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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 200/05


Beste Treffer:
IBRRS 2009, 0056; IMRRS 2009, 0035
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wertersatz für Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?

BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

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IBRRS 2006, 3895; IMRRS 2006, 2841
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Muss Käufer bei Ersatzlieferung Nutzungsentschädigung zahlen?

BGH, Beschluss vom 16.08.2006 - VIII ZR 200/05

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75 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2009, 1015 BGH - Verbrauchsgüterkauf: Keine Nutzungsentschädigung bei Nacherfüllung!
IBR 2006, 488 BGH - Mängelrechte: Muss Käufer bei Ersatzlieferung Nutzungsentschädigung zahlen?

2 Aufsätze gefunden
Bindungswirkung des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 – Überlegungen zu § 7 Abs. 5 HOAI
(Frank Steeger)
Dokument öffnen IBR 2019, 1144
Gibt es im Kauf- und Werkvertragsrecht einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten mangelhafter Baustoffe?
(Tobias Rodemann; Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 1237

63 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1141
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BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - II ZB 19/22

Der Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entfällt.*)

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IBRRS 2023, 2066
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BGH, Urteil vom 04.07.2023 - XI ZR 77/22

§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ist nicht im Lichte von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG sowie des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2020 (C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin teleologisch zu reduzieren, dass dem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm erbrachten Zinsund Tilgungsleistungen zusteht. (Rn. 19 - 24)*)

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IBRRS 2023, 0396; VPRRS 2023, 0029
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Angebote verbundener Unternehmen unabhängig voneinander erstellt?

BayObLG, Beschluss vom 11.01.2023 - Verg 2/21

1. Die Aufzählung der fakultativen Ausschlussgründe in § 124 GWB ist abschließend.*)

2. Bei richtlinienkonformer Auslegung steht allerdings der in § 97 Abs. 2 GWB normierte Gleichbehandlungsgrundsatz einer Berücksichtigung von Angeboten miteinander verbundener Unternehmen entgegen, die zwar getrennt abgegeben wurden, aber weder eigenständig noch unabhängig sind.*)

3. Die Vergabestelle ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob die Angebote miteinander verbundener Unternehmen eigenständig und unabhängig voneinander erstellt worden sind. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.*)

4. Die Eröffnung der sog. "zweiten Chance" durch eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann.*)




IBRRS 2020, 3104; IMRRS 2020, 1255
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaft kann nicht widerrufen werden

BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 219/19

Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.03.1993 - XI ZR 179/92, IBRRS 1993, 0289 = WM 1993, 683).*)

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IBRRS 2020, 2523; IMRRS 2020, 1047; IVRRS 2020, 0460
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Mietzahlung wegen Corona: Was muss Mieter vortragen?

AG Hanau, Urteil vom 31.07.2020 - 32 C 136/20

1. Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ordnet lediglich eine Beweiserleichterung i.S.d. § 252 Satz 2 BGB an.

2. Der Mieter muss daher Tatsachen vortragen, die ausreichende Anhaltspukte begründen können, dass die Nichtleistung der Miete tatsächlich unmittelbar pandemiebedingt ist.

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IBRRS 2020, 2095; IMRRS 2020, 0893
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Außerordentliche Kündigung wäre möglich: Kein Widerspruch gegen ordentliche Kündigung - auch nach Schonfristzahlung

BGH, Urteil vom 01.07.2020 - VIII ZR 323/18

1. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 21.11.2017 - VI ZR 436/16, Rz. 7, IBRRS 2018, 0196 = NJW 2018, 623; vom 24.02.2015 - VI ZR 279/14, Rz. 7, IBRRS 2015, 1572 = NJW 2015, 2429; vom 25.11.2003 - VI ZR 8/03 unter II 1 a, IBRRS 2004, 0290 = NJW 2004, 1452; vom 12.01.1999 - VI ZR 77/98 unter II 2, IBRRS 1999, 0051 = NJW 1999, 1035).*)

2. Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat; es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.*)

3. Eine fristgerechte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ändert an dem Ausschluss des Fortsetzungsanspruchs des Mieters nichts, da sie einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion lediglich rückwirkend deren Gestaltungswirkung nimmt (vgl. hierzu Senatsurteile IMR 2018, 449, und IMR 2018, 503), nicht aber dazu führt, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (vgl. hierzu Senatsurteil, IBR 2005, 241). Für eine teleologische Reduktion von § 574 Abs. 1 BGB dahin, dass das Widerspruchsrecht des Mieters mit fristgerechter Schonfristzahlung neu entsteht oder wiederauflebt, ist kein Raum, da es an einer hierfür notwendigen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - verdeckten Regelungslücke - fehlt.*)

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IBRRS 2020, 0497
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch die HOAI 2009 ist europarechtswidrig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 - 21 U 21/19

1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig.*)

2. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436), nach der die Mindestsätze der HOAI 2013 gegen Art. 15. Abs. 1 Satz 2 g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009.*)

3. Auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen die Richtlinie 2006/123/EG kann sich ein Privater im Rahmen eines Rechtsstreits gegenüber einem anderen Privaten vor einem ordentlichen Gericht nicht berufen (Vertikalverhältnis).*)

4. Ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG stellt jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Verstoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen.*)

5. Art. 49 AEUV ist auch dann auf einen Sachverhalt, der durch § 7 Abs. 1 HOAI geregelt wird, anzuwenden, wenn an diesem nur Inländer beteiligt sind. Die in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vorgeschriebenen Mindestsätze entfalten eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Wirkung, die sich in den Mitgliedstaaten auswirken. Dies genügt um ein grenzüberschreitendes Element des Rechtsstreits zu bejahen.*)

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IBRRS 2019, 2623
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Trotz EuGH-Urteils: HOAI-Mindestsätze sind weiterhin verbindlich!

KG, Beschluss vom 19.08.2019 - 21 U 20/19

Auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) ist in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot nach Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § 7 Abs. 3 und 5 HOAI 2013 weiter anzuwenden.*)

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IBRRS 2018, 2767
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17

1. Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten be-gangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. (Rn. 44 - 49)*)

2. Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. (Rn. 44 - 47)*)

3. Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen. (Rn. 56)*)

4. Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind. (Rn. 25 - 27)*)

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IBRRS 2019, 0144
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - I ZR 268/14

1. § 135 MarkenG ist auf Verstöße gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände analog anzuwenden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Verstöße ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.  (Rn. 17 - 23)*)

2.  Das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" wird bei der Verwendung für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Produkt, das als Zutat Champagner enthält, unter Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenutzt, wenn die Zutat Champagner nicht den Geschmack des Produkts bestimmt. (Rn. 30 - 31)*)

3. Die Zutat Champagner bestimmt nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartigen Geschmack aufweist, dieser aber nicht vorrangig durch Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe hervorgerufen wird. Hierzu ist in einem ersten Schritt der Geschmack des Produkts festzustellen. In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Ursache des Geschmacks nachzugehen. (Rn. 39)*)

4. Bestimmt die Zutat Champagner nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, so liegt regelmäßig zugleich eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor. (Rn. 37)*)

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BGH: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung
Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf

(27.11.2008) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.

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BGH: Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung?
(18.08.2006) Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB, die den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung dazu verpflichtet, an den Verkäufer eine Vergütung für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Kaufsache zu zahlen, mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
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3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

c) Ersatz von Gebrauchsvorteilen ( Rn. 82-83)

c) Ersatz von Gebrauchsvorteilen ( Rn. 82-83)


1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

III. Richtlinienkonforme Reduktion des § 7 ( Rn. 16-20)