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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 302/07


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IBRRS 2009, 2015; IMRRS 2009, 1042
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wertersatz für rechtsirrtümlich erbrachte Endrenovierungsarbeiten

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

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1 Beitrag gefunden
IMR 2009, 296 BGH - Wertersatz für rechtsirrtümlich erbrachte Endrenovierungsarbeiten!

29 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2011
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Welche Angaben gehören in eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 - 22 U 100/23

1. Ein Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses auf dem einem Verbraucher gehörenden Grundstück ist kein Bauträger-, sondern ein Verbraucherbauvertrag.

2. Wird ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet, steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss.

3. Die Widerrufsbelehrung muss den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten. Die geforderten Angaben müssen in einer einheitlichen Belehrung zusammengefasst sein.

4. Wird der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

5. Eine vom Auftragnehmer vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, wenn in der Klausel der Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, fehlt.

6. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nur für erbrachte Leistungen. Erbracht sind diejenigen Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

7. Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist.

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IBRRS 2022, 3358; IMRRS 2022, 1470
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gehören Notrufendgeräte zur Haustechnik?

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2022 - 18 U 205/21

Notrufendgeräte in einem - vermieteten - Altenheim ("Seniorenzentrum"), die nicht über spezifische Leitungen oder technische Vorrichtungen miteinander verbunden sind, lassen sich nicht als "zentrale Anlage der Haustechnik" im Sinne des Mietvertrags oder auch nur als wesentlicher Bestandteil einer solchen "zentralen Anlage" auffassen.

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IBRRS 2022, 2093
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Es gibt sie doch: Mängelrechte vor der Abnahme im BGB-Bauvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2022 - 22 U 192/21

1. Auch wenn der mit einem privaten Auftraggeber geschlossene Bauvertrag auf die VOB/B Bezug nimmt, wird sie nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss die VOB/B nicht übergeben hat.

2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch verfrüht erklären. Eine vorzeitige konkludente Abnahme kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist.

3. Gerät der Auftragnehmer mit der Herstellung in Verzug, steht dem Auftraggeber auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zu.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach "die Fertigstellung im Sinne des Zahlungsplans bedeutet, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig gestellt sind und Rest- oder Nachbesserungsarbeiten nicht zur Zurückhaltung der gesamten Rate berechtigen", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2021, 3421
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 06.10.2021 - IV ZR 96/19

Die im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 geregelte Verzinsung des noch zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der Reinverzinsung (Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016) sowie die Ausgestaltung der Entscheidungsfrist für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell als dreimonatige Frist (Nr. 5.2 SEB 2016) benachteiligen den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Die weiteren Bestimmungen des SEB 2016 zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell sind wirksam. (Rn. 26 - 97)*)

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IBRRS 2021, 2972
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schadensersatzanspruch bei unwirksamer Sicherungsabrede

LG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2021 - 4 O 355/20

1. Können sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Mängelsicherheit und eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die neben den Vertragserfüllungs- auch die Mängelansprüche nach Abnahme sichern sollen, auf mehr als 5% kumulieren, führt dies zu einer unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach Abnahme und somit zur Nichtigkeit der Sicherungsklausel.

2. Der Verwender einer unwirksamen Sicherungsklausel macht sich hinsichtlich der Avalzinsen schadensersatzpflichtig, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit eine Bürgschaft stellt.

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IBRRS 2021, 1903
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abschlagszahlungen, aber keine Sicherheit: Zahlungsplan unwirksam!

OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2021 - 12 U 147/20

1. Ein Verbraucher, in dessen BGB-Bauvertrag im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (vorzeitige) Abschlagszahlungen vereinbart werden sollten, hatte gem. § 632a Abs. 3 BGB a.F. bzw. hat heute gem. § 650m Abs. 2 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der gesamten vereinbarten Vergütung.*)

2. Sieht ein Zahlungsplan in einem BGB-Bauvertrag Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, aber keine Sicherheitengestellung vor, ist ein solcher Zahlungsplan gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, IBR 2013, 29).*)

3. Die Klausel ist darüber hinaus auch nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam, ...

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IBRRS 2021, 3517
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kein Anspruch auf Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2021 - 22 U 262/20

1. Will der Erwerber einer Einbauküche von einem Verbrauchsgüterkauf wegen Verzugs des Verkäufers zurücktreten, ist keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich. Es genügt eine Leistungsaufforderung und das Abwarten einer angemessenen Frist. Jedenfalls ist es ausreichend, wenn der Erwerber deutlich macht, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum für die (Nach-)Erfüllung zur Verfügung steht.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einer Einbauküche, wonach der Kaufpreis "zahlbar sofort ohne Abzug" ist, benachteiligt den Käufer unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2013, 379).

3. Die Verwendung einer (erkennbar) unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ist eine Vertragspflichtverletzung. Der Käufer hat daher einen Anspruch so gestellt zu werden, als hätte der Verkäufer die unwirksame Klausel nicht verwendet.

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IBRRS 2020, 2286; IMRRS 2020, 0960
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

1. An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile IMR 2008, 261; IMR 2015, 220; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20.01.1993 - VIII ZR 22/92, unter II 2 b, NJW-RR 1993, 522; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, Rz. 28, IMRRS 2007, 1151 = NJW-RR 2007, 1021; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht.*)

3. Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen.*)

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IBRRS 2020, 2287; IMRRS 2020, 0961
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18

1. An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile IMR 2008, 261; IMR 2015, 220; vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960).*)

2. Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20.01.1993 - VIII ZR 22/92, unter II 2 b, NJW-RR 1993, 522; vom 18.04.2007 - XII ZR 139/05, Rz. 28, IMRRS 2007, 1151 = NJW-RR 2007, 1021; vom 08.07.20202020 - VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960). Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht.*)

3. Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960). Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen.*)

4. Diese Kostenbeteiligung kann der auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommene Vermieter dem Mieter nach Art eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) entgegenhalten. Der Mieter kann - insbesondere zur Vermeidung eines teilweisen Unterliegens - im Klageverfahren seiner Kostenbeteiligungspflicht dadurch Rechnung tragen, dass er die Vornahme der Schönheitsreparaturen nur Zug um Zug gegen Zahlung seines Kostenbeitrags verlangt.*)




IBRRS 2019, 3172; IMRRS 2019, 1195
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt werden!

OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2019 - 12 U 10/18

1. Die "vollständige Fertigstellung" ist begrifflich noch nicht erreicht, wenn Mängel vorliegen, die auch eine (zivilrechtliche) Abnahme hindern würden.

2. Sowohl für die Frage der "vollständigen Fertigstellung" als auch für die Frage der "Abnahme" kommt es einheitlich auf das Vorliegen von Abnahme bzw. Abnahmereife an.

3. Wenn wesentliche Mängel vorliegen, die sowohl eine Abnahme gem. § 641 BGB als auch eine "vollständige Fertigstellung" i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV hindern, steht dem Erwerber gem. § 817 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate i.H.v. 3,5% des Kaufpreises zu.

4. Die MaBV verbietet dem Bauträger als Gewerbetreibenden die Entgegennahme von Zahlungen, sofern nicht die in §§ 3, 4, 7 MaBV genannten Bedingungen eingehalten werden.

5. Nach Sinn und Zweck der MaBV dürfen Zahlungen des Erwerbers erst dann erfolgen, wenn der dazugehörige Bauabschnitt fertig gestellt ist.

6. Eine Regelung im Bauträgervertrag, die den Erwerbern die Möglichkeit der freiwilligen Abschlagszahlung vor Fälligkeit der betreffenden Rate eröffnet, ist aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2, § 7 MaBV i.V.m. § 12 MaBV gem. § 134 BGB nichtig.

7. Eine in den AGB eines Bauträgers enthaltene Klausel, wonach der Erwerber zur vollständigen Zahlung vor der "vollständigen Fertigstellung" verpflichtet sein soll, verstößt (auch) gegen AGB-Recht und ist daher unwirksam.

8. Der Schutz des Erwerbers erfordert es bei einem Verstoß gegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) durch eine unwirksame AGB-Klausel sowie bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2, § 7 MaBV, dass er bei vorzeitiger Zahlung des vollen Kaufpreises den Teil des Kaufpreises zurückerhält, der ihm gesetzlich zugestanden hätte, der ihm durch die unwirksame Klausel genommen wurde, und den er benötigt, um den zur vollständigen Fertigstellung der Bauleistung erforderlichen Druck bei Vorliegen von Mängeln aufzubauen.

9. Eine entgegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. geleistete Abschlagszahlung kann nicht als Zahlung zurückgefordert werden; in welcher Form die Sicherheitsstellung geschieht, obliegt allein der Auswahl des Bauträgers.

10. § 632a Abs. 3 BGB a.F. stellt ein Schutzgesetz dar.




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5 Nachrichten gefunden
DMB: Erstattungsansprüche von Mietern verjähren nach 6 Monaten
(05.05.2011) "Die Entscheidung des Bundesgerichtshof ist für mich nicht nachvollziehbar, ich halte sie für falsch, " kritisierte der Direktor des DMB Lukas Siebenkotten das heutige (4. Mai 2011) Karlsruher Urteil (BGH VIII ZR 195 / 10).
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DMB: Beratungs- und Prozessstatistik 2008 - Top-Thema Nr. 1: Betriebskosten
Beratungsbedarf bei Schönheitsreparaturen stark gestiegen

(04.06.2009) Rund 1,12 Millionen Rechtsberatungen haben die Juristen der 322 örtlichen Mietervereine des Deutschen Mieterbundes (DMB) 2008 durchgeführt. "Größter Erfolg der Rechtsberatungen ist, dass in 97,34 Prozent aller Fälle der Streit oder die Probleme zwischen Mietern und Vermietern außergerichtlich beigelegt werden konnten", sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, auf einer Pressekonferenz im Vorfeld des 63. Deutschen Mietertages in Leipzig.
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DMB: Bundesgerichtshof stärkt Mieterposition
Erstattungsanspruch für zu Unrecht durchgeführte Renovierungsarbeiten

(28.05.2009) "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und konsequent, die Mieterposition wird gestärkt. Wer bei seinem Auszug zu Unrecht renoviert hat, kann jetzt vom Vermieter Geldersatz verlangen. Damit beantwortet der Bundesgerichtshof eine wichtige, bis heute offen stehende Frage zum Thema Schönheitsreparaturen", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2009 (BGH VIII ZR 302/07).
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GdW begrüßt BGH-Urteil zur Begrenzung von Mieteransprüchen bei unwirksamer Endrenovierungsklausel
(28.05.2009) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27.05.2009 (VIII ZR 302/07) eine seit langem strittige Rechtsfrage im Zusammenhang mit Mieteransprüchen bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln entschieden. Danach kann ein Vermieter bei unwirksamer Endrenovierungsklausel lediglich einem Erstattungsanspruch des Mieters wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausgesetzt sein, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Endrenovierungsklausel bei seinem Auszug Schönheitsreparaturen durchführt.
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BGH: Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel
(28.05.2009) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.
Die Kläger waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31.05.2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
VII. Folgen der Unwirksamkeit