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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 345/88


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0922
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 1990, 104 BGH - Wann liegt bei telefonisch vereinbarten Hausbesuchen ein Haustürgeschäft vor?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 1999, 0115
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 02.02.1999 - XI ZR 74/98

HTürGG § 3; BGB §§ 819, 818 Abs. 3Der Empfänger eines Darlehens ist bei wirksamem Widerruf zur Rückgewähr der vollen Darlehensvaluta verpflichtet; die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB scheitert an dem hier entsprechend anwendbaren § 819 BGB.BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98 - OLG München LG Traunstein*)

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IBRRS 2000, 0445
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 29.09.1994 - VII ZR 241/93

Wann schließt eine vorhergehende Bestellung des Anbieters in die Privatwohnung des Kunden zur Abgabe eines Angebotes das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG aus, insbesondere im Falle bereits vorher eingeleiteter Verhandlungen im Anschluß an BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 = BGHZ 109, 127 und Senat, Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 159/89 = BGHZ 110, 308?

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IBRRS 2000, 0922
Mit Beitrag
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

a) Der gewerbliche Unternehmer, der die nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften gebotene Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht unterläßt und sich so bewußt und planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.

b) Eine das Widerrufsrecht ausschließende "vorhergehende Bestellung des Kunden" kann dann nicht angenommen werden, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt. Das gilt auch, wenn der Kunde vorher auf einer Werbeantwortkarte um Zusendung von Prospekten gebeten und dabei seine "Telefonnummer zwecks Rückruf" angegeben hat.

c) Für die "vorhergehende Bestellung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde sich bei einem nicht von ihm veranlaßten Telefongespräch mit einem Hausbesuch auf Nachfrage des Vertreters einverstanden erklärt oder eine Einladung von sich aus ausspricht.

d) Die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder zur Warenrepräsentation erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG. Die Vorschrift setzt eine Einladung zu einem Hausbesuch zur Führung von Vertragsverhandlungen voraus.

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