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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 105/17
BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 105/17
34 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 142 | BGH - Tod des Mieters: Kann Vermieter einem finanzschwachen "Mietererben" kündigen? |
IMR 2018, 141 | BGH - Untervermietung zur Deckung der Mietaufwendungen begründet ein berechtigtes Interesse! |
17 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin II, Urteil vom 09.01.2024 - 67 S 184/23
1. Im Falle des Auszugs eines von mehreren Mietern haben die in der Wohnung verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB, den bisher im Innenverhältnis auf den ausgezogenen Mitmieter entfallenden Anteil des Mietzinses durch die Aufnahme eines zahlungspflichtigen Untermieters zu kompensieren, sofern dadurch die Gefahr einer vom ausziehenden Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigt oder verringert wird.*)
2. Der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung setzt nicht voraus, dass das dafür erforderliche berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vorhanden ist.*)
3. § 553 Abs. 2 BGB erfordert eine an sämtlichen Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung. Schematische Wertungen, die für die Erhebung eines Untermietzuschlags stets und schon die stärkere Belegung der Wohnung oder die Erzielung zusätzlicher (Untermiet-)Einnahmen durch den Mieter ausreichen lassen, sind wegen des sich aus dem Wortlaut der Norm ("zuzumuten") und der Gesetzessystematik ergebenden Ausnahmecharakters des § 553 Abs. 2 BGB nicht gerechtfertigt.*)
VolltextAG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2023 - 31 C 1566/23
Es ist nicht maßgeblich, wie schnell der Mieter auf eine eintretende Veränderung reagiert, solange im Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt.
VolltextBGH, Urteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 88/22
Zur Untervermietung bei einer aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung (im Anschluss an Senatsurteile vom 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, IBRRS 2006, 0632 = IMRRS 2006, 0387; vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, IBRRS 2014, 1888 = IMR 2014, 319; vom 31.01.2018 - VIII ZR 105/17, IBRRS 2018, 0817 = IMR 2018, 141).*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.09.2023 - VIII ZR 109/22
1. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Bestätigung von Senatsurteil vom 11.07.2014 - VIII ZR 349/13, Rz. 25, 30, IMR 2014, 319 = NJW 2014, 2717).*)
2. Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.*)
VolltextLG München I, Urteil vom 02.08.2023 - 14 S 3149/23
Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Zustimmung zur Untervermietung und unterlässt der Mieter diese daraufhin, hat der Vermieter für den entstandenen Mietausfallschaden in voller Höhe einzustehen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 06.06.2023 - 65 S 39/23
Der Wunsch, aus humanitären Gründen eine geflüchtete Frau aus der Ukraine aufzunehmen, begründet ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung (Abgrenzung zu AG München, IMR 2023, 56).
VolltextLG Berlin, Urteil vom 30.06.2022 - 67 S 35/22
Ein Anspruch des Mieters auf Genehmigung einer teilweisen Gebrauchsüberlassung besteht nicht, wenn bereits bei Vertragsschluss ein "latentes Überlassungsinteresse" bei naheliegenden, späteren Auslandstätigkeiten des Mieters vorlag.
VolltextBGH, Urteil vom 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
1. Die vom Land Berlin erlassene "Verordnung im Sinne des § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung" (Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13.08.2013, GVBl. S. 488), welche die Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum i.S.d. § 577a Abs. 1 BGB für das gesamte Gebiet von Berlin auf zehn Jahre festlegt, ist wirksam.*)
2. Eine die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auslösende Veräußerung des Wohnungseigentums an einen Erwerber liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird (Fortführung des Senatsbeschlusses [Rechtsentscheid] vom 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94, IBR 1995, 76 = BGHZ 126, 357, 364).*)
3. Ist in der Person eines von mehreren Mietern einer Wohnung der Kündigungsschutz aus § 577a Abs. 1, 2 BGB bereits angelegt, war also diesem Mitmieter die Wohnung zum Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums schon überlassen, und wird das Mietverhältnis nach dessen Ableben mit dem überlebenden Mitmieter gem. § 563a Abs. 1 BGB fortgesetzt, tritt dieser (auch) bezüglich des Kündigungsschutzes an die Stelle des Verstorbenen und kann sich - nach der (erstmaligen) Veräußerung des Wohnungseigentums - gegenüber einer Eigenbedarfsbeziehungsweise Verwertungskündigung des Erwerbers auf die - hier zehnjährige - Kündigungssperrfrist aus § 577a Abs. 1, 2 BGB berufen (Fortführung des Senatsurteils vom 09.07.2003 - VIII ZR 26/03, IMRRS 2003, 1104 = NJW 2003, 3265 unter II 2 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F.]).*)
LG Berlin, Urteil vom 07.04.2022 - 67 S 7/22
Auch eine Einzimmerwohnung kann tauglicher Gegenstand der Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 17.03.2022 - 67 S 286/21
Nicht jedes mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehende wirtschaftliche Interesse des Mieters ist geeignet, ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB an der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu begründen.*)
Volltext2 Nachrichten gefunden |
(31.01.2018) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die lediglich "gefährdet erscheinende" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters in ein unbefristetes Mietverhältnis eingetretenen Mieters den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 563 Abs. 4 BGB berechtigt.
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(14.12.2017) Die verstorbene Lebensgefährtin des Klägers war Mieterin einer Dreizimmerwohnung des Beklagten, die sie gemeinsam mit dem Kläger bewohnte. Die monatliche Nettomiete belief sich auf 545 Euro; hinzu kamen Nebenkostenvorauszahlungen von etwa 170 Euro monatlich.
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13 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
B. Anspruchsvoraussetzungen (BGB § 553 Rn. 3)
I. Wichtiger Grund (BGB § 563 Rn. 68-69)
1. Rangfolge der Eintrittsberechtigten (BGB § 563 Rn. 22-27)
II. Mehrere Eintretende bzw. Mieter (BGB § 563 Rn. 70-71)
III. Nach Vertragsschluss entstandenes Interesse (BGB § 553 Rn. 12-13)
III. Form und Frist (BGB § 563 Rn. 72-73)
V. Sonstige Rechtsfolgen (BGB § 563 Rn. 54-55)
I. Berechtigtes Interesse (BGB § 553 Rn. 4-6)
II. Ablehnungsfrist (BGB § 563 Rn. 58-61)
aa) Die Position der h. M. (BGB § 535 Rn. 231-235)