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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 191/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 3103; IMRRS 2013, 1625
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung formell unwirksam: Schadensersatz für neue Wohnung!

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 191/12

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2 Beiträge gefunden
IMR 2014, 18 OLG Düsseldorf - Kündigung wegen Schimmels: Keine zwingende Gesundheitsgefahr bei Schimmel!
IMR 2013, 357 BGH - Schadensersatzanspruch des Mieters nur bei auch formell korrekter Kündigung?

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1482; IMRRS 2023, 0679; IVRRS 2023, 0252
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beantragtes Gutachten zur Gleichwertigkeit von Gewerberäumen ist einzuholen!

BGH, Beschluss vom 26.04.2023 - XII ZR 83/22

1. Von der Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens zu entscheidungserheblichem Parteivortrag darf das Tatsachengericht nur absehen, wenn es selbst über die notwendige Sachkunde verfügt, um den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung zu beurteilen.

2. Über­geht das Tatsachengericht den Be­weis­an­trag auf Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zum Be­weis der Tat­sa­che, dass ur­sprüng­lich an­ge­mie­te­te Ge­wer­be­räu­me mit denen einer Er­sat­z­im­mo­bi­lie nach Art und Lage gleich­wer­tig sind, kann darin ein Ge­hörs­ver­stoß liegen.

3. Etwa vorhandene eigene Sachkunde, derentwegen das Tatsachengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens für verzichtbar hält, hat es in der Entscheidung darzulegen.

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IBRRS 2016, 3120; IMRRS 2016, 1786
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens

BGH, Urteil vom 02.11.2016 - XII ZR 153/15

1. Die Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens im Rahmen der Zurechnung des Schadenerfolgs richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (im Anschluss an BGHZ 120, 281, 287 = NJW 1993, 520, 522, und BGH Urteil vom 09.03.2012 - V ZR 156/11, IBRRS 2012, 2522 = NJW 2012, 2022).*)

2. Zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber dem auf Erstattung von Umzugskosten als Kündigungsfolgeschaden gerichteten Schadenersatzanspruch des Mieters.*)

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IBRRS 2016, 1711; IMRRS 2016, 1048
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt: Pflicht zur Prozessförderung verletzt?

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 97/15

1. Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt.

2. Das Gericht darf nicht von der Beweiserhebung absehen, wenn die Frist zur Zahlung des Auslagenvorschusses zu kurz bemessen und die verspätete Zahlung des Auslagenvorschusses offenkundig nicht kausal für eine Verzögerung war.

3. Das Gericht muss zu der für eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO erforderlichen groben Nachlässigkei Feststellungen treffen. Grobe Nachlässigkeit liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt. Die nicht fristgerechte Zahlung des Auslagenvorschusses indiziert noch keine grobe Fahrlässigkeit.

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IBRRS 2015, 2851; IMRRS 2015, 1256
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Profimusikerin hat keinen Anspruch auf ungestörtes Musizieren!

LG Saarbrücken, Urteil vom 17.07.2015 - 10 S 203/14

1. Ein aus § 320 BGB herzuleitendes Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Beseitigung eines Mangels findet im Prozess nur dann Berücksichtigung, wenn der Mieter hinreichenden Sachvortrag hält, der das Gericht in die Lage versetzt, den Einwand des Zurückbehaltungsrechts zu prüfen. Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, die funktionale Konnexität von Anspruch und Gegenanspruch aufzuzeigen.*)

2. Schadensersatzansprüche des Mieters in der Fallgruppe des sog. Kündigungsfolgeschadens sind nur dann erstattungsfähig, wenn sich der Mieter durch eine Vertragsverletzung des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses herausgefordert fühlen durfte. Aufwendungen, die der Mieter bereits vor der Verwirklichung des Kündigungsgrundes veranlasst hat, werden im Rechtssinne nicht durch die Vertragsverletzung verursacht.*)

3. Der Zweck einer mietvertraglichen Bestimmung, wonach einer Mieterin (hier Profimusikerin) ein tägliches Musizieren von bis zu fünf Stunden erlaubt ist, impliziert keineswegs deren gewissermaßen spiegelbildliche Befugnis, die übrigen Nutzer des Hauses in deren Wohnverhalten zu beschränken, (nur) um selbst möglichst ungestört Klavier spielen zu können. Das gilt auch im Verhältnis zum im Haus wohnenden Vermieter und dessen Wohnverhalten, u.a. beim Abspielen von Musik, solange keine vorsätzlich verursachte "Gegenlärmentwicklung" stattfindet.

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IBRRS 2015, 2001; IMRRS 2015, 0795
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Vermieter haftet nicht für Umsatzausfall aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme!

BGH, Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14

1. Verhindert der Mieter - etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht - unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dass er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.*)

2. Bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße handelt es sich nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 555 a Abs. 3 BGB.*)

3. Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat.*)

4. Ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete ist bei gewerblichen Mietverhältnissen erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.07.2008 - XII ZR 134/06 - NJW 2008, 3210 = IMR 2008, 371).*)

5. Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch - und nur dann - erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB sein, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen in der Gewerberaummiete neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diese in Betracht.*)




IBRRS 2013, 3103; IMRRS 2013, 1625
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung formell unwirksam: Schadensersatz für neue Wohnung!

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 191/12

Die Kündigung eines Mietverhältnisses, die von einem sachlichen Grund zur fristlosen Kündigung getragen ist, steht, auch wenn sie an einem formellen Mangel leidet, einem auf § 536a Abs. 1 BGB gestützten Ersatz derjenigen Schäden nicht entgegen, die darauf beruhen, dass der Mieter bestehende Mängel der Mietwohnung berechtigterweise zum Anlass nimmt, wegen einer nicht mehr vorhandenen Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch eine den Umständen nach angemessene neue Wohnung anzumieten (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 281/06, IMR 2007, 243 = WuM 2007, 570).*)

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