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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 323/11
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
Volltext19 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2012, 432 | BGH - BGH: Keine Toleranz bei Überschreiten der Kappungsgrenze! |
18 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2018 - 8 U 203/17
Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom Steuerberater darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.*)
VolltextVGH Hessen, Beschluss vom 26.06.2018 - 2 E 1964/17
1. Der geringere Einarbeitungsaufwand rechtfertigt die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG.*)
2. Wird der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in einen im Eilverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich einbezogen, unterliegt die Kostenvereinbarung für das Widerspruchsverfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.11.2015 - VI ZR 492/14
Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit iSd § 15 II RVG vor.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14
1. Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 III GG). (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 59/14
1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt. (amtlicher Leitsatz)*)
4. Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextLG Freiburg, Urteil vom 15.01.2015 - 5 O 197/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 27.05.2014 - VI ZR 279/13
Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.11.2013 - X ZR 171/12
a) Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird.*)
b) Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig.*)
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