Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 329/08
BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 329/08
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2010, 148 | BGH - Keine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer durch AGB der (Berliner) Wasserbetriebe! |
IMR 2010, 107 | KG - Kommunalabgaben: Kann ein Wohnungseigentümer Freistellung verlangen? |
6 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.*)
2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.*)
VolltextLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2013 - 25 S 99/12
1. Beschlüsse sind anhand des Beschlusswortlauts unter Berücksichtigung des sonstigen Protokollinhalts nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden kommt es nicht an.
2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Ein Beschluss, dessen Wortlaut nicht zu entnehmen ist, dass damit eine interne Kostentragungspflicht für bestimmte Eigentümer begründet werden soll, ist unwirksam.
3. Die Bestellung eines Verwalters kann gesetzlich zwingend nicht ausgeschlossen werden.
OVG Sachsen, Beschluss vom 29.10.2012 - 5 B 329/12
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Inhaltsadressatin eines Straßenreinigungsgebührenbescheides sein, weil sie die Gebührenpflichten der Wohnungseigentümer als deren gemeinschaftsbezogene Pflichten wahrzunehmen hat.
VolltextBGH, Urteil vom 22.03.2012 - VII ZR 102/11
1. Auch bei einem durch Landesgesetz angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung kommt das privatrechtliche Nutzungsverhältnis durch Angebot, das regelmäßig als Realofferte in der tatsächlichen Leistungsgewährung liegt, und Annahme durch die Entgegennahme der Leistungen zustande.*)
2. Die landesrechtlichen Regelungen des Landes Berlin zum Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich Abfallentsorgung und Straßenreinigung sind dahin auszulegen, dass sich die Realofferte an die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband richtet und diese Entgeltschuldnerin ist.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer ergibt sich weder aus den landesrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin noch aus den Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 21.12.2011 - 1 U 2/11
Verfügt ein Anwesen im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur über einen Hausanschluss und steht fest, dass hierüber Gas entnommen wurde, kommt der Versorgungsvertrag in der Regel mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 329/08
Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung von BGHZ 163, 154).*)
Volltext2 Nachrichten gefunden |
(21.01.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 21.01.2010 eine Entscheidung zur Haftung für die Kosten der Belieferung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung getroffen. Eine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Forderung des klagenden Versorgungsunternehmen wurde in dem entschiedenen Fall verneint.
mehr…
(13.01.2010) In der Zeit vom 20.01.2010 bis zum 02.02.2010 hat der VIII. Senta des BGH einige Verhandlungstermine in mietrechtlichen Auseinandersetzungen.
mehr…