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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 217/14


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 0059; IMRRS 2016, 0032
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Berliner Kappungsgrenzen-VO ist rechtmäßig

BGH, Urteil vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14


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4 Beiträge gefunden
IMR 2016, 88 BGH - Kappungsgrenze: Zivilgerichte sind für Kontrolle der Verordnung zuständig
IMR 2016, 59 BGH - Kappungsgrenze: Die Herabsetzung in ganz Berlin auf 15% ist rechtmäßig
IMR 2014, 1112 AG Wedding - Wirksamkeit einer Kappungsgrenzen-VO
IMR 2014, 372 LG Berlin - Wohnraum zu knapp: Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren nur bis 15%!

38 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2553; IMRRS 2023, 1162
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keller und Wohnung separat vermietet: Umgehung der Mietpreisbremse?

BGH, Urteil vom 05.07.2023 - VIII ZR 94/21

1. Zur rechtzeitigen Bekanntmachung der Begründung zur Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, IMR 2020, 312 = BGHZ 225, 352).*)

2. Zur Frage der Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB im Falle von zwischen denselben Parteien separat geschlossenen Verträgen über die Anmietung einer Wohnung und über die Nutzung eines Kellers.*)

3. Zur Berechnung der bei Mietbeginn zulässigen Miethöhe im Fall der Indexmiete gem. § 557b Abs. 4 BGB.*)




IBRRS 2023, 2602; IMRRS 2023, 1182; IVRRS 2023, 0560
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Berufung als qualifizierte elektronische Signatur mit Dokumenteninhalt zulässig?

LG Berlin, Urteil vom 20.06.2023 - 65 S 198/22

1. Die bei Übermittlung einer Berufungsschrift verwendete Signatur verliert ihre Eigenschaft als qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. Art. 26 eIDAS-VO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO nicht etwa dadurch, dass es sich um eine Signatur mit Dokumenteninhalt handelt ("enveloping signature"), d. h. eine Signatur, die mit dem zu übermittelnden Dokument dadurch verbunden ist, dass das Dokument in die Signatur eingebettet ist. Denn eine nachträgliche (unerkannte) Veränderung der Daten wird durch die Verwendung der Signatur nicht ermöglicht.

2. Wird eine Klageerweiterung im Urteil nicht erwähnt, so entfällt die Rechtshängigkeit dieser Ansprüche, wenn keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO auf Antrag einer Partei innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erfolgt.

3. Die Mietbegrenzungsverordnung Berlin 2015 ist wirksam.

4. Eine Anschlussberufung, die sich gegen (eine) bisher am Verfahren nicht als Partei beteiligte Person(en) richtet, ist unzulässig.

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IBRRS 2022, 2228; IMRRS 2022, 0926
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Berlin: 10 Jahre Kündigungssperre nach Umwandlung in Wohnungseigentum ist wirksam

BGH, Urteil vom 22.06.2022 - VIII ZR 356/20

1. Die vom Land Berlin erlassene "Verordnung im Sinne des § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung" (Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13.08.2013, GVBl. S. 488), welche die Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum i.S.d. § 577a Abs. 1 BGB für das gesamte Gebiet von Berlin auf zehn Jahre festlegt, ist wirksam.*)

2. Eine die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auslösende Veräußerung des Wohnungseigentums an einen Erwerber liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird (Fortführung des Senatsbeschlusses [Rechtsentscheid] vom 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94, IBR 1995, 76 = BGHZ 126, 357, 364).*)

3. Ist in der Person eines von mehreren Mietern einer Wohnung der Kündigungsschutz aus § 577a Abs. 1, 2 BGB bereits angelegt, war also diesem Mitmieter die Wohnung zum Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums schon überlassen, und wird das Mietverhältnis nach dessen Ableben mit dem überlebenden Mitmieter gem. § 563a Abs. 1 BGB fortgesetzt, tritt dieser (auch) bezüglich des Kündigungsschutzes an die Stelle des Verstorbenen und kann sich - nach der (erstmaligen) Veräußerung des Wohnungseigentums - gegenüber einer Eigenbedarfsbeziehungsweise Verwertungskündigung des Erwerbers auf die - hier zehnjährige - Kündigungssperrfrist aus § 577a Abs. 1, 2 BGB berufen (Fortführung des Senatsurteils vom 09.07.2003 - VIII ZR 26/03, IMRRS 2003, 1104 = NJW 2003, 3265 unter II 2 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F.]).*)




IBRRS 2020, 3191; IMRRS 2020, 1297
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Nach zwischenzeitlicher Gewerbevermietung gibt es keine Vormiete mehr!

BGH, Urteil vom 19.08.2020 - VIII ZR 374/18

1. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)" nimmt § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem Wohnraummietverhältnis gezahlt wurde.*)

2. Der Vermieter kann sich nicht mit Erfolg auf die Maßgeblichkeit der in einem (früheren) Wohnraummietverhältnis gezahlten "Vormiete" i.S.d. § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, wenn er die Räume vor dem nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnis zuletzt gewerblich vermietet hat.*)




IBRRS 2020, 1921; IMRRS 2020, 1554
WohnraummieteWohnraummiete

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VIII ZR 292/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1538; IMRRS 2020, 0676
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Zu viel gezahlte Miete kann nur an alle Mieter ausgezahlt werden

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09, Rz. 10 f., IBRRS 2010, 1993 = IMRRS 2010, 1434 = NJW 2010, 1965) und kann daher nur Zahlung bzw. Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.*)

2. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB a.F., wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.*)

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2019, 352).*)




IBRRS 2020, 0993; IMRRS 2020, 0408
WohnraummieteWohnraummiete
Unzulässige Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter nicht dulden!

LG Berlin, Beschluss vom 16.12.2019 - 65 S 124/19

1. Die Duldungspflicht des Mieters bzgl. Modernisierungsmaßnahmen kann sich grundsätzlich nur auf (bau-)rechtlich zulässige Maßnahmen beziehen.

2. Bedarf der Anbau eines Aufzugs der Genehmigung und fehlt diese, muss der Mieter den Anbau auch nicht dulden.

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IBRRS 2020, 0979; IMRRS 2020, 0399
WohnraummieteWohnraummiete
Mietenbegrenzungsverordnung Berlin ist wirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 04.11.2019 - 65 S 154/19

Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist mit der Verfassung vereinbar.

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IBRRS 2019, 2402; IMRRS 2019, 0889
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse in Hessen ist nichtig

BGH, Urteil vom 17.07.2019 - VIII ZR 130/18

1. Die der jeweiligen Landesregierung obliegende gesetzliche Verpflichtung, den Erlass einer Rechtsverordnung, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärken bestimmt, zu begründen (§ 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB), verfolgt in Anbetracht der mit der Gebietsbestimmung verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) den Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung zu gewährleisten.

Mittels der Verordnungsbegründung soll die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar gemacht werden, aufgrund welcher Tatsachen sie die von ihr ausgewiesenen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt hat und welche Begleitmaßnahmen sie plant, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen.*)

2. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung wird weder dem Wortlaut des § 556b Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerecht.*)

3. Der Zielrichtung des Begründungserfordernisses genügt es ebenfalls nicht, wenn der Verordnungsgeber die dem Begründungsgebot innewohnende Verpflichtung, die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekanntzumachen, erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfüllt.*)

4. Nach diesen Maßgaben ist die am 27.11.2015 in Kraft getretene Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten i.S.d. § 556d Abs. 2 BGB (Hessische Mietenbegrenzungsverordnung) vom 17.11.2015 (GVBl. S. 397) nichtig, weil sie mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist.*)

5. Der zur Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 führende Begründungsmangel ist durch die nachträgliche Veröffentlichung der Verordnungsbegründung nicht rückwirkend geheilt worden.*)

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IBRRS 2019, 0795; IMRRS 2019, 0306
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse: In Baden-Württemberg jetzt endgültig unwirksam

LG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2019 - 13 S 181/18

1. Die von der Landesregierung Baden-Württemberg am 29.09.2015 erlassene Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBg-VO BW, GBl. 2015, 852) ist mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig und deshalb nichtig.

2. Die formelle Rechtswidrigkeit der Verordnung ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Begründung nicht veröffentlicht wurde.

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Kappungsgrenze: Haus & Grund fordert vom Bundestag engere Vorgaben
(06.11.2015) Der Bundesgerichtshof hat die Berliner Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für rechtlich zulässig erklärt (BGH, Az. VIII ZR 217/14). Ein Vermieter hatte sich dagegen gewandt, weil er die Verordnung für nicht ausreichend begründet ansah. "Wenn eine so schlecht begründete Verordnung wie in Berlin vor Gericht Bestand hat, ...
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GdW zum BGH-Urteil: Luxuswohnungen werden geschützt
(05.11.2015) Zu der gestrigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 217/14) zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 Prozent erklärt der Präsident des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW, Axel Gedaschko: "Angesichts des weiten Entscheidungsspielraums bezüglich der Annahme ...
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BGH bestätigt Rechtmäßigkeit der Berliner Kappungsgrenzen-VO
(04.11.2015) Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 07.05.2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt ist (BGB § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3).
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IMR 2014, 372

Terminhinweis BGH: Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15%
(26.10.2015) In diesem Verfahren hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob in Berlin die allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für Mieterhöhungen in bestehenden Wohnraummietverhältnissen nach dem Vergleichsmietenverfahren für die Dauer von 5 Jahren wirksam auf 15 % herabgesetzt ist.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen LG Berlin, 03.07.2014 - 67 S 121/14