11.2004) Die Beendigung eines Mietverhältnisses ist häufig Anlass für unnötige Konflikte zwischen Mieter und Vermieter, die aus der Unkenntnis der Rechtslage herrühren. „Regelmäßig geht es dabei um die Nachmieterproblematik, die Renovierung der Wohnung und die Rückzahlung der Kaution“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD).
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