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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 50/04


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 0070
BauvertragBauvertrag
Schlussrechnung: Keine Rüge innerhalb von 2 Monaten: Folgen

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 50/04

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65 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2021, 285 OLG Stuttgart/BGH - Fällig ≠ berechtigt!
IBR 2016, 6 OLG Düsseldorf/BGH - "Tücken" der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags bei Mehr- und Minderleistungen
IBR 2006, 129 BGH - VOB-Schlussrechnung: Fehlende Prüfbarkeit muss binnen zwei Monaten gerügt werden!

20 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3518
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber kündigt "frei": AGK werden nicht erspart!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2022 - 12 U 37/21

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", hat der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Vergütung für die nicht erbrachte Leistung u. a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen (Anschluss an BGH, IBR IBR 1997, 95).

2. Hat der Auftragnehmer den Preis nur "im Kopf kalkuliert", muss er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenstellen und dabei zu den ersparten Aufwendungen konkret vortragen.

3. Erspart werden gegebenenfalls Material- und Fahrtkosten sowie die Kosten für den Einsatz von Arbeitskräften. Allgemeine Geschäftskosten sowie alle Kosten im Betrieb des Auftragnehmers, die unabhängig vom gekündigten Bauvertrag ohnehin entstanden wären, fallen nicht unter die ersparten Kosten.

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IBRRS 2021, 3038
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütung nach "freier" Kündigung: Sind tatsächliche oder kalkulierte Kosten erspart?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2021 - 22 U 267/20

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

2. Erspart sind die Einzelkosten der Teilleistungen und die damit verbundenen Baustellengemeinkosten für die infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistung. Maßgeblich für die ersparten Aufwendungen sind die tatsächlichen Kosten, nicht kalkulierte Kosten.

3. Der Auftragnehmer kann zur Darlegung der ersparten Aufwendungen auf seine Urkalkulation oder eine nachträglich erstellte Kalkulation Bezug nehmen. Dem Auftraggeber bleibt dann die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher sind, die Kalkulation also nicht zutreffend war.

4. Für den Vergütungsanspruch nach "freier" Kündigung trifft den Auftragnehmer allein eine Erstdarlegungslast zu den ersparten Aufwendungen; behauptet der Auftraggeber in Abweichung zum Zahlenwerk des Auftragnehmers, dieser habe tatsächlich höhere Beträge erspart, trägt er hierfür die weitere Darlegungs- und die Beweislast.

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IBRRS 2014, 3207
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnung eines gekündigten Detailpauschalpreisvertrags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 - 22 U 92/14

1. Die Auftragnehmerin kann nach der Kündigung eines Werkvertrages Abschlagszahlungen nicht mehr verlangen, sondern muss - im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - zur Ermittlung der vertragsbezogenen, anteiligen Vergütung die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen im Einzelnen genau bezeichnen, von den kündigungsbedingt nicht (mehr) erbrachten Werkleistungen nachvollziehbar abgrenzen und sodann den Anteil der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen in einem weiteren, eigenständigen Schritt auf der Grundlage der dem Werkvertrag zu Grunde liegenden Kalkulation bewerten*)

2. Die Auftragnehmerin muss die bis zur Kündigung bereits erbrachten Einzelleistungen eines Detailpauschalpreisvertrags zum Zwecke der Abrechnung grundsätzlich in die damit - gemäß Leistungsbeschreibung - konkret verbundenen weiteren Einzelleistungen weiter zergliedern und diese jeweils mit - aus ihrer vorzutragenden bzw. vorzulegenden Vertragskalkulation abgeleiteten und für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellten bzw. errechneten - Einzelpreisen "bepreisen" bzw. bewerten; pauschale Bewertungen sind regelmäßig unzulässig.*)

3. Insbesondere bei Bauträger- und ähnlichen Verträgen ist eine bereits im Vertrag von den Parteien (unabhängig von der insoweit grundsätzlich irrelevanten Aufteilung in Abschlagszahlungen in einem bloßen Zahlungsplan) verbindlich vorgenommene Aufteilung und Bewertung einzelner Teilleistungen auch bei der Abrechnung nach einer Kündigung des Vertrages regelmäßig zu berücksichtigen.*)

4. Mangels Vorlage einer Schlussrechnung durch die Auftragnehmerin können die Auftraggeber unmittelbar aus der vertraglichen Abrede (nicht aus §§ 812 ff. BGB) auf Rückzahlung der Abschlagszahlungen klagen, sofern sich aus der von ihnen erstellten, ihrem möglichen Kenntnisstand entsprechenden Abrechnung ein Rückzahlungsanspruch (d. h. eine Überzahlung) ergibt.*)

5. Der Wert der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen kann im Einzelfall auch durch Abzug der Fertigstellungskosten vom vereinbarten Werklohn ermittelt werden. *)

6. Der Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlichen Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht so erheblich, dass die Parteien eines Werkvertrages grundsätzlich verpflichtet sind, ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen.*)

7. Eine Klausel in den AGB eines Werkvertrages, wonach sich die Ausführungsfrist bei Nichtbegleichung fälliger Abschlagszahlungen durch den Auftraggeber binnen einer näher bezeichneten Frist entsprechend verlängert, ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.*)




IBRRS 2015, 0040; IMRRS 2015, 0023
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusicherung einer Baukostensumme ist keine Kostengarantie!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 22 U 94/14

1. Bei Werkverträgen im Baubereich sind an eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten bzw. Bauträgers) strenge Anforderungen zu stellen.*)

2. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt bzw. Bauträger sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigende Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Insbesondere die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reicht dafür regelmäßig nicht aus.*)

3. Nicht im vorstehenden Sinne einer Garantieerklärung/-übernahme vereinbarte Kostenrahmen bzw. Vereinbarungen zu einer Kostenobergrenze (Limit) stellen sich im Baubereich (insbesondere im Architektenrecht) regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Gewährleistungs- bzw. Haftungsrechts dar.*)

4. Solche Vereinbarungen beziehen sich regelmäßig allein auf durch den Architekten und dessen vertragliche Leistungen zu planende, steuernde und kontrollierende Kostenpositionen, nicht hingegen auf Eigenleistungen der Bauherrin.*)

5. Für die Annahme des Abschlusses eines selbständigen Beratungsvertrages (insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch einen Bauträger) ist kein Raum, wenn der Bauträger der Bauherrin zu seiner - eigentlich internen und vertraulichen - Schätzung der Kosten der Eigenleistungen der Bauherrin ausdrücklich erklärt, hierfür mangels Überschaubarkeit dieser Eigenleistungen keine Gewähr übernehmen zu können.*)

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IBRRS 2016, 1941
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Um ein größeres Bauprojekt muss sich der Auftraggeber selbst kümmern!

OLG Dresden, Urteil vom 02.07.2014 - 1 U 1915/13

1. Auch wenn der Auftraggeber den ihm zugesandten Vertragsentwurf nicht unterzeichnet, kommt ein Bauvertrag spätestens dann (konkludent) zustande, wenn der Auftraggeber mehrere (hier: vier) Abschlagszahlungen beglichen hat.

2. Enthält der Vertragsentwurf einen Hinweis auf die VOB/B, wird sie Vertragsgrundlage, wenn der Auftragnehmer Unternehmer ist.

3. Um ein umfangreiches Bauvorhaben hat sich der Auftraggeber selbst zu kümmern. Anderenfalls muss er sich sein Schweigen zu Absprachen, die sein Bauleiter mit dem Auftragnehmer trifft und die ihm bekannt sind, als Einverständnis entgegen halten lassen.

4. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird im VOB-Vertrag auch dann fällig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüffähigkeit erhoben hat, selbst wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.

5. Allerdings sind dem Auftraggeber dadurch nicht sämtliche Einwendungen gegen die Schlussrechnung verwehrt. Vielmehr ist weiterhin die sachliche Berechtigung der Forderung des Auftragnehmers zu prüfen, wobei auch die vom Auftraggeber gegen die Prüfbarkeit vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen sind.

6. Auch wenn ein Aufmaß lediglich auf Schätzungen beruht, kann es als Grundlage für eine Schätzung der Vergütung herangezogen werden.




IBRRS 2013, 5175
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Förmliche Abnahme schließt konkludente Abnahme nicht aus!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 23 U 15/13

1. Die Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftraggeber die Rechnung des Auftragnehmers prüft und bezahlt, ein Schreiben des Auftragnehmers, in dem dieser auf eine aus seiner Sicht erklärte Abnahme hinweist, nicht beantwortet, er keine Mängelrügen erhebt und eine Gewährleistungsbürgschaft annimmt, die erst nach der Abnahme zu stellen ist.

2. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme schließt die Möglichkeit der Abnahme durch konkludente Erklärung nicht aus, wenn die Parteien (konkludent) von der vereinbarten förmlichen Abnahme abgerückt sind.

3. Stellt der Auftraggeber das vom Auftragnehmer errichtete Bauwerk fertig, steht dem Auftragnehmer der vereinbarte Werklohn in voller Höhe selbst dann zu, wenn er Teile der von ihm geschuldeten Leistung nicht erbracht hat. Denn in einem solchen Fall hat es der Auftraggeber unmöglich gemacht, dass der Auftragnehmer nicht ausgeführte Leistung noch erbringt.

4. Bei der Beurteilung, ob eine Schlussrechnung prüfbar ist, ist nicht nur Inhalt der Schlussrechnung selbst zu berücksichtigen. Vielmehr sind auch ergänzende Angaben und Erläuterungen heranzuziehen.

5. Auf die Frage der Prüfbarkeit der Schlussrechnung kommt es nicht an, wenn der Auftraggeber die Rechnungen geprüft hat. Der Auftraggeber, der eine Rechnung prüft, kann deshalb nicht mit dem Einwand gehört werden, die Rechnung sei tatsächlich nicht prüfbar gewesen.

6. Der Sicherheitseinbehalt ist als Aufschub der Fälligkeit eines Teils des Werklohns zu qualifizieren. Der Erfolg einer auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts gerichteten Klage setzt danach voraus, dass der Werklohnanspruch in Höhe des eingeklagten Betrags begründet und fällig ist. Aus diesem Grunde ist es für eine Klage auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts erforderlich, die Fälligkeit und Höhe des Werklohnanspruchs darzulegen und zu beweisen.

7. Die Klausel eines Bauvertrags, wonach der Bürge "den verbürgten Betrag oder jedweden Teilbetrag bis in Höhe des verbürgten Betrags dem aus der Bürgschaft begünstigten Auftraggeber auszahlen [muss], wenn ihm versichert wird, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus der Gewährleistung für seine Leistungen nicht oder teilweise nicht nachgekommen ist", verpflichtet den Auftragnehmer, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist eine solche Klausel unwirksam.




IBRRS 2015, 0315
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Baubetriebsbedingte" Mehrkosten sind gesondert auszuweisen: Auftraggeber muss zahlen!

OLG Celle, Urteil vom 12.09.2013 - 6 U 41/13

1. Wird in einer Nachtragsvereinbarung festgelegt, dass der Auftragnehmer seine Mehrkosten wegen Zusatzleistungen getrennt nach zeitabhängigen, sog. "baubetriebsbedingten" und zeitunabhängigen Mehrkosten geltend machen kann, ist der Auftraggeber auch dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer den zeitabhängigen Mehraufwand zu vergüten. Das gilt selbst dann, wenn die Abrechnung der baubetrieblichen Mehrkosten nicht den Vorgaben des § 2 Nr. 5 bzw. 6 VOB/B entspricht.

2. Erbringt der Auftragnehmer im Wesentlichen Leistungen, die nicht Gegenstand seiner für den Ursprungsvertrag angebotenen und kalkulierten Leistungen waren, setzt die Vergütung dieser zusätzlichen Leistungen keine Nachtragskalkulation voraus. Der Anspruch des Auftragnehmers ist vielmehr zu schätzen.

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IBRRS 2011, 2388; IMRRS 2011, 1737
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - I ZR 199/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0713; IMRRS 2011, 0519
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
VOB-Bauvertrag - Wann wird nicht prüfbare Schlussrechnung endgültig fällig?

BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 41/10

Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es findet eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.*)




IBRRS 2010, 3084
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Freie Kündigung: Anspruch auf Vergütung, nicht auf Schadensersatz!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2009 - 23 U 9/09

1. Im Werkvertragsrecht gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber den Vertrag jederzeit ohne Grund kündigen kann (BGB § 649; VOB/B § 8 Nr. 1). Als Rechtsfolge des durch Kündigung beendeten Vertrags verbleibt zu Gunsten des Unternehmers ein Vergütungsanspruch für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.

2. Nach freier Kündigung steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Hat er also die Einheitspreise für Kies-Baggerarbeiten in der Erwartung einer Veräußerung des Kieses nicht Kosten deckend kalkuliert, kann er nach freier Kündigung nicht Ersatz des entgangenen Veräußerungsgewinns verlangen.

3. Im Rahmen einer Kündigungsabrechnung ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu bestimmen. Aus der Aufteilung der Gesamtleistung in Einzelleistungen muss sich ergeben, welche Einzelleistungen erbracht und welche Leistungen nicht erbracht worden sind und wie diese Leistungen jeweils auf der Grundlage der dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation bewertet werden.

4. Ist eine Restforderung für erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Abrechnung sachlich nicht nachvollziehbar, ist eine Klage als unschlüssig, nicht nur als derzeit unbegründet abzuweisen.




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BGH: Schlussrechnung objektiv nicht prüfbar - trotzdem fällig?
(17.01.2006) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 08.12.2005.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 08.12.2005 - VII ZR 50/04


3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen
3. Erster Rechnungsteil: Abrechnung der erbrachten Leistungen
b) Pauschalpreisvertrag

§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler)
B. Einzelheiten
I. Prüfbare Rechnung (Abs. 1)
2. Prüfungsmaßstab
a) Differenzierung nach der Vertragsart
4. Rechtsfolgen



1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

I. Kündigung des Auftraggebers ( Rn. 531-553)



1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

d) Rechtzeitige Rüge der fehlenden Prüfbarkeit ( Rn. 459-460)



2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

b) Methode der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung (VOB/B § 1 Rn. 130-135)