Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 140/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 1006
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Wann ist die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar?

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 140/12

Dokument öffnen Volltext

15 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 244 BGH - Neue Kaufsache mit über 50 Mängeln: Nacherfüllung bleibt zumutbar!

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0047
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.11.2022 - VIII ZR 272/20

1. Zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) des (aus abgetretenem Recht des Käufers/Leasinggebers vorgehenden) Leasingnehmers gegen den Verkäufer mit dem Ziel der Feststellung, dass sich der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber aufgrund des vom Leasingnehmer erklärten Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. (Rn. 29 - 35)*)

2. Gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB kann dem Käufer (beziehungsweise dem aus abgetretenem Recht des Käufers/Leasinggebers vorgehenden Leasingnehmer) eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag unzumutbar sein, wenn der Verkäufer erklärt hat, dass eine Softwarelösung zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erst in mehreren Monaten zur Verfügung stehen werde (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 - VIII ZR 434/21, juris Rn. 15). (Rn. 50 - 53)*)

3. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, juris Rn. 95 ff. - Porsche Inter Auto und Volkswagen), die auch bei der Auslegung und Anwendung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu berücksichtigen ist, kann eine derartige Abschalteinrichtung nicht als geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171, S. 12) und damit grundsätzlich nicht als eine unerhebliche Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angesehen werden. (Rn. 54 - 57)*)

4. An das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts auf Rechte sind strenge Anforderungen zu stellen. Daher müssen für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts des Verkäufers auf die im kaufmännischen Geschäftsverkehr geltende Rügeobliegenheit des Käufers gemäß § 377 Abs. 2, 3 HGB beziehungsweise auf die dem Verkäufer günstigen Rechtsfolgen einer nach der vorgenannten Vorschrift bereits eingetretenen Genehmigungswirkung eindeutige Anhaltspunkte vorliegen (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 c bb; vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259 unter III 2 a). (Rn. 68 - 75)*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2022, 1617
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 22.02.2022 - VIII ZR 434/21

ohne amtlichen Leitsatz

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2022, 0610
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 26.01.2022 - VIII ZR 140/20

Zur Frage der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts von einem Kaufvertrag bezüglich eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 21 ff. (= BeckRS 2021, 31895), zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 33 (= BeckRS 2021, 31936);vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 386/20, (= BeckRS 2021, 44341) unter III 2 c aa, zur Veröffentlichung bestimmt).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2021, 3277
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

1. Die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer kann auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs dieses mit einer ihm bekannten und verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat und der Verkäufer nun allein eine Nachbesserung in Form eines von diesem Hersteller entwickelten Software-Updates anbietet (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 13 mwN). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Täuschungsversuche des Herstellers besteht. (Rn. 27)*)

2. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung kann sich auch daraus ergeben, dass ein allein als Nachbesserungsmaßnahme im Raum stehendes SoftwareUpdate zwar die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung beseitigen, aber nachweislich zu anderen Mängeln führen würde. (Rn. 31)*)

3. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist der Käufer darlegungs- und beweisbelastet (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 15 mwN). (Rn. 23)*)

4. Eine Fristsetzung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, juris Rn. 82, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 39; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). (Rn. 41)*)

5. Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Neufahrzeugs im Rahmen der Ermittlung der gezogenen und im Falle des Rücktritts zu erstattenden Nutzungen. (Rn. 52 - 72)*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2019, 3241
KaufrechtKaufrecht
Mangel nur geringfügig?

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2019 - 3 U 137/17

1. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist bei behebbaren Mängeln auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen.

2. Von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand 5% des Kaufpreises übersteigt.

3. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2018, 1850; IMRRS 2018, 0671
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Minderung bleibt Minderung!

BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17

1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.*)

2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht".*)

3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 3065
KaufrechtKaufrecht
Sporadisch auftretende Sicherheitsmängel: Fristsetzung unzumutbar?

BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 1954
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Aufforderung zur Mangelbeseitigung: Käufer muss keine Frist setzen!

BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 06.02.1954 - II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.*)

2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644 = NJW 2009, 3153; vom 18.03.2015 - VIII ZR 176/14, IBR 2015, 330 = NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer "Bitte" gekleidet ist.*)

3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 = IBRRS 2015, 1744).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 0515; IMRRS 2016, 0316
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirkung der Verjährungshemmung bei Gewährleistungsansprüchen

BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 77/15

Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung des BGH, 29.04.2015- VIII ZR 180/14, IBRRS 2015, 1806, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 4587
WerkvertragWerkvertrag
Lieferung und Aufbau einer Standardküche ist Werklieferungsvertrag!

OLG München, Urteil vom 30.09.2014 - 18 U 1270/14

1. Ein Vertrag über die Beratung, die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan, deren Einpassung und plangerechter Zusammenbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte ist als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren.

2. Für die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung ist regelmäßig ein bestimmter Zeitraum oder ein bestimmter (End-)Termin anzugeben.

3. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Frist zur Nacherfüllung kommt es nicht darauf an, welche Frist der Verkäufer selbst angegeben hat.

Dokument öffnen Volltext


 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 13

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

b) Der Rücktritt ( Rn. 93-100)