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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 154/06
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 12.07.2007 - VII ZR 154/06
Volltext
33 Treffer in folgenden Dokumenten:
| Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
| 1 Beitrag gefunden |
| IBR 2007, 541 | BGH - Generalunternehmer zwischen den Stühlen (oder: zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer) |
| 7 Volltexturteile gefunden |
Werkvertrag
BGH, Urteil vom 01.08.2023 - X ZR 118/22
1. Erspart i.S.v. § 648 Satz 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss (Bestätigung von BGH, IBR 2016, 332).*)
2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat.*)
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Alle Sachgebiete
BGH, Urteil vom 01.08.2023 - X ZR 119/22
ohne amtlichen Leitsatz
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Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2023 - 21 U 191/22
1. Der Architekt kann selbst dann auf Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung abrechnen, wenn diese wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam sein sollte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich weder Architekt noch Auftraggeber auf die Unwirksamkeit berufen.
2. Bei einer freien Kündigung trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütung der nicht erbrachten Leistungen. Da er die Interna des Architekten nicht kennt, trifft allerdings den Architekten die Erstdarlegungslast hinsichtlich der Ersparnis und des anderweitigen Erwerbs. Genügt er dieser nicht, führt dies zu einer endgültigen Klageabweisung.
3. Der Architekt muss darlegen, wie der voraussichtliche Projektablauf gewesen wäre, wenn er das Objekt vollends zu betreuen gehabt hätte. Er muss Angaben machen, wie lange sein Büro mit welchen Leistungen bei dem Projekt befasst gewesen wäre. Des Weiteren muss er zur Ersparnis vortragen.
4. Neben projektbezogenen Sachkosten können auch Personalkosten erspart werden, die der Architekt für das Projekt gehabt hätte, wenn der Auftrag nicht gekündigt worden wäre. Grundsätzlich liegt eine Ersparnis allerdings nur dann vor, wenn diese Personalkosten infolge der Kündigung nicht mehr anfallen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Personal infolge der Kündigung nicht mehr eingestellt werden muss oder bei dem Architekten nicht mehr beschäftigt wird. Auch Überstundenausgleich muss sich der Architekt anrechnen lassen.
5. Dagegen ist es grundsätzlich keine Frage der ersparten Aufwendungen, wenn das Personal weiter beschäftigt und für andere Aufträge eingesetzt wird. Insoweit ist der Unternehmer gehalten, den durch den Einsatz des Personals erzielten anderweitigen Erwerb in Ansatz zu bringen.
6. Beim anderweitigen Erwerb muss nicht zu allen Aufträgen vorgetragen werden, die während der voraussichtlichen Projektlaufzeit des gekündigten Objekts entgegengenommen wurden. Erheblich sind nur solche, die gleichzeitig mit dem gekündigten Auftrag bei gleicher Besetzung des Büros nicht hätten bearbeitet werden können. Wenn es solche sog. "Füllaufträge" gibt, dann muss der Gewinn aus dem zusätzlichen Auftrag von der Restvergütung abgesetzt werden.
7. Um beurteilen zu können, ob es sich um Füllaufträge oder parallel neben dem ursprünglichen Auftrag zu bearbeitende Aufträge gehandelt hat, hat der Architekt zum Inhalt, dem Umfang, dem Volumen und dem zeitlichen Rahmen dieser Aufträge vorzutragen oder die schriftlichen Aufträge vorzulegen.
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Werkvertragsrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2021 - 22 U 8/21
1. Ein Vertrag über die Unterhaltsreinigung ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn nach dem Vertragsinhalt als Ziel die Beibehaltung einer hohen Reinigungsqualität in den zu reinigenden Liegenschaften des Auftraggebers vereinbart wurde. Dann ist ein Erfolg geschuldet, nämlich die fortlaufende Reinigung der Liegenschaften.
2. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht "automatisch" als freie Kündigung zu werten. Das schließt es aber nicht aus, eine unwirksame außerordentliche Kündigung als freie Kündigung auszulegen bzw. umzudeuten.
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers von Unterhaltsreinigungsleistungen, wonach die ersten sechs Monate als Probezeit gelten, der Vertrag innerhalb dieser Zeit vom Auftraggeber ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann und Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen durch die Kündigung in der Probezeit ausgeschlossen werden, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist wirksam.
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Bauvertrag
BGH, Urteil vom 07.04.2016 - VII ZR 56/15
1. Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam.*)
2. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.*)
3. Eine Vereinbarung, nach der die Auftragnehmerin eines Bauvertrags zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme verpflichtet ist, weicht nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB ab.*)
Bauvertrag
OLG Oldenburg, Urteil vom 03.02.2009 - 2 U 9/06
Zum Anspruch auf entgangenen Gewinn nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages, wenn der Gewinn nur bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu erzielen gewesen wäre.*)
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Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 12.07.2007 - VII ZR 154/06
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 65/83, BGHZ 92, 244).*)
2. Die Verweisung in einem Einheitspreisvertrag zwischen dem Auftraggeber (Generalunternehmer) und seinem Auftragnehmer (Nachunternehmer) auf Bedingungen eines Pauschalpreisvertrages zwischen dem Generalunternehmer und seinem Auftraggeber, die eine Beschränkung des Werklohns für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Leistung vorsehen, kann überraschend sein, § 305 c Abs. 1 BGB.*)
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| 1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer

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Blog-Eintrag (
1 Leseranmerkung)| 5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
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Einleitung (Bolz/Rodemann) |
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B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
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IV. Einbeziehung von AGB in den Vertrag |
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§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
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E. § 2 Abs. 4 VOB/B: Leistungsübernahmen |
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§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
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C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
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O. AGB-Kontrolle |
| 1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
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I. Abrechnung nach Kündigung |
| 4 Abschnitte in Steeger/Fahrenbruch/Brenneisen, ibr-online-Kommentar HOAI gefunden |
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II. Der Architekten- und Ingenieurvertrag (Moufang/Steeger) |
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2. Vertragsbeendigung (Moufang) |
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c. Die Kündigung des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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bb. Allgemeines zur Kündigung |
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(6) (Formular)Vertragliche Vereinbarungen |
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VII. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Brenneisen) |
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13. Kontrolle von Vertragsklauseln |
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l. Kündigung |
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aa. Freie Kündigung § 648 BGB |
| 1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |





