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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 17/09


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3287; IMRRS 2009, 1801
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr?

BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - VIII ZB 17/09

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10 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2010, 1311 BGH - Keine Kürzung der festzusetzenden Verfahrensgebühr bei Honorarvereinbarung!

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 4238
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - III ZB 13/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 1914; VPRRS 2014, 0442
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Geschäftsgebühr ist auch bei Stundenhonorar auf Verfahrensgebühr anzurechnen!

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - X ZB 8/13

Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist.*)

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IBRRS 2013, 5366; VPRRS 2013, 1828
VergabeVergabe
Geschäftsgebühr auch bei Stundenhonorar auf Verfahrensgebühr anzurechnen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2013 - Verg 103/11

Die vom BGH in seinen Beschlüssen vom 18.08.2009 - VIII ZB 17/09 (IBR 2010, 1311 - nur online) und vom 09.09.2009 - Xa ZB 2/09 ( NJW-RR 2010, 359) vertretene Rechtsauffassung, wonach bei der Kostenfestsetzung im Zivilprozess eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr entstanden ist, weil eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, ist auf die Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren nicht übertragbar.

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IBRRS 2013, 0593; VPRRS 2013, 0062
VergabeVergabe
Vor Vergabekammer: Nur Geschäftsgebühr kann angemeldet werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2012 - Verg 8/11

Der Kostengläubiger kann für das Verfahren vor der Vergabekammer nur die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG anmelden.

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IBRRS 2012, 4082; VPRRS 2012, 0371
VergabeVergabe
Vergabeverfahren vor Vergabekammer: Kostenrechtlich ein Vorverfahren!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - Verg 1/11

1. Der Kostengläubiger kann für das gesamte Nachprüfungsverfahren (Verfahren vor der Vergabekammer sowie Beschwerdeverfahren) nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren (einschließlich der Anrechnung) festgesetzt erhalten.

2. Nach § 162 Abs. 2 VwGO gehören die Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits. Diese Vorschrift ist analog auf das Verfahren vor der Vergabekammer anzuwenden, da dieses kostenrechtlich als Vorverfahren ausgestaltet ist.

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IBRRS 2012, 0767; VPRRS 2012, 0090
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kosten des Nachprüfungsverfahrens: Festsetzung durch Rechtspfleger?

OLG München, Beschluss vom 30.12.2011 - Verg 9/11

Der Rechtspfleger am Oberlandesgericht - als Beschwerdegericht - ist nicht verpflichtet, die im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten festzusetzen.*)

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IBRRS 2010, 3187; IMRRS 2010, 2324
ProzessualesProzessuales
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen

BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - II ZB 14/09

1. Die Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss sind bis zu ihrer Verbindung gemäß § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG.*)

2. Sind Gebührentatbestände (hier: die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die gemäß § 15 Abs. 4 RVG unentziehbar entstandenen Gebühren aus den Einzelwerten der verschiedenen Verfahren oder die Gebühr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt.*)

3. Die beklagte Aktiengesellschaft, die in Erwartung von Anfechtungsklagen einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und dadurch vor der Verbindung in jedem Klageverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG auslöst, handelt nicht rechtsmissbräuchlich.*)

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IBRRS 2009, 3287; IMRRS 2009, 1801
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr?

BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - VIII ZB 17/09

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.*)

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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

VII. Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren (GWB § 182 Rn. 64-68)