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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 278/16
BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
11 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2022, 378 | BGH - Verkäufer bietet kostenlose Abholung an: Kein Anspruch auf Transportkostenvorschuss! |
IBR 2017, 591 | BGH - Kaufsache mangelhaft: Verkäufer muss Transportkostenvorschuss zahlen! |
IBR 2017, 590 | BGH - Käufer muss mangelhafte Kaufsache zum Verkäufer bringen! |
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20
1. Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt" scheidet aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.*)
2. Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss (hier: Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften Kellerabdichtung).*)
BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 109/20
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus (im Anschluss an Senatsurteile vom 13.04.2011 - VII ZR 220/10, Rz. 13 ff., IBR 2011, 731 = BGHZ 189, 196; vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, Rz. 21, 27 = IBR 2017, 590; IBR 2017, 591 = NJW 2017, 2758; vom 30.10.2019 - VIII ZR 69/18, Rz. 37, IBRRS 2019, 3951 = NJW 2020, 389).*)
2. Erfordert die Nacherfüllung hiernach eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten verlangen (jetzt: § 475 Abs. 4 BGB; im Anschluss an Senatsurteile vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10, Rz. 37, a.a.O.; vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16, Rz. 29, a.a.O.).*)
3. Ein solcher Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht dem Verbraucher grundsätzlich nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist.*)
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 21.04.2021 - 8 AR 11/21
1. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits dann willkürlich, wenn ein Gericht von einer Rechtsauffassung abweicht, die sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch von der Literatur überwiegend vertreten wird.*)
2. Es ist daher nicht willkürlich, wenn ein Gericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil es ausführlich begründet annimmt, dass im Falle des mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für die Rückzahlung des Kaufpreises nicht der Ort der belegenen Kaufsache, sondern der Wohnsitz des Verkäufers ist.*)
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2021 - 13 S 130/20
Lässt der Käufer sein mangelhaftes Fahrzeug zur Werkstatt des Verkäufers überführen, weil dieser das Fahrzeug selbst überprüfen und den Mangel beseitigen will, kann er die dazu erforderlichen Transportkosten vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 2 BGB auch dann ersetzt verlangen, wenn jener angesichts der großen Entfernung zum Ort, an dem sich der Mangel gezeigt hat, einen erbetenen Vorschuss für die Transportkosten verweigert hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 30.10.2019 - VIII ZR 69/18
1. Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26 mwN) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. (Rn. 25)*)
2. Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Ur-teile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24). (Rn. 26)*)
3. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Weder kommt es insoweit darauf an, ob die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem "traumatischen Ereignis" beruhen, noch kann die Verletzung eines Tieres in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden. (Rn. 27 - 28)*)
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2018 - 1 U 679/18
1. Im Regelfall muss der Kläger bei einem Nacherfüllungsverlangen (bei Mangel einer Kaufsache) nicht eigeninitiativ und explizit die Möglichkeit der Überprüfung des Mangels anbieten.*)
2. Nicht entschieden ist die Beantwortung der Frage, ob nach der BGH-Entscheidung zum ausgeschlossenen Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht (BGH, IBR 2018, 196) dieser dort festgelegte Ausschluss auch im Kaufrecht Anwendung unter dem Gesichtspunkt eines Bereicherungsverbots für den Geschädigten findet.*)
3. Bietet der Auto-Hersteller eine kostenfreie, vollständige und zumutbare Mangelbeseitigung an, so kann der Käufer wegen seiner Schadensminderungspflicht im Regelfall nicht Gewährleistungsrechte gegenüber seinem Verkäufer durchsetzen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN = IBR 2011, 731; vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24 = IBR 2013, 178).*)
2. Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37 = IBRRS 2011, 2024).*)