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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 480/00


Bester Treffer:
IBRRS 2002, 0048
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - VII ZR 480/00


28 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2002, 64 BGH - Auftraggeber erstellt Schlussrechnung: Wann wird die Forderung des Auftragnehmers fällig?
IBR 2002, 63 BGH - Auftraggeber erstellt selbst die Schlussrechnung: Was muss er beachten?

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2218
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

OLG München, Urteil vom 27.04.2022 - 20 U 996/21 Bau

1. Ein Generalunternehmer ist hinsichtlich der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen Empfänger von Baugeld i. S. des BauFordSiG.

2. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, haftet im Fall eines Verschuldens auch ihr gesetzlicher Vertreter, wobei die Aufgabenverteilung im Vertretungsorgan zu berücksichtigen ist.

3. Zu den Aufgaben des Finanzvorstands einer Aktiengesellschaft gehört u. a. die Verwahrung und Verwendung des von einem Auftraggeber erlangten Baugelds.

4. Ein Finanzvorstand kann sich nicht damit entlasten, keine Kenntnis von den Vorschriften des BauFordSiG zu haben. Ein Irrtum über das Bestehen eines Gesetzes ist vermeidbar angesehen, wenn das Gesetz den Arbeitsbereich des Schädigers betrifft.

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IBRRS 2020, 1890
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Bestattungsvertrag ist Werkvertrag!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2020 - 34 C 76/19

1. Ein Bestattungsvertrag stellt einen Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) mit einzelnen, andersartigen Nebenleistungen aus dem Bereich des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB), der Geschäftsbesorgung (§§ 662 ff. BGB) und des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) dar.*)

2. Das Bestattungsunternehmen kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die "Überführung zur Kühlzelle" und für die "Kühlzellenbenutzung" als Vergütung von einem Auftraggeber verlangen.*)

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IBRRS 2017, 0871; IMRRS 2017, 0367; IVRRS 2017, 0137
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber erstellt Schlussrechnung: Keine Berufung auf fehlende Prüfbarkeit!

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 10 U 107/16

1. Hat ein Auftraggeber die Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B selbst erstellt, kann er sich regelmäßig nicht auf die fehlende Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung berufen.*)

2. Im Urkundenprozess kann grundsätzlich auch die Zahlung von Werklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag geltend gemacht werden.*)

3. Klagt ein Auftragnehmer restlichen Werklohn auf Grundlage einer vom Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B erstellten Schlussrechnung ein, muss er in der Schlussrechnung aufgeführte streitige Gegenforderungen nicht berücksichtigen. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, das Bestehen dieser Gegenforderungen darzulegen und zu beweisen. Dies ist im Urkundenprozess nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich.*)

4. Erkundigt sich eine Partei im Laufe des Rechtsstreits nicht bei dem von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Planungsbüro, ob dort zusammen mit dem unterzeichneten Bauvertrag ein Übersendungsanschreiben eingegangen ist, darf sie den Zugang dieses Schreibens beim Planungsbüro nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie verpflichtet ist, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Anschluss an BGH, IBR 2016, 558).*)

5. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein soll.*)

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IBRRS 2012, 0756
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unselbstständige Rechnungspositionen: Kein Teilurteil

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2011 - 12 U 196/08

Zu unselbstständige Rechnungspositionen eines einheitlichen Schlussrechnungssaldos in einer Architektenrechnung kann kein Teilurteil ergehen.

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IBRRS 2002, 0048
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - VII ZR 480/00

a) Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine Schlußrechnung, müssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abgerechnet werden.

b) Liegt für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der Auftraggeber es selbst nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B.

c) Die durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.





3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler)
B. Einzelheiten
IV. Folgen der unterbliebenen Vorlage der Schlussrechnung (Abs. 4)



2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

II. Sonderfall: Aufstellung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber (VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 24-24a)

Vorbemerkung § 14


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)

III. Rechnungserteilung durch den Auftraggeber ( Rn. 536)