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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 138/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 3061; IMRRS 2012, 2225
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
BGH: Irrtum über Mangelursache ist Verschulden des Mieters!

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11


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2 Beiträge gefunden
IMR 2017, 131 LG Köln - Duschen im Stehen kann vertragswidrig sein!
IMR 2012, 362 BGH - BGH: Irrtum über Mangelursache ist Verschulden des Mieters!

2 Aufsätze gefunden
Das Mietrechtsänderungsgesetz 2013 - Teil 1
(Thomas Hannemann)
Dokument öffnen IMR 2013, 435
Auswirkungen der Entscheidung des BGH zur Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (IMR 2012, 362) auf die mietrechtliche Praxis
(Ulrich C. Mettler)
Dokument öffnen IMR 2012, 351

15 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1171; IMRRS 2022, 0452
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Anspruch auf Stundung der Miete aufgrund corna-bedingter Schließung?

LG Berlin, Urteil vom 23.11.2021 - 38 O 124/21

1. Aufgrund einer corna-bedingten Schließung des Mietobjekts hat der Mieter einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

2. Als eine gebotene Anpassung des Vertrags kommt grundsätzlich auch eine Stundung der vertraglichen Verpflichtungen in Betracht.

3. Ein sog. "schlichter Vorbehalt" dient nur dem Ausschluss der Rückforderungssperre des § 814 BGB und damit der eventuellen Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche. Er lässt die Erfüllungswirkung nicht entfallen.

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IBRRS 2020, 1331; IMRRS 2020, 0583
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Unberechtigte Mietminderung kann zu ordentlicher Kündigung führen

LG Berlin, Urteil vom 03.03.2020 - 67 S 212/19

1. Soweit sich der Schuldner bei zweifelhafter Rechtslage dafür entscheidet, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war.

2. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist für die ordentliche Kündigung nicht - auch nicht analog - anwendbar.

3. Der nachträgliche Ausgleich bestehender Mietrückstände kann nur ganz ausnahmsweise und im Einzelfall als zureichender Gesichtspunkt angesehen werden, um ein Berufen auf die wirksame ordentliche Kündigung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.

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IBRRS 2019, 3064; IMRRS 2019, 1153
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Darf Mieter wegen modernisierungsbedingter Gebrauchsbeeinträchtigung mindern?

LG Berlin, Urteil vom 05.09.2019 - 67 S 101/19

1. Führen Maßnahmen des Vermieters zu einer Modernisierung der Mietsache, gleichzeitig aber zu einer für den Mieter negativen Veränderung der Gebrauchstauglichkeit, ist der Mietzins nicht schon aufgrund der Verringerung der bisherigen Gebrauchstauglichkeit, sondern erst dann gemindert, wenn Letztere für den Vermieter zur Erreichung des Modernisierungserfolgs (bau)technisch vermeidbar war (hier: Verschlechterung der Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse nach energetischer Modernisierung).*)

2. Für die (bau)technische Vermeidbarkeit der modernisierungsbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.*)

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IBRRS 2020, 0941; IMRRS 2020, 0380
BauträgerBauträger
Keine Sonderwünsche des Erwerbers sind keine Baubehinderung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - 21 U 114/18

1. Sichert ein Bauträger die Fertigstellung des Objekts zu einem bestimmten Datum zu und wird das Vorhaben nicht termingerecht übergeben, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

2. Will der Bauträger darlegen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, hat er eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Soll-Bauabläufe vorzulegen.

3. Der Erwerber ist nicht verpflichtet, Sonderwünsche geltend zu machen. Nicht geäußerte Sonderwünsche stellen deshalb keinen Umstand dar, der zu einer Verzögerung des Bauablaufs führt.

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IBRRS 2019, 2142; IMRRS 2019, 0787
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter verweigert Mangelbeseitigung: Kein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters mehr!

LG Freiburg, Beschluss vom 02.05.2019 - 3 S 10/18

1. Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig, dass ein Vermieter nicht zur Mängelbeseitigung bereit ist, erlischt das mangelbedingte Leistungsverweigerungsrecht des Mieters (Anschluss an BGH, IMR 2015, 357).*)

2. Für die Gerichtsgebühren ist ein Vergleichsmehrwert für mitverglichene rechtshängige weitere Verfahren nicht festzusetzen.*)

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IBRRS 2019, 0732; IMRRS 2019, 0287
ImmobilienImmobilien
Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

LG Berlin, Urteil vom 28.06.2018 - 65 S 45/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3508; IMRRS 2017, 1466
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WohnraummieteWohnraummiete
Nur die vollständige Zahlung des Rückstands schließt eine fristlose Verzugskündigung aus!

BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 193/16

1. Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstands vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsurteile vom 14.07.1970 - VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27 unter II 4; vom 23.09.1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 unter II 2 a [jeweils zu § 554 BGB a.F.]; vom 26.01.2005 - VIII ZR 90/04, WM 2005, 459 unter II 2 d bb; vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04, IBR 2006, 301 = NJW 2006, 1585 Rn. 10; vom 24.08.2016 - VIII ZR 261/15, IMR 2016, 453 = NJW 2016, 3437 Rn. 23 [jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB]).*)

2. Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB), ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12.05.2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 41; vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882 Rn. 16).*)




IBRRS 2018, 0092; IMRRS 2018, 0009
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Und wieder Baulärm: Minderung nicht gerechtfertigt und Kündigung droht!

LG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 65 S 90/17

1. Straßenbauarbeiten in der Innenstadt Berlins, die zu zeitweilig erhöhten Lärmbelastungen führen, stellen jedenfalls dann, wenn sie sich in den üblichen Grenzen halten, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar.

2. Zahlt der Mieter über ein Jahr lang unberechtigt eine verminderte Miete, weil er irrtümlich glaubt, zur Minderung berechtigt zu sein, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1613; IMRRS 2016, 0983
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Mietminderung?

KG, Beschluss vom 06.06.2016 - 12 W 19/16

1. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.

2. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO.

3. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer – nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.

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IBRRS 2015, 3112; IMRRS 2015, 1406
ProzessualesProzessuales
Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung!

LG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015 - 65 T 90/15

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

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BGH: Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung
(12.07.2012) "Ich halte das Urteil für problematisch und im Ergebnis für falsch. Der Bundesgerichtshof höhlt Mietminderungsrechte in nicht nachvollziehbarer Art und Weise aus", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012.
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Bundesgerichtshof zum Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete
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