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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 42/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 1524
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauverträge - Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07

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3 Beiträge gefunden
IBR 2008, 431 BGH - Mängelhaftung des Bauhandwerkers trotz "Ohne-Rechnung-Abrede"!
IBR 2008, 397 BGH - Ingenieurhaftung trotz Abrede "Ohne Rechnung"!
IBR 2007, 296 OLG Brandenburg - Nichtigkeit des gesamten Vertrags bei einer "Ohne-Rechnung"-Vereinbarung?

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2788
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Ohne-Rechnung-Abrede macht Kaufvertrag nichtig!

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2023 - 10 U 207/22

1. Ein Verbotsgesetz steht nicht zur Disposition der Parteien. Wenn schwer wiegende Indizien, die den Schluss auf den Verstoß gegen das Verbotsgesetz erlauben, vorliegen, kann allein durch die Äußerung der Rechtsansicht, ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz liege nicht vor, dessen Anwendung nicht ausgeschlossen sein.

2. Eine Häufung von Indizien kann vielmehr dazu Anlass geben, einen Verstoß auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft.

3. Eine Ohne-Rechnung-Abrede führt zur Gesamtnichtigkeit des (Kauf-)Vertrags mit der Folge, dass keine Gewährleistungsansprüche bestehen.

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IBRRS 2021, 1551
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 20.04.2021 - II ZR 387/18

Eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF unterliegt auch dann dem Verzichts- und Vergleichsverbot, wenn ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugestimmt hat. (Rn. 28)*)

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IBRRS 2019, 3803; IMRRS 2019, 1388
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Eine Überschrift ist keine Unterschrift!

OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 1 U 83/18

1. Ein für länger als ein Jahr geschlossener Ergänzungsmietvertrag, mit dem die Vertragsparteien die mit dem Ursprungsvertrag vermietete Fläche erweitern, genügt dem Schriftformerfordernis gem. § 550 Satz 1 i.V.m. § 126 BGB nicht, wenn sich die maßgeblichen "Unterschriften" der Vertragsparteien über und nicht unter den getroffenenen ergänzenden Vereinbarungen befinden.

2. Der Formmangel eines Änderungsvertrags zu einem Miet- oder Pachtvertrag führt grundsätzlich dazu, dass der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (Anschluss an BGH NJW 1968, 1229; NJW 1975, 1653; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - 1 U 83/18, IMRRS 2019, 1388).

3. Obsiegt eine Partei im Berufungsverfahren aufgrund einer erst im Berufungsrechtszug erklärten Kündigung, die bereits während des ersten Rechtszugs möglich gewesen wäre, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.

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IBRRS 2019, 1929; IMRRS 2019, 0712
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wirksamkeit eines durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - I-22 U 63/18

1. Stützt ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren nicht lediglich auf eine mehrfache rechtliche Begründung, sondern stellt er einen nur äußerlich einheitlichen, indes tatsächlich aus verschiedenen Sachverhalten (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt bzw. Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt) abgeleiteten Antrag, handelt es sich um eine - verdeckte - objektive Klagenhäufung i.S.v. 260 ZPO.*)

2. Wer sich - im Rahmen von § 117 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB - auf die Wirksamkeit eines i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts beruft, muss das Zustandekommen eines derartigen Rechtsgeschäfts darlegen und ggf. beweisen.*)

3. Auch wenn das Motiv für das Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt) bzw. das verdeckte Geschäft i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB (hier: Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt ) - auch - darin bestanden hat, sich durch das Scheingeschäft (bzw. entsprechend unrichtige Rechnungen) finanzielle bzw. steuerliche Vorteile zu verschaffen, genügt ein solches steuerrechtliches Motiv regelmäßig nicht, um das verdeckte Geschäft deswegen als i.S.v. §§ 134, 138 BGB nichtig zu erachten.*)

4. Ein Nichtigkeit eines solchen i.S.v. 117 Abs. 2 BGB verdeckten Geschäfts über Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt folgt auch nicht ohne weiteres aus der Rechtsprechung des BGH zu sog. "Ohne-Rechnung-Geschäften" bzw. zu Werkverträgen unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.*)

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IBRRS 2020, 0689; IMRRS 2020, 0263
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wer den Vertrag durchführt, kann sich nicht auf die Formnichtigkeit berufen!

KG, Urteil vom 04.04.2019 - 27 U 111/18

1. Sind der Beurkundungspflicht unterliegende Vereinbarungen unrichtig beurkundet worden, richten sich die Rechtsfolgen danach, ob die Parteien bewusst oder unbewusst Unrichtiges haben beurkunden lassen. Im ersten Fall ist der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft und der wirklich gewollte Vertrag wegen Formmangels nichtig. Im zweiten Fall ist der Vertrag gültig, wenn die Parteien sich über das in Wahrheit Gewollte einig waren.

2. Haben die Vertragsparteien eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor und eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage.

3. Im Fall der Formnichtigkeit einer Vereinbarung ist die Berufung einer Partei hierauf ausnahmsweise unbeachtlich, wenn eine Partei, sei es auch nur unabsichtlich, die andere zum Absehen vom erforderlichen Abschluss eines formgültigen Vertrags veranlasst und diese daraufhin angenommen hat, dass eine formlose Vereinbarung genüge.

4. Die Berufung auf die Formnichtigkeit durch den Bauträger ist unter dem Gesichtspunkt selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, wenn er in Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände den Vertrag durchführt und seine Bauleistung erbracht hat.

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IBRRS 2019, 0402
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Ausführung einer Abwasserableitung überwachen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 59/15

1. Den bauleitenden Architekten trifft in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht.

2. Die Ausführung einer Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage stellt keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und muss bereits deshalb überwacht werden, weil die Leitungen nach Ausführung verdeckt sind.

3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Mangel des Bauwerks, haften der Architekt und das bauausführende Unternehmen als Gesamtschuldner.

4. Dem Auftraggeber steht es bei vor dem 01.01.2018 geschlossene Architektenverträgen frei, ob er wegen eines Baumangels den ausführenden Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.

5. Einem Gesamtschuldner ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Vorgehen des Auftraggebers unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich darstellt (hier verneint).

6. Einem Architekten ist es auf Grundlage der vor dem 01.08.2004 geltenden Rechtslage verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen einer vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrags zu berufen.

7. Unterschreitet die vereinbarte Gesamtvergütung den Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone, ist die zwischen Architekt und Auftraggeber getroffene Vergütungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam.

8. Eine unwirksame Honorarvereinbarung hat nur dann Bindungswirkung, wenn die Abrechnung auf Mindestsatzbasis ein widersprüchliches Verhalten darstellt, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der (unwirksamen) Honorarvereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte, er sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann.

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IBRRS 2020, 0323
BauvertragBauvertrag
Gefahr in Verzug: Auftraggeber muss keine Mängelbeseitigungsfrist setzen!

OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2018 - 2 U 1/18

1. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn eine Gefahrensituation besteht und der Auftragnehmer trotz erkennbarer Eilbedürftigkeit den Mangel nicht behebt, obwohl er hierzu in der Lage ist.

2. Zu den nach der Beseitigung des Mangels erstattungsfähigen Aufwendungen gehören alle mit der Mangelbehebung im Zusammenhang stehende Arbeiten und Maßnahmen. Sie sind nicht auf die Kosten in Höhe des Verkehrswerts der mangelfreien Leistung beschränkt.

3. Eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede in Bezug auf andere als die vertragsgegenständlichen Leistungen führt nicht dazu, dass der Auftraggeber keine Mängelansprüche geltend machen kann.

4. Hat der Auftragnehmer seine Leistung mangelhaft erbracht, handelt er treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Auftraggebers darauf beruft, die Gesetzeswidrigkeit der "Ohne-Rechnung-Abrede" führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags (Anschluss an BGH, IBR 2008, 431).

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IBRRS 2018, 2119; IMRRS 2018, 0756
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Abnahme durch den vom Bauträger beauftragten Gutachter!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2018 - 8 U 19/14

1. Grundsätzlich stehen jedem einzelnen Erwerber auch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum sämtliche Mängelansprüche zu.

2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüchen auf Erfüllung, Nacherfüllung, Selbstvorname mit Aufwendungsersatz oder Vorschuss an sich gezogen, ist der einzelne Erwerber von der Verfolgung dieser Rechte ausgeschlossen.

3. Beschließen die Eigentümer, einen Sachverständigen mit einer für alle Beteiligten verbindlichen Mangelbeurteilung zu beauftragen, haben sie - inzidenter - auch die Ausübung der Rechte wegen dieser Mängel an sich gezogen.

4. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach "die Abnahme der Anlagen und Bauteile, die im gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer stehen (...), erfolgt für die Wohnungseigentümer (Erwerber) durch einen von dem Verwalter zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen.", benachteiligt die Erwerber unangemessen und ist unwirksam.

5. Der Beginn der fünfjährigen Verjährung ist nicht zwingend an die Abnahme der Werkleistung geknüpft. Die Verjährungsfrist beginnt auch zu laufen, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber gleichwohl keine Erfüllung des Vertrags mehr verlangt oder das vertragliche Erfüllungsverhältnis aus anderen Gründen in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt ist.

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IBRRS 2017, 1305
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch die nachträgliche Schwarzgeldabrede führt zum Verlust der Mängelansprüche!

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.*)

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IBRRS 2017, 0058; IMRRS 2017, 0014
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vertrag zwecks Steuerverkürzung zurückdatiert: Müssen Zahlungen erstattet werden?

BGH, Urteil vom 14.12.2016 - IV ZR 7/15

1. Ist ein Vertrag gemäß §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte.*)

2. Die Erwägungen, die im Falle eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen, gelten insoweit nicht in gleicher Weise (Abgrenzung zu BGHZ 201, 1 = IBR 2014, 327, und BGHZ 206, 69 = IBR 2015, 405).*)

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4 Nachrichten gefunden
ARGE Baurecht: Schwarzarbeit lohnt sich nicht
(16.12.2008) „Brauchen Sie eine Rechnung?“ Mitunter sehen sich Haus- und Wohnungseigentümer mit dieser Frage konfrontiert. Mancher Handwerker suggeriert, es lohne sich nicht, für eine kleine Reparatur, wie den Tausch einer Mischbatterie oder das Streichen eines Zimmers, gleich eine Rechnung zu schreiben. Kunde und Handwerker könnten doch direkt und in bar abrechnen, der eine spare dadurch Einkommen-, der andere Mehrwertsteuer. Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) warnt vor diesen Geschäften. Dabei handelt es sich um so genannte „Ohne-Rechnung-Abreden“ – also um „Schwarzarbeit“.
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Gewährleistungsansprüche am Bau auch ohne Rechnung
Bundesgerichtshof (BGH) entschied kundenfreundlich

(05.11.2008) Bevor der Winter kommt, wollen Hausbesitzer noch schnell notwendige Reparaturarbeiten durchführen lassen.

„Viele gehen dabei ein gewisses Risiko ein, indem sie den Handwerker ohne Rechnung beschäftigen, weil es billiger sei“, sagt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Aber die so genannte „Ohne-Rechnung-Abrede“ kann teuer werden, wenn es schließlich um Gewährleistungsansprüche geht.
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Haus & Grund warnt vor Schwarzarbeitsvereinbarungen
(28.04.2008) Auftraggeber von Handwerkern und Bauunternehmern haben auch dann ein Recht auf Mängelbeseitigung, wenn der Vertrag mit einer Ohne-Rechnung-Abrede (Schwarzarbeit) getroffen wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 42/07) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
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BGH: Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede
(25.04.2008) Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprüche des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
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2 Blog-Einträge gefunden
Mängelansprüche trotz Ohne-Rechnung-Abrede: Nach welcher Anspruchsgrundlage?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Nach wie vor sorgen die BGH-Urteile VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07 vom 24.04.2008 für Bewegung im (bau-)rechtlichen Blätterwald. So äußert sich jüngst in BauR 2008, 1963 ff Orlowski gemäß dem Untertitel seines Aufsatzes: "Zu den Rechtsfolgen einer 'Ohne-Rechnung-Abrede'".

Orlowski (a.a.O., 1965/1966) problematisiert die Anspruchsgrundlage der Mängelansprüche, welche dem Besteller/Auftraggeber nach den beiden BGH-Entscheidungen trotz Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags zustehen, wenn der Unternehmer/Auftragnehmer seine Bauleistung mangelhaft erbracht hat (VII ZR 42/07) oder sich die mangelhafte Vermessungsleistung eines Ingenieurs im Bauwerk bereits verkörpert hat (VII ZR 140/07). Er meint - wie zu zeigen sein wird - etwas voreilig, die direkte Anwendung der §§ 633 ff BGB scheide mangels wirksamen Werkvertrags aus.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)
Der BGH als Förderer der Schwarzarbeit?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In zwei Urteilen vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07 - hat der BGH sich mit der Frage beschäftigt, welchen Einfluss eine Ohne-Rechnung-Abrede auf Mängelrechte des Auftraggebers hat. Nach dem zweiten Leitsatz der Entscheidung VII ZR 42/07 handelt der Auftragnehmer, der seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat, regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Auftraggebers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags. Und nach der Entscheidung VII ZR 140/07 gilt Entsprechendes für einen Ingenieur, der einen Neubau falsch eingemessen hatte und nach dessen Errichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Diese Urteile haben eine Diskussion ausgelöst, ob sie entgegen der gesetzlichen Intention Schwarzarbeit fördern.
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Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 2 Leseranmerkungen)

1 Leseranmerkung gefunden
Schwarzarbeit
Leseranmerkung von RIchard Wimmer RiOLG München zu
 R 
Schwarzarbeit: Darf Auftraggeber erbrachte Leistungen unentgeltlich behalten?
(Christian Schliemann)
Dokument öffnen IBR 2011, 67


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

b) SchwarzArbG (ohne Rechnung Abrede) (VOB/B § 1 Rn. 25-26)


2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

V. Wirkung der Vorschrift und Bereicherungsausgleich (ArchLG § 2 Rn. 16)