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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 77/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 3161
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden!

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08


63 Treffer in folgenden Dokumenten:

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5 Beiträge gefunden
IBR 2014, 614 OLG Nürnberg/BGH - Ausführung eines Wärmedämm-Verbundsystems muss besonders überwacht werden!
IBR 2010, 615 BGH - Kein Vorschuss auf Schadensersatz für (entfernte) Mangelfolgeschäden!
IBR 2010, 576 BGH - Bauüberwachungsfehler führt nicht ohne Weiteres zur Arglisthaftung des Architekten!
IBR 2010, 575 BGH - Architekt muss unterlassene Bauüberwachung offenbaren, sonst lange Verjährung!
IBR 2010, 574 BGH - Schwerer Mangel allein noch kein Indiz für Organisationsverschulden!

25 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1117
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein deliktischer Schadensersatzanspruch bei „Stoffgleichheit“!

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 - 6 U 35/22

Ein Leitungswasserschaden wegen teilweise fehlender Isolierung an den Pressfittingen der verbauten Warmwasserleitungen verletzt nicht das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse für den geltend gemachten Schaden. Die Stoffgleichheit mit dem Mangelunwert ist gegeben. Der behauptete Mangel war "nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu beheben" (BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20, Rz. 16, IBRRS 2021, 0841), weil die Wasserleitung mit Fußboden, Wand und Estrich in der Weise verbunden war, dass ein Auswechseln nur unter Zerstörung der anderen Bauteile möglich war. Die Bestellerin der Werkleistung hat bei Fertigstellung ein Gebäude erhalten, bei dem nicht nur die Wasserleitungen, sondern auch die damit verbundenen Teile des Fußbodens und der Wände vom Mangel betroffen waren und die Fehlstellen bis zum Eintritt der Leckage weder geortet waren noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand hätten beseitigt werden können, sondern nur durch Komplettaustausch.*)

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IBRRS 2023, 0892
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Planer und Bauüberwacher beauftragt: Kein Organisationsverschulden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 78/22

1. Allein die Verletzung von Organisationspflichten reicht nicht aus, den Auftragnehmer mit demjenigen gleichzustellen, der einen Mangel arglistig verschweigt.

2. Erforderlich ist, dass dem Auftragnehmer aufgrund des Organisationsfehlers der Vorwurf gemacht werden kann, er habe durch fehlerhafte Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen.

3. Wird mit der Planung und Baubegleitung ein Architekt und während der Bauausführung auch ein Bauingenieur als Bauleiter beauftragt, bestehen für eine fehlerhafte Organisation keine Anhaltspunkte.

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IBRRS 2023, 1010
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.02.2023 - IX ZR 189/21

Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223 (= BeckRS 2004, 5716)). (Rn. 7)*)

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IBRRS 2024, 0539
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Montage einer Aufdach-Photovoltaikanlage: Mängel verjähren in fünf Jahren!

OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2023 - 12 U 63/20

Auf einen (Werk-)Vertrag über die Aufstellung einer fest mit dem Dach verbunden Photovoltaikanlage findet die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwendung (vgl. BGH, IBR 2019, 203).

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IBRRS 2022, 2381
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachbesserung wird zugesagt: Verjährung der Mängelansprüche beginnt neu!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 - 4 U 130/20

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt.

2. Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Erklärt der Auftragnehmer, er werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nachkommen, erkennt er seine Verpflichtung zur Nachbesserung an.

3. Eine Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung schuldet der Auftragnehmer nur, soweit es Mängel seiner eigenen Leistung betrifft. Führen die Mängel seiner Leistung zu Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers oder an anderen Gewerken, besteht (lediglich) eine Verpflichtung zum Schadensersatz.

4. An den Inhalt der Mangelrüge sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er Abhilfe zu schaffen hat. Der Auftraggeber muss die Mangelursache nicht benennen, es genügt, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet ist (Symptomtheorie).

5. Der Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in seinem Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss, wenn sich der Auftraggeber für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten bedient.

6. Fehler des planenden Architekten, die zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers führen, muss sich der Auftraggeber anspruchskürzend zurechnen lassen, weil er grundsätzlich verpflichtet ist, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung zur Verfügung zu stellen, wenn dieser nicht selbst die Planung schuldet.

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IBRRS 2021, 1535
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in ein Abrechnungsverhältnis!

OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 - 12 U 358/18

1. Der Auftraggeber kann auch ohne Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

2. Das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder Ingenieur nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Honorars erklärt.

3. Geht das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, beginnt die Verjährung bereits mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Auftraggebers. Darauf, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln hat, kommt es nicht an.

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IBRRS 2021, 2636
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Sekundärhaftung des Generalunternehmers!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2019 - 6 U 1613/18

1. Mängelansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. An einem arglistigen Verschweigen fehlt es, wenn der Verursacher den Mangel als solchen nicht wahrgenommen hat.

2. Ein Unternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers in gleicher Weise wie in dem Fall, in dem der Unternehmen den Mangel bei der Abnahme arglistig verschweigt.

3. Voraussetzung für ein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschulden ist stets, dass der Unternehmer das Bauwerk arbeitsteilig, d. h. im Hinblick auf die mangelbehafteten Gewerke durch Nachunternehmer herstellen lässt.

4. Die Grundsätze zur Sekundärhaftung des Architekten sind auf einen Bauunternehmer nicht übertragbar.

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IBRRS 2019, 3192
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Organisationspflichtverletzung darlegen!

OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2018 - 16 U 105/17

Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.*)

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IBRRS 2018, 2580
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Spricht ein gravierender Mangel für ein Organisationsverschulden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 21 U 63/17

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.*)

2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.*)

3. Bei der Frage, ob ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen kann wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen, darf die Indizwirkung selbst gravierender Mängel nicht überbewertet werden, da sich im Nachhinein nahezu jeder denkbare Baumangel für den Fall einer anderen - besseren - Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss.*)

4. Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, die auch dann nicht aufgedeckt worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Organisation der Überwachung durch den Werkunternehmer eingerichtet worden wäre.*)

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IBRRS 2017, 1223
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Objektbegehung durchgeführt: Schadensersatz setzt erkennbare Baumängel voraus!

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 - 8 U 2/16

1. Wird ein Architekt mit der Objektbetreuung entsprechend der Leistungsphase 9 beauftragt, muss er vor Ablauf der dem Auftraggeber gegenüber den einzelnen Handwerkern bestehenden Gewährleistungsfristen von sich aus eine Objektbegehung durchführen.

2. Wird keine Objektbegehung durchgeführt und wird der Architekt daraufhin vom Auftraggeber auf Schadensersatz wegen eines Baumangels in Anspruch genommen, muss dieser darlegen und beweisen, dass der Mangel bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Begehung festgestellt worden wäre.

3. Der bauaufsichtführende Architekt nicht zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.

4. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen (hier: Dachabdichtungsarbeiten), ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

5. Der Architekt ist verpflichtet, nach dem Auftreten von Baumängeln den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine eigene Haftung nachzugehen und dem Bauherrn rechtzeitig ein zutreffendes Bild der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung zu verschaffen. Dabei hat der Architekt seinen Auftraggeber auch auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst ausdrücklich hinzuweisen.

6. Erforderlich für eine sog. Sekundärhaftung des Architekten ist, dass er zunächst Kenntnis von dem Mangel haben muss, bevor ihn die Pflicht trifft, die Mängelursache zu klären.

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