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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 235/12


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 0677; IMRRS 2014, 0304
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unwirksamer Zeitmietvertrag = Kündigungsverzicht?

BGH, Urteil vom 11.12.2013 - VIII ZR 235/12

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1 Beitrag gefunden
IMR 2014, 98 BGH - Statt unwirksamer Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht?

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1529; IMRRS 2022, 0613
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Befristetes Mietverhältnis: Schlagwortartige Bezeichnung des Befristungsinteresses genügt nicht

LG Frankenthal, Urteil vom 26.01.2022 - 2 S 86/21

1. Wird in einem befristeten Mietvertrag lediglich schlagwortartig der Gesetzestext ("Eigenbedarf") wiederholt, genügt dies für eine wirksame Befristung nicht. Mangels wirksamer Angabe des Befristungsgrunds ist daher ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, das gem. § 573c BGB ordentlich kündbar ist.

2. Haben die Parteien erkennbar keine langfristige Bindung gewünscht, kommt auch eine Umdeutung in einen wechselseitigen Kündigungsverzicht nicht in Betracht.

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IBRRS 2021, 2141; IMRRS 2021, 0771
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ein per AGB vereinbarter Kündigungskorridor ist unwirksam

LG Heilbronn, Urteil vom 15.07.2020 - 2 S 30/19

1. Dass eine Kündigung nicht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt spätestens erklärt werden muss, sondern auch frühestens ab einem weiteren bestimmten Zeitpunkt überhaupt wirksam erklärt werden kann (Kündigungskorridor), ist nicht nur für das gewerbliche Mietrecht, sondern für das gesamte bürgerliche Recht objektiv ungewöhnlich. Eine solche AGB-Klausel ist demnach überraschend und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen.

2. Der konkludente Verzicht geht der formularmäßig vereinbarten Schriftform der Kündigung ungeachtet der Frage, ob diese formularmäßige Vereinbarung wirksam ist, vor.

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IBRRS 2020, 2457; IMRRS 2020, 1031
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Lückentext nicht ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!

LG Freiburg, Urteil vom 30.06.2020 - 9 S 4/20

1. Ist ein vorformulierter Vertragsbestandteil von den Parteien, obwohl nach der Gestaltung als Lückentext hierfür vorgesehen, nicht ausgefüllt worden, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung regelmäßig nicht Bestandteil des Vertrags.*)

2. Werden in zwei unterschiedlichen Exemplaren, von denen eines beim Vermieter und eines beim Mieter verbleibt, die nach der Gestaltung hierfür vorgesehenen Felder teilweise unterschiedlich ausgefüllt, kann sich im Einzelfall ein übereinstimmend gewollter Erklärungsgehalt nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gleichwohl eindeutig ermitteln lassen.*)




IBRRS 2016, 0840; IMRRS 2016, 0534
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Befristung unwirksam: Umdeutung in beiderseitigen Kündigungsverzicht!

LG Fulda, Urteil vom 20.11.2015 - 1 S 106/15

Ist eine Befristung eines Wohnraummietvertrags nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unzureichender Darlegung des Eigenbedarfs unwirksam, können die Vertragserklärungen der Parteien dann in einen beiderseitigen befristeten Ausschluss des Rechts der ordentlichen Kündigung umgedeutet werden, wenn der Mieter bei Vertragsschluss sein Interesse am längerfristigen Bestand des Mietverhältnisses zum Ausdruck gebracht hat.*)

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IBRRS 2015, 0550; IMRRS 2015, 0314
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Eigenbedarf nach 2 Jahren Mietzeit nicht rechtsmissbräuchlich!

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

1. Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Bestätigung von BGH, IMR 2009, 113 = NJW 2009, 1139; IMR 2010, 1045 - nur online).*)

2. Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte "Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, IMR 2013, 233 = NJW 2013, 1596).*)

3. Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat.*)

4. Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12, IMRRS 2013, 1036).*)

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IBRRS 2014, 0677; IMRRS 2014, 0304
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unwirksamer Zeitmietvertrag = Kündigungsverzicht?

BGH, Urteil vom 11.12.2013 - VIII ZR 235/12

Erweist sich die Vereinbarung eines Zeitmietvertrags als unwirksam, weil die nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dem bei Vertragsschluss bestehenden Willen der Mietvertragsparteien, das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vorgesehenen Mietzeit durch ordentliche Kündigung nach § 573 BGB zu beenden, im Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ermöglicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10.07.2013 - VIII ZR 388/12, IMR 2013, 396 = NJW 2013, 2820).

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2 Nachrichten gefunden
Der Zeitmietvertrag - was muss man beachten?
(28.01.2022) Es kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein, eine Wohnung nur auf Zeit zu vermieten oder zu mieten. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber Zeitmietverträge nur noch unter Einschränkungen.
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Der Zeitmietvertrag - was muss man beachten?
(07.05.2019) Eine Wohnung nur auf Zeit zu vermieten oder zu mieten, kann aus den mehreren Gründen sinnvoll sein. Der Gesetzgeber erlaubt Zeitmietverträge jedoch nur noch unter Einschränkungen.
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2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

IV. Kündigungsfrist (BGB § 542 Rn. 23-26)

V. Umdeutung (BGB § 542 Rn. 27-33)