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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 211/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 3231
KaufrechtKaufrecht
Kaufsache mit kleinen Mängel behaftet: Käufer darf vollen Kaufpreis einbehalten!

BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 211/15


11 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
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2 Beiträge gefunden
IBR 2017, 50 BGH - Vollständiger Kaufpreiseinbehalt auch bei geringfügigen Mängeln!
IBR 2017, 49 BGH - Keine Abnahme bei geringfügigen Mängeln!

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1939; IMRRS 2023, 0884
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wer kleiner als vereinbart baut, bekommt auch weniger Geld!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023 - 4 U 105/22

Nimmt der Bauträger Umplanungen vor und führt das dazu, dass die Herstellung der vertraglich geschuldeten Wohnfläche nur in einem geringeren Umfang gesichert ist, ist der Erwerber in dem der Flächenabweichung entsprechenden Umfang berechtigt, seine Verpflichtung zur Zahlung einer fälligen Abschlagsrechnung nicht (vollständig) zu erfüllen.

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IBRRS 2022, 0639; IMRRS 2022, 0220
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Geringfügiger Mangel ist behebbar: Trotzdem voller Kaufpreiseinbehalt!

BGH, Urteil vom 19.11.2021 - V ZR 104/20

Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, IBR 2020, 318).*)




IBRRS 2021, 0352
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bemusterung schlägt Leistungsverzeichnis!

LG Bonn, Urteil vom 30.12.2020 - 1 O 471/18

1. Eine vereinbarte Bemusterung ist für die Festlegung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit grundsätzlich vorrangig vor dem Leistungsverzeichnis.

2. Etwaige Lieferschwierigkeiten berühren das zu vermutende Vertretenmüssen des Unternehmers nicht, wenn dieser das sog. Beschaffungsrisiko übernommen hat.

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IBRRS 2020, 0969; IMRRS 2020, 0393
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Auch Käufer eines Miteigentumsanteils hat Anspruch auf Sach- und Rechtsmängelfreiheit des gesamten Grundstücks

BGH, Urteil vom 14.02.2020 - V ZR 11/18

1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede.*)

2. Der Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unterliegt unmittelbar den Regelungen über den Sachkauf. Bezugspunkt etwaiger Nacherfüllungsansprüche ist kein Recht, sondern das Grundstück, dessen Miteigentümer der Erwerber werden will.*)

3. Auch der Käufer eines Miteigentumsanteils hat nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass das Grundstück insgesamt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ihm steht vorbehaltlich eines Unvermögens des Verkäufers ein Anspruch auf volle Nacherfüllung zu.*)

4. Der Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wird nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung frei, wenn es dem Käufer nicht gelingt oder nur im Klagewege gelingen könnte, die übrigen Miteigentümer dazu zu bewegen, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen und die dafür entstehenden Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen.*)

5. Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.*)




IBRRS 2019, 3446; IMRRS 2019, 1286; IVRRS 2019, 0505
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Verfügung auf Herausgabe nur in Ausnahmefällen!

OLG Bremen, Beschluss vom 02.10.2019 - 1 W 23/19

1. Der Erlass einer auf Herausgabe gerichteten einstweiligen Verfügung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht. Dies kann z.B. der Fall sein, weil er auf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist.*)

2. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht nicht nur der Sicherung des Anspruchs, sondern auch dazu dient, auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verbindlichkeit erfüllt.*)

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IBRRS 2018, 3672
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Irreführende Warnmeldung ist ein Mangel!

BGH, Urteil vom 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

1. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.*)

2. An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.*)

3. Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.*)

4. Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht - in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.*)

5. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist - ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, IBR 2009, 77; Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15, IBRRS 2016, 3065 = NJW 2017, 153 Rz. 31) - nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).*)

6. Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.*)

7. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.*)

8. Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.*)

9. § 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.*)

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IBRRS 2018, 0048
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 219/16

Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 mwN).*)

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IBRRS 2016, 3231
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kaufsache mit kleinen Mängel behaftet: Käufer darf vollen Kaufpreis einbehalten!

BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.*)





1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

III. Die Erfüllung ( Rn. 19-21)