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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 222/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 3411; IMRRS 2016, 1913
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Miete rechtzeitig gezahlt? Auf den Überweisungszeitpunkt kommt es an!

BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15


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4 Beiträge gefunden
IBR 2017, 102 BGH - Miete rechtzeitig gezahlt? Auf den Überweisungszeitpunkt kommt es an!
IMR 2017, 96 LG Berlin - Kündigung unzulässig trotz fünf unpünktlich gezahlter Mieten!
IMR 2017, 55 LG Berlin - "Scheißdeutsche" ist kein Kündigungsgrund!
IMR 2017, 46 BGH - Miete rechtzeitig gezahlt? Auf den Überweisungszeitpunkt kommt es an!

3 Aufsätze gefunden
Die Verrechnung von Zahlungen im laufend fortgeschriebenen Mieterkonto
(Jacob Stierle)
Dokument öffnen IMR 2019, 173
Praxisfragen zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten und zur Schadensminderung bei Pflichtverletzungen beim Wohnraummietvertrag
(Kai-Uwe Agatsy)
Dokument öffnen IMR 2018, 133
Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen zulässig?
(Harald Büring)
Dokument öffnen IMR 2017, 87

19 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2005
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Vorfertigung ist Teil des Einbaus!

BGH, Urteil vom 21.06.2023 - VIII ZR 105/22

1. Der Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 439 Abs. 3 BGB ist unter dem Gesichtspunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache auch dann eröffnet, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines - ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechenden - Vorfertigungsprozesses zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt.*)

2. Sofern die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden wird, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft noch vorhanden ist, steht es dem Aufwendungsersatzanspruch gem. § 439 Abs. 3 BGB nicht entgegen, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird.*)

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IBRRS 2023, 1244; IMRRS 2023, 0559
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Zahlungsanweisung vor Fälligkeit genügt!

LG Berlin, Urteil vom 25.04.2023 - 67 S 103/22

Mieter kommen mit der laufenden Miete nicht in Verzug, solange sie die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später - wenn auch erst nach dem Fälligkeitstermin - tatsächlich gutgeschrieben wird. Bestreitet der Vermieter allerdings die Gutschrift, tragen die Mieter die Beweislast für den (verspäteten) Zahlungseingang und geraten - im Fall der späteren Nichterweislichkeit der streitigen Gutschrift - mit ihren Mietzahlungen jedenfalls dann in Verzug, wenn sie die Zahlungen nicht unverzüglich erneut vornehmen, nachdem sie vom Vermieter auf deren bislang unterbliebenen Eingang hingewiesen worden sind.*)

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IBRRS 2022, 0966; IMRRS 2022, 0348
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Zahlungsverzugs

AG Hamburg, Urteil vom 25.02.2022 - 48 C 304/21

1. Eine fortdauernde Zahlungsunpünktlichkeit kann als Ausdruck mangelnder Zahlungswilligkeit und -fähigkeit geeignet sein, die vertragliche Vertrauensgrundlage schwer zu erschüttern. Erforderlich ist, dass die Zahlungsunpünktlichkeit einen längeren Zeitraum umfasst.

2. Dabei kommt wegen der Warnfunktion einer Abmahnung dem Verhalten des Mieters nach deren Erhalt hervorgehobene Bedeutung zu. Insbesondere nach fortdauernd unpünktlichen Mietzahlungen muss das Verhalten des Mieters nach einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wiederherzustellen.

3. Wenn die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll, muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Darüber hinaus ist notwendig, dass das signierte elektronische Dokument mit der Signatur in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt.

4. Bei Einreichung eines mit gültiger Signatur des Absenders versehenen Schriftsatzes bei Gericht und Übermittlung dieses Schriftsatzes durch das Gericht an einen dritten Empfänger wird die elektronische Form im Verhältnis zwischen Absender und Empfänger nicht eingehalten. Denn die Legitimationswirkung der Absendersignatur besteht nur gegenüber dem Gericht.




IBRRS 2021, 0673
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BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - II ZB 25/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 0725; IMRRS 2021, 0274
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Miete angewiesen, aber fehlgeleitet: Keine Kündigung!

LG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 - 65 S 189/20

1. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist.

2. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto - gehört nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners.

3. Vom Mieter eingeschaltete Zahlungsdienstleister werden nicht als dessen Erfüllungsgehilfen tätig.

4. Hat der Mieter bei ausreichender Deckung des Kontos die Miete angewiesen und hat die Bank den Betrag fehlgeleitet, trifft den Mieter kein Verschulden.

5. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. Die Erheblichkeitsgrenze wird nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

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IBRRS 2021, 1774
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bezugsgröße "Abrechnungssumme": Vertragsstrafenklausel nicht intransparent!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.10.2020 - 8 U 71/17

Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenregelung, wonach der Auftragnehmer für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 der Abrechnungssumme, höchstens jedoch 5% der Abrechnungssumme zu zahlen hat, wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin durch dessen Verschulden überschritten wird, ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.

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IBRRS 2020, 2571
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.07.2020 - XI ZR 553/19

1. Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.).  (Rn. 20)*)

2. Zu den Voraussetzungen einer Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen nach § 498 Abs. 1 BGB.  (Rn. 23)*)

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IBRRS 2020, 2286; IMRRS 2020, 0960
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

1. An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile IMR 2008, 261; IMR 2015, 220; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20.01.1993 - VIII ZR 22/92, unter II 2 b, NJW-RR 1993, 522; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, Rz. 28, IMRRS 2007, 1151 = NJW-RR 2007, 1021; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht.*)

3. Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen.*)

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IBRRS 2020, 2287; IMRRS 2020, 0961
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18

1. An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile IMR 2008, 261; IMR 2015, 220; vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960).*)

2. Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20.01.1993 - VIII ZR 22/92, unter II 2 b, NJW-RR 1993, 522; vom 18.04.2007 - XII ZR 139/05, Rz. 28, IMRRS 2007, 1151 = NJW-RR 2007, 1021; vom 08.07.20202020 - VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960). Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht.*)

3. Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960). Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen.*)

4. Diese Kostenbeteiligung kann der auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommene Vermieter dem Mieter nach Art eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) entgegenhalten. Der Mieter kann - insbesondere zur Vermeidung eines teilweisen Unterliegens - im Klageverfahren seiner Kostenbeteiligungspflicht dadurch Rechnung tragen, dass er die Vornahme der Schönheitsreparaturen nur Zug um Zug gegen Zahlung seines Kostenbeitrags verlangt.*)




IBRRS 2020, 2327; IMRRS 2020, 0980
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Altmietverträge: Unzulässige Rechtzeitigkeitsklausel hat Unwirksamkeit einer Vorfälligkeitsregelung zur Folge!

LG Mannheim, Urteil vom 08.07.2020 - 4 S 76/19

1. Die vertraglich bestimmte Nutzungsart bleibt für das Mietverhältnis und seine Abwicklung bestimmend, auch wenn der Mieter die Nutzungsart ändert und der Vermieter hiervon Kenntnis hat.

2. Enthält ein Altmietvertrag sowohl eine Vorfälligkeitsregelung (Mietzahlung bis zum 3. eines Monats) als auch eine Rechtzeitigkeitsklausel (Geld muss zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters sein), führt die Unwirksamkeit der Rechtzeitigkeitsklausel (vgl. BGH, IMR 2017, 46) auch zur Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsregelung.

3. Die fristlose Kündigung wegen unzulässiger Untervermietung bedarf zuvor einer Abmahnung.

4. Bei zwei separaten Mietverhältnissen kann eine Abmahnung betreffend einer Wohnung nicht als Abmahnung betreffend der anderen Wohnung angesehen werden.

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Mieter: Bis wann muss meine Miete beim Vermieter sein?
(12.10.2023) Zwar ist das Gehalt noch nicht auf dem Konto, der Vermieter will aber trotzdem Geld sehen. Bis wann muss man als Mieter die Miete überweisen? Und: Muss die Miete wirklich spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter sein?
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Wie kann ein Vermieter gegen Mietnomaden vorgehen?
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(14.06.2019) Mietschulden sind einer der häufigsten Kündigungsgründe. Aber nicht jede verspätete Zahlung rechtfertigt gleich die Kündigung des Mietvertrages. Wann ist diese also gesetzlich erlaubt?
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Wie kann ein Vermieter gegen Mietnomaden vorgehen?
(09.08.2018) Es kommt immer wieder vor, dass sich Menschen in einer Wohnung einmieten, die von Anfang an keine Miete zahlen wollen. Vermieter stellen sich dann oft die Frage, wie sie diese Personen schnell wieder loswerden.
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Bis wann muss meine Miete beim Vermieter sein?
(07.02.2018) Eine nicht unwichtige Frage für alle Mieter: Bis wann muss die Miete beim Vermieter auf dem Konto sein, damit man mit der Mietzahlung nicht in Verzug kommt?
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Wie kann ein Vermieter gegen Mietnomaden vorgehen?
(25.10.2017) Es kommt immer wieder vor, dass sich Menschen in einer Wohnung einmieten, die von Anfang an keine Miete zahlen wollen. Für den Vermieter stellt sich die Frage, wie er diese Mieter schnell wieder los wird.
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann)
E. § 16 Abs. 5 VOB/B
III. Verzug

1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

IV. Zinsen und Zinseszinsen ( Rn. 135-145)


1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

h) Zinsen ( Rn. 374-392)



1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

a) Zahlung innerhalb der Skontofrist. (VOB/B § 16 Abs. 5 Rn. 27-31)