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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 107/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 0998; IMRRS 2009, 0609
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskostenabrechnung: Frist nur bei rechtzeitigem Zugang gewahrt

BGH, Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08

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4 Beiträge gefunden
IMR 2017, 129 BGH - Abrechnungsfrist für Betriebskosten bei vermieteter Eigentumswohnung?
IMR 2009, 153 BGH - Betriebskostenabrechnung muss fristgerecht zugehen!
IMR 2009, 143 VerfGH Berlin - Zulassung einer Berufung bei Divergenz?
IMR 2009, 117 LG Berlin - Verspätet zugestellte Betriebskostenabrechnung: Haftung des Kuriers?

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1887
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BGH, Beschluss vom 19.05.2022 - V ZB 66/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 2714; IMRRS 2022, 1134
ImmobilienImmobilien
Muss Nießbrauchsberechtigter Betriebskosten zahlen?

LG München I, Urteil vom 24.01.2022 - 15 O 17492/18

1. Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB gilt für den Nießbrauchsberechtigten hinsichtlich der Betriebskosten entsprechend.

2. Der Nießbrauchsberechtigte ist - im Gegensatz zum Inhaber eines dinglichen Wohnrechts - auch zur Zahlung von verbrauchsunabhängigen Kosten verpflichtet.

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IBRRS 2021, 2586; IMRRS 2021, 0956
GewerberaummieteGewerberaummiete
Zahlung der Betriebskostenabrechnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2021 - 3 U 11/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 2910; IMRRS 2018, 1041
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Messungen eichfälliger Messgeräte: Kein Verwendungsverbot nach Neuregelung des MessEG!

LG Limburg, Urteil vom 31.08.2018 - 3 S 39/18

1. In § 33 Abs. 1 MessEG n.F. wird grundsätzlich kein zivilprozessual wirkendes Verwendungsverbot von Messergebnissen eichfälliger Messgeräte statuiert.

2. Auf Betriebskostenabrechnungen, als "geschäftsähnliche Handlungen", findet auch § 134 BGB keine Anwendung.

3. Es wird ausdrücklich an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10, IMRRS 2011, 0001) festgehalten, wonach die Eichfälligkeit von Messgeräten lediglich zum Wegfall der Richtigkeitsvermutung der Messergebnisse führt.

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IBRRS 2018, 1454; IMRRS 2018, 0529
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ImmobilienImmobilien
Betriebskosten bei Wohnungsberechtigen: Auch ohne Vorauszahlungen muss innerhalb eines Jahres abgerechnet werden

BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 60/17

Ist der dinglich Wohnungsberechtigte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, gelten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 25.09.2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672).*)

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IBRRS 2018, 1761; IMRRS 2018, 0633
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unbestimmter Beschluss ist nichtig!

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 05.07.2017 - 539 C 44/16

1. Der Beschluss "Dem Eigentümer XY wird durch die Eigentümergemeinschaft eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter wegen verspätet erstellter Bewirtschaftungskostenabrechnungen im eigenen Namen erteilt" ist nichtig, weil zu unbestimmt formuliert. Er lässt nicht erkennen, welche Forderung/welche Forderungen hier qua Ermächtigung vom Eigentümer letztlich gegenüber dem Verwalter zu wessen Gunsten geltend gemacht werden sollen.

2. Zur Problematik der Nebenkostenabrechnung eines vermietenden Eigentümers.

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IBRRS 2017, 1719; IMRRS 2017, 0702
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskostenabrechnungen können an Silvester bis 18 Uhr eingeworfen werden!

LG Hamburg, Urteil vom 02.05.2017 - 316 S 77/16

1. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB.

2. Entsprechend darf die andere Partei einen Anwalt einschalten und dessen Kosten als Schadensersatz fordern.

3. Schlägt der Mieter innerhalb der Widerspruchsfrist einer Eigenbedarfskündigung einen Aufhebungsvertrag vor, rühmt er sich jedoch nicht eines solchen Rechts, sondern gibt lediglich eine auf Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung ab.

4. Die Kosten eines hierauf eingeschalteten Rechtsanwalts hat der Mieter deshalb nicht zu ersetzen.

5. Die Aufforderung zur Belegeinsicht zur Überprüfung der Abrechnung begründet ein Zurückbehaltungsrecht i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB.

6. Die einseitige Bestimmung einer Leistungszeit nach dem Kalender durch den Gläubiger genügt nicht, wenn der Gläubiger nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist.

7. Eine Betriebkostenabrechnung, die an Silvester bis 18 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfen wird, gilt noch als an diesem Tage zugegangen.




IBRRS 2017, 0789; IMRRS 2017, 0317
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verspätete WEG-Abrechnung: Kann der Wohnungsvermieter Betriebskosten nachfordern?

BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 249/15

1. Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.*)

2. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solcher nicht Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers nach § 278 BGB in Bezug auf dessen mietvertragliche Pflichten hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten.*)

3. Für die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB mögliche Entlastung des Vermieters hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung hat dieser konkret darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 13).*)




IBRRS 2012, 2938; IMRRS 2012, 2136
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verfahrensrecht - Gerichtsstandsvereinbarung: Auch durch AGB möglich?

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012 - 6 U 3/11

1. Wenn beide Parteien eines Zivil- oder Handelsstreits ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, beurteilt sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

2. Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, sind grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen. Gerichte eines anderen Mitgliedstaates können nur dann angerufen werden, wenn sich deren internationale Zuständigkeit aus den besonderen Zuständigkeitsregeln der Art. 5 - 24 EuGVVO ergibt.

3. Wegen des Vorrangs der Verordnung verdrängt Art. 23 EuGVVO das nationale Zuständigkeitsrecht als lex specialis. Zulässigkeit, Form und Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung sind ausschließlich nach dieser Vorschrift in autonomer Auslegung zu prüfen.

4. Die Aufgabe einer Briefsendung zur Post vermag den Zugang der Sendung nicht zu beweisen.

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IBRRS 2010, 1108; IMRRS 2010, 0739
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unzulässigkeit der verspätet erhobenen Mieterhöhungsklage

LG Hamburg, Urteil vom 05.11.2009 - 307 S 75/09

1. Die Versäumung der Klagefrist des § 558b BGB führt zur Unzulässigkeit (nicht Unbegründetheit) der Mieterhöhungsklage.*)

2. Fristwahrend ist nicht (a. A. Abt. 509 des AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2009, 538) die Einreichung der Klage beim unzuständigen Gericht nebst demnächstiger Zustellung durch das erst nach Fristablauf angerufene zuständige Gericht.*)

3. Beförderungsfehler zwischen "gemeinsamer Annahmestelle" und zuständigem Gericht muss der Kläger sich - ähnlich wie bei Einschalten der Post - zurechnen lassen.*)

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7 Nachrichten gefunden
"Zweite Miete": Höhe und Umfang der Betriebs- und Nebenkosten sind oft umstritten
(15.06.2011) Immer dann, wenn Energiepreise und Arbeitslöhne nach oben klettern, steigen zwangsläufig auch die Neben- und Betriebskosten für Immobilien. Man hat in dem Zusammenhang den Begriff von der "zweiten Miete" geprägt. Damit soll ausgedrückt werden, dass Wohnungsbesitzer über den eigentlichen Mietbetrag hinaus meistens noch eine erhebliche Summe ...
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Zum Jahresende: Betriebskosten müssen abgerechnet werden
(04.11.2009) Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen.
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Zum Jahresende: Betriebskosten müssen abgerechnet werden
Rechtzeitiger Zugang der Abrechnung beim Mieter entscheidend

(22.10.2009) Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.
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Bei Nebenkostenabrechnung ist das Zugangsdatum maßgebend
(13.02.2009) Die Abrechnung über die jährlichen Betriebskosten muss nach Paragraf 556 III 2 BGB dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten zugegangen sein. „Dabei trägt der Absender das Risiko einer möglichen Nichtzustellung", warnt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. „Der Nachweis, dass der Vermieter die Abrechnung vor Ablauf der Jahresfrist abgeschickt hat, reicht nicht aus, um die Abrechnungsfrist einzuhalten. Auch das Datum des Poststempels ist nicht von Belang."
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Bei Betriebskostenabrechnungen ist der Zugang maßgebend
Absender trägt das Risiko der Nichtzustellung

(23.01.2009) Eine Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist von einem Jahr zugegangen sein. Das Datum des Poststempels ist nicht entscheidend. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21. Januar 2009 (Az. VIII ZR 107/08) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
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DMB: Für Abrechnungsfrist ist Zugang beim Mieter entscheidend
Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung

(22.01.2009) "Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig. Die bisherige Rechtsprechung wird bestätigt, das haben wir so erwartet", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung der Karlsruher Richter vom 21.01.2009(BGH VIII ZR 107/08).
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BGH: Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter
(22.01.2009) Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
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