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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 271/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 2333; IMRRS 2011, 1695
WohnraummieteWohnraummiete
Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

BGH, Urteil vom 18.05.2011 - VIII ZR 271/10

Dokument öffnen Volltext

10 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
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1 Beitrag gefunden
IMR 2011, 314 BGH - Aktuelle Abrechnungsperiode abgelaufen, aber nicht abgerechnet: Mieter kann Vorauszahlungsanpassung auf ältere Abrechnung stützen!

1 Aufsatz gefunden
Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zum preisfreien Wohnraum 2011 (Teil 2)
(Marc Dickersbach)
Dokument öffnen IMR 2012, 85

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1230; IMRRS 2021, 0465
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Nachträgliche Umlage der Wartungskosten für Rauchwarnmelder?

LG München I, Urteil vom 15.04.2021 - 31 S 6492/20

Die Umlage von "sonstigen Betriebskosten", die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind - hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder - erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.*)

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IBRRS 2020, 1251; IMRRS 2020, 0533
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Betriebskostenumlage darf Großmieter nicht bevorteilen!

KG, Urteil vom 15.08.2019 - 8 U 209/16

1. Sieht der Mietvertrag die Mietzahlung ab Übergabe der Räume an den Mieter (zum Zweck des Eigenausbaus) in einem noch nicht eröffneten Einkaufszentrum vor, liegt nach Ablauf der vorausgesetzten Ausbauzeit ein zur Minderung auf Null führender Sachmangel vor, wenn das Center nicht eröffnet wird. Verlangt der Vermieter trotz der Minderung auf Null Mietzahlung unter Berufung auf eine (der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhaltende) Klausel, die den Miete bei Vorliegen eines streitigen Sachmangels auf einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB verweist, so kann dem entgegenstehen, dass die Berufung des Verwenders auf eine wirksame Klausel unter den besonderen Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann. Jedenfalls wenn der Sachmangel (die fehlende Eröffnung des Centers und die daraus folgende Gebrauchsuntauglichkeit der Mieträume) unstreitig ist, wegen der gänzlichen Gebrauchsuntauglichkeit keine Feststellungen zum Maß der Minderung erforderlich sind und die Rechtsauffassung zur Minderung auf Null bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung zum selben Objekt gesichert ist, ist es nicht gerechtfertigt, den Mieter - unter Inkaufnahme einer Existenzbedrohung - zur Zahlung der nach Auffassung des erkennenden Gerichts sogleich zurückzugewährenden Miete zu verurteilen.*)

2. Eine formularmäßige, vom Vermieter gestellte Betriebskostenumlageklausel, welche die Flächen von Großmietern nur bis zur Größe von 1.000 qm und bei zweigeschossigen Mietflächen mit 50% der tatsächlichen Fläche berücksichtigt, verzerrt den flächenbezogenen Abrechnungsmaßstab zu Gunsten dieser Großmieter und ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kleinmieter nach § 307 BGB unwirksam.*)

3. Folge der Unwirksamkeit ist eine Umlage nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gesamtmietfläche des Einkaufszentrums zu den tatsächlichen Einzelmietflächen.*)

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IBRRS 2012, 4159; IMRRS 2012, 2980
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wann liegt eine unangemessene Erhöhung der Vorauszahlungen vor?

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 28.02.2012 - 101 C 94/1

1. Mit der Anpassung der Vorauszahlungen nach einer Abrechnung soll erreicht werden, dass die vom Mieter zu leistenden Abschläge den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommen, so dass weder der Mieter dem Vermieter ein zinsloses Darlehen gewährt, noch der Vermieter die Nebenkosten teilweise vorfinanzieren muss.

2. Eine unangemessene Erhöhung der Vorauszahlungen ist zumindest in der Höhe nichtig, in der die angemessene Höhe der Vorauszahlung überschritten wird.

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IBRRS 2011, 4043; IMRRS 2011, 2876
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskosten: Anpassung der Vorauszahlungen

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 294/10

Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen "abstrakten" Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten.*)

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IBRRS 2011, 2333; IMRRS 2011, 1695
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

BGH, Urteil vom 18.05.2011 - VIII ZR 271/10

1. Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist.*)

2. Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.*)

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