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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 243/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3412; IMRRS 2009, 1862
ImmobilienImmobilien
Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Kaufvertrag!

BGH, Urteil vom 16.09.2009 - VIII ZR 243/08

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35 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 699 BGH - Verbrauchsgüterkauf: Bei Rücktritt Nutzungsentschädigung!

31 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0651
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - IV ZR 322/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 1590; IMRRS 2023, 0738
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann die WEG Schadensersatz für ausgesetzten Beschluss verlangen?

BGH, Urteil vom 21.04.2023 - V ZR 86/22

1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30.11.2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.*)

2. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 ist eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Damit ist diese auch selbst Inhaberin eines Anspruchs aus § 945 ZPO.*)

3. Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.*)




IBRRS 2022, 3659
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BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 623/21

Zur sekundären Darlegungslast des Fahrzeugherstellers in sogenannten Dieselfällen bei Verwendung eines nicht selbst entwickelten, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotors (EA 189). (Rn. 20 - 25)*)

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IBRRS 2023, 0086
KaufrechtKaufrecht
Stillschweigender Verzicht auf Einwand der verspäteten Mängelrüge nur im Ausnahmefall!

BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 383/20

1. Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB - beziehungsweise auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge - verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts - hier: des Verspätungseinwands - durch den Verkäufer verstehen darf (im Anschluss BGH, NJW 2023, 1567; NJW 1999, 1259; NJW 1991, 2633.*)

2. Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in der Werkstatt des Fahrzeugverkäufers gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen wird.*)

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IBRRS 2022, 0378
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - VII ZR 176/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1538; IMRRS 2020, 0676
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Zu viel gezahlte Miete kann nur an alle Mieter ausgezahlt werden

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09, Rz. 10 f., IBRRS 2010, 1993 = IMRRS 2010, 1434 = NJW 2010, 1965) und kann daher nur Zahlung bzw. Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.*)

2. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB a.F., wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.*)

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2019, 352).*)




IBRRS 2017, 4342
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BGH, Urteil vom 02.05.2017 - VI ZR 262/16

1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. (Rn. 23)*)

2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redakti-onen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist. (Rn. 33)*)

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IBRRS 2017, 1338; IMRRS 2017, 0539
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Abrechnung der Betriebskosten mit Mieter auch ohne vorige Beschlussfassung der WEG möglich

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - VIII ZR 50/16

Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers setzt keinen Beschluss der zu Grunde liegenden Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG voraus.

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IBRRS 2017, 0733
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 02.02.2017 - III ZR 41/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - XI ZR 81/15

ohne amtlichen Leitsatz

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1 Nachricht gefunden
BGH: Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Kaufvertrag
(24.09.2009) Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2009, 699 Dokument öffnen BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 243/08