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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 96/15


Bester Treffer:
RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2420; IMRRS 2016, 1448
ProzessualesProzessuales
Nebenintervenient beteiligt sich (nur) an einem fremden Prozess!

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15


14 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2016, 530 BGH - Nebenintervention: Was ist ein Widerspruch?
IMR 2016, 484 BGH - Prozessuale Stellung eines Nebenintervenienten?

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3111
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BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - VIII ZB 90/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 2589
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bodenleger muss Beschaffenheit des Bodenaufbaus abklären!

OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 - 12 U 58/22

1. In einen Vertrag mit einem im Baubereich nicht bewanderten Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders wird die VOB/B nur wirksam einbezogen, wenn ihm die VOB/B tatsächlich zur Kenntnis gebracht wird. Der Hinweis im Angebot: "Ausführung nach VOB/B in der derzeit gültigen Fassung. VOB liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus", reicht nicht aus.

2. Ein Fußbodenbelag, der sich an mehreren Stellen hebt, so dass eine erhebliche Stolpergefahr besteht, ist nach dem funktionalen Mangelbegriff mangelhaft.

3. Ein Bodenleger muss vor der Ausführung der Arbeiten prüfen, wie der Fußbodenunterbau beschaffen ist. Das gilt nicht nur im VOB/B-, sondern auch im BGB-Bauvertrag. Der Unternehmer ist für den Mangel verantwortlich, wenn er seiner Pflicht zur Anmeldung von Bedenken nicht nachgekommen ist.

4. Ein Bodenleger ist zwar nicht zur Abklärung des Untergrunds zu einer zerstörenden Prüfung durch eine Bohrkernentnahme verpflichtet (Anschluss an OLG Oldenburg, IBR 2020, 579). Er hat sich jedoch vor Ausführung der Arbeiten über die Beschaffenheit des Fußbodenaufbaus zu erkundigen.

5. Weist die Leistung des Unternehmers Mängel auf, stellt der entgangene Gewinn einen zu ersetzenden Mangelfolgeschaden dar, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden voraussetzt.

6. Die Pflichtverletzung beim Werk- bzw. Bauvertrag besteht in der Verschaffung des mangelhaften Werks. Das Verschulden wird vermutet; der Unternehmer muss sich entlasten.




IBRRS 2022, 2582; IMRRS 2022, 1073; IVRRS 2022, 0386
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer ist unzulässig!

BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21

1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.*)

2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein. *)

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IBRRS 2023, 0591
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Wann tritt der Sicherungsfall ein?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 4 U 107/21

Zum Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.*)

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IBRRS 2022, 0459; IMRRS 2022, 0139; IVRRS 2022, 0049
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Versicherungsnehmer widerspricht Rechtsmittel: Berufung der Versicherung unzulässig!

BGH, Beschluss vom 18.01.2022 - VI ZB 36/21

1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.*)

2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.*)

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IBRRS 2021, 2088
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 11.05.2021 - II ZB 32/20

Ein vom bisherigen Vorstand beauftragter Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die Prozessvollmacht kein Dritter i.S.v. § 68 BGB und kann sich deshalb nicht auf die negative Publizität des Vereinsregisters berufen. (Rn. 14 - 16)*)

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IBRRS 2018, 3818; VPRRS 2018, 0373
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Einzelnen Beschaffungsvorgang nicht abgesprochen: Haftet Mitkartellant für Kartellverstoß?

OLG München, Urteil vom 28.06.2018 - 29 U 2644/17 Kart

Die Haftung eines Mitkartellanten für einen Kartellverstoß setzt nicht zwingend voraus, dass die einzelnen Beschaffungsvorgänge Gegenstand (neuerlicher) ausdrücklicher Absprachen unter direkter Beteiligung des in Anspruch genommenen Mitkartellanten gewesen sind.*)

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IBRRS 2017, 3625
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, vom 21.09.2017 - I ZR 47/16

1. Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR darf als einseitiges Recht zur Änderung des Beförderungsvertrags weder dessen Kern ändern noch dessen Natur betreffen. (Rn. 18 - 20)*)

2. Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR stellt eine einseitige Willenserklärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Frachtführer zugeht. Sie muss so in den Geschäftsbereich des Frachtführers gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann. (Rn. 21)*)

3. Das Entstehen eines Weisungsrechts des Absenders gemäß Art. 12 CMR hängt nicht von der Ausstellung eines Frachtbriefs ab, sondern vom Abschluss des Beförderungsvertrags. Beim Fehlen eines Frachtbriefs hat eine Weisung daher nur den weiteren Erfordernissen des Art. 12 Abs. 5 CMR zu entsprechen. (Rn. 22)*)

4. In der Verplombung des vom Frachtführer zur Verfügung gestellten Transportbehältnisses kann die schlüssige Weisung gemäß Art. 12 CMR zu sehen sein, das Frachtgut beim Empfänger in dem verplombten Behältnis abzuliefern. (Rn. 23)*)

5. Ein für einen Transport vom Frachtführer eingesetzter Fahrer ist im Allgemeinen nicht bevollmächtigt, für diesen eine zu einer einseitigen Vertragsänderung führende Weisung gemäß Art. 12 CMR entgegenzunehmen. (Rn. 25)*)

6. Eine dem nicht empfangsbevollmächtigten Fahrer zugegangene Weisung ist nicht rechtsverbindlich. Im Falle ihrer Nichtbeachtung haftet der Frachtführer daher weder gemäß Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR noch gemäß § 280 BGB. (Rn. 24)*)

7. Wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, beginnt die Verjährung nach Art. 32 Abs. 1 CMR nicht schon gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a CMR mit dessen Andienung beim Empfänger, sondern, wenn der Absender wegen dieser Weigerung die Weisung erteilt hat, das Frachtgut zu ihm zurückzubringen, mit dem Eintreffen bei diesem. (Rn. 40)*)

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IBRRS 2017, 4128; IMRRS 2017, 1714
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

LG Hamburg, Urteil vom 12.07.2017 - 318 S 1/17

(ohne amtlichen Leitsatz)

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2420; IMRRS 2016, 1448
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nebenintervenient beteiligt sich (nur) an einem fremden Prozess!

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

1. Ein Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.*)

2. Zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.*)





1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann)

1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

D. Berufung des Streithelfers ( Rn. 92-94)