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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 318/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 5039; IMRRS 2013, 2298
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Kauf einer Photovoltaikanlage: Wann verjähren die Mängelansprüche?

BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12

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1 Beitrag gefunden
IBR 2014, 110 BGH - Mängel an Dach-Photovoltaikanlagen verjähren in zwei Jahren!

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0607
BauvertragBauvertrag
Montage von PV-Anlage nebst Batterieeinbau ist kein Verbraucherbauvertrag!

LG Neuruppin, Urteil vom 19.12.2023 - 1 O 119/23

1. Ein Vertrag über die Montage einer Photovoltaikanlage und der Einbau eines Batterieheimspeichers ist kein Verbraucherbauvertrag, weil die Werkleistungen keine erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude darstellen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.

2. Der Verbraucher kann einen Verbrauchsgüterkaufvertrag widerrufen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ob und inwieweit zwischen den Parteien im Vorfeld Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, spielt keine Rolle.

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IBRRS 2021, 3725; IMRRS 2021, 1396
ImmobilienImmobilien
Sind Module in Freiland-Photovoltaikanlagen sonderrechtsfähig?

BGH, Urteil vom 22.10.2021 - V ZR 69/20

1. Ob ein Bestandteil (hier: Modul einer Freiland-Photovoltaikanlage) i.S.d. § 93 BGB wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, IMRRS 2012, 0154 = BGHZ 191, 285).*)

2. Nachfolgende Wertveränderungen sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nicht auf Alterung oder übliche Abnutzung, sondern auf - ggf. auch unvorhersehbare - Marktentwicklungen oder sonstige gewandelte wirtschaftliche oder rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.*)

3. Gebäude i.S.v. § 94 BGB sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen "Gebautes" von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte.*)

4. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB dar.*)

5. § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.*)

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IBRRS 2021, 3659; IMRRS 2021, 1376
ImmobilienImmobilien
Sind Module in Freiland-Photovoltaikanlagen sonderrechtsfähig?

BGH, Urteil vom 22.10.2021 - V ZR 44/20

1. Wird eine Photovoltaikanlage - bestehend aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen - auf einem Grundstück aufgrund eines Nutzungsvertrags errichtet, so sind weder die Anlage selbst noch deren Module wesentliche Bestandteile des Grundstücks.

2. Für die Frage, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, das bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts und darauf an, welche Folgen der gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt hätte.

3. Können die Module bei der Übereignung im Falle der Trennung noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle ersetzt und ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden, sind sie sonderrechtsfähig.

4. § 95 Abs. 1 BGB, wonach zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar.

5. Die Photovoltaikanlage ist eine bewegliche Sache im Rechtssinne, weil sie weder ein Gebäude noch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.

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IBRRS 2021, 1754; IMRRS 2021, 0670
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Voraussetzungen für Vorschuss für Ein- und Ausbaukosten?

BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile, IBR 2009, 1382 - nur online; vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, Rz. 28, IBRRS 2013, 1507 = NJW 2013, 2107).*)

2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 27, 35, 53 f., IBRRS 2012, 0713 = BGHZ 192, 148).*)

3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 49 f., a.a.O.).*)




IBRRS 2020, 1199
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer Termine garantiert, haftet bei Verzögerungen - ohne Wenn und Aber!

OLG München, Urteil vom 28.01.2020 - 28 U 452/19

1. Ein Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Photovoltaikanlage stellt einen Werkvertrag dar, wenn Planung und Lieferung aufwendig sind und auch nach Abschluss der Arbeiten der Erfolg erst nach einer gewissen Zeitdauer und eines "Probelaufs" überprüfbar ist.

2. Die Bezeichnung eines Vertrags als "Kaufvertrag" ist für dessen rechtliche Qualifikation unerheblich, weil die Zuordnung eines Rechtsgeschäfts zu den gesetzlichen Vertragstypen nicht wirksam vereinbart werden kann.

3. Bieter der Unternehmer eine "schlüsselfertige" Photovoltaikanlage an, hat er eine vollständige und funktionstaugliche Anlage zu errichten. Denn der Begriff "schlüsselfertig" suggeriert, dass der Besteller nur noch den Schlüssel "umdrehen" muss, um die Sache in Gebrauch zu nehmen und zu nutzen.

4. Wird die Fertigstellung einer Photovoltaikanlage zu einem bestimmten Zeitpunkt "garantiert", ist das für den Ersatz von Verzögerungsschäden grundsätzlich erforderliche Verschulden keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens.




IBRRS 2019, 2108; IMRRS 2019, 0779; IVRRS 2019, 0303
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Stromnetz ist keine Bausache!

KG, Beschluss vom 01.07.2019 - 2 AR 26/19

Für Streitigkeiten aus einem Vertrag, der sich auf den Anschluss einer auf einem Gebäudedach installierten Photovoltaikanlage an das Stromnetz beschränkt, ist eine Sonderzuständigkeit der Kammern für Bausachen nach § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG nicht begründet.*)

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IBRRS 2020, 3024; IMRRS 2020, 1239
VersicherungenVersicherungen
Was ist eine (verjährungshemmende) Verhandlung?

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.09.2017 - 4 U 114/17

1. Die Hemmung der Verjährung setzt Verhandlungen über den Anspruch voraus, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt.

2. Eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen ist nicht erforderlich. Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird.

3. Allein die Erklärung des Schuldners, dass er grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit sei, reicht nicht aus, um schon eine Hemmung anzunehmen ebenso wenig die schlichte Entgegennahme eines Vergleichsvorschlags oder die Mitteilung, dass die Angelegenheit an die Haftpflichtversicherung abgegeben wurde, sofern auf die versicherungsrechtlichen Obliegenheiten Bezug genommen wird.

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IBRRS 2016, 3268; IMRRS 2016, 1851; IVRRS 2016, 0149
Mit Beitrag
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
Wem gehört die Dach-Photovoltaikanlage?

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15

Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.*)

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IBRRS 2016, 1676
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängel an Dach-Photovoltaikanlage verjähren in fünf Jahren!

BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13

1. Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.*)

2. Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.05.1997 - VII ZR 287/95, BauR 1997, 1018 = IBR 1998, 13; Abweichung von BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 = NZBau 2014, 558 = IBR 2014, 110).*)

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IBRRS 2016, 0858
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Beiderseitiges Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit?

BGH, Urteil vom 24.02.2016 - VIII ZR 38/15

1. Die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sind letztlich durch eine Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers zu ermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b = IBR 2002, 263, 264). Dabei ist einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Bestätigung der Senatsurteile vom 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16.04.1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b; vgl. auch Senatsurteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).

2. Der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19.01.2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff. = IBRRS 2006, 0667 = IMRRS 2006, 0406; vom 20.05.2003 - X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b m.w.N. = IBR 2003, 473). Daher trägt der Verkäufer einer Sache, der sich auf den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beruft, die primäre Darlegungslast und die Beweislast dafür, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt (hier: § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), der eine längere Verjährungsfrist vorsieht.*)




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Gewährleistungsdauer bei Solaranlagen beachten
(12.10.2022) Viele Bauherren installieren Photovoltaikanlagen auf ihrem Dach. Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Bauherren, sich schon in der Planungsphase Gedanken über die Solaranlage zu machen und sich von unabhängigen Sachverständigen beraten zu lassen. Was passiert aber, wenn die Anlage später einmal doch defekt ist? Dann greift zunächst die Gewährleistung. Und die kann entweder zwei oder fünf Jahre abdecken, so der VPB.
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VPB: Garantie auf Solaranlagen variiert zwischen zwei und fünf Jahren
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ARGE Baurecht: Wie lange stehen Unternehmer für Solaranlagen gerade?
(18.06.2014) Viele private Bauherren lassen sich Photovoltaikanlagen aufs Dach setzen und verdienen mit der Einspeisung des Solarstromes ins öffentliche Netz gutes Geld. Für Baufirmen und Handwerksbetriebe ist das inzwischen eine gängige Aufgabe. Was aber, wenn die Anlage defekt ist? Wie lange muss der Unternehmer für Mängel an der Anlage geradestehen? Zu Photovoltaikanlagen, und speziell zur Gewährleistungsfrist, gibt es inzwischen eine Reihe von Urteilen, allerdings keine einheitliche Rechtsprechung, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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BGH: Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage
(09.10.2013) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.
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1 Blog-Eintrag gefunden
Photovoltaikanlagen: Verjährung von Mängelansprüchen in 2 oder 5 Jahren?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Die damit angesprochene juristische Problematik konzentriert sich nach Lakkis (NJW 2014, 829) auf die Frage, ob Photovoltaikanlagen als Bauwerke einzuordnen sind. Denn lediglich dann verjähren Mängelansprüche sowohl nach Kaufrecht (§ 438 Abs.1 Nr.2 BGB) als auch nach Werkvertragsrecht (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB) in fünf Jahren. Selbst darüber hinaus haben Entscheidungen zum Thema Photovoltaikanlagen und Bauwerke Konjunktur. So befassten sich damit jüngst sogar der Vergabesenat des OLG Düsseldorf (IBRRS 2014, 1345 = VPR 2014, 2833) und der BFH (IBRRS 2014, 1381). Hier sollen jedoch zwei zivilrechtliche Entscheidungen im Mittelpunkt der Überlegungen stehen: Das Urteil des BGH vom 09.10.2013 (VIII ZR 318/12, IBR 2014, 110 = NJW 2014, 845) und das Urteil des OLG München vom 10.12.2013 (9 U 543/12 Bau, IBR 2014, 208 = NJW 2014, 867). Die heute veröffentlichte Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.02.2014 (1 U 86/13, IBRRS 2014, 1388) bringt nicht Neues und deshalb die Diskussion nicht weiter.
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
E. § 13 Abs. 4 VOB/B - Verjährung der Mängelrechte
II. Einzelne Verjährungsfristen

4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
P. Verjährung des Anspruchs wegen Mängeln einer für ein Bauwerk verwendeten Sache

§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier)
B. Der Anwendungsbereich des § 650 BGB
I. „Bewegliche Sachen“
3. Gilt das auch für bewegliche Sachen, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind?

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

7. Verjährung ( Rn. 125-131)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

aa) Installation einer Technischen Anlage ( Rn. 151)

aa) Installation einer Technischen Anlage ( Rn. 151)


1 Abschnitt im "Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" gefunden

bb) Die Abgrenzung zwischen § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ( Rn. 1034-1038)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

1. Die gesetzliche Neuregelung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und die dazu ergangene BGH-Rechtsprechung ( Rn. 194-199)