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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 393/98


Beste Treffer:
IBRRS 2000, 0784; VPRRS 2000, 0023
BauvertragBauvertrag
Vertragstreues Verhalten beim VOB/B-Vertrag

BGH, Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 393/98

Dokument öffnen Volltext

BGH, vom 28.08.1999 - VII ZR 393/98


Dokument öffnen BauR 2000, 777

121 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR-Beitrag (Werkstatt) OLG Köln - Verdacht auf Kampfmittel berechtigt nicht zur vollständigen Leistungsverweigerung!
IBR 2000, 110 BGH - Bauvertrag als Kooperationsvertrag: Wie muss über Nachträge verhandelt werden?

3 Aufsätze gefunden
Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens bei gestörten Bauabläufen
(Wolf Quensell)
Dokument öffnen IBR 2016, 1004
Zum rechtsgeschäftlichen Inhalt der Preisanpassungsvereinbarung nach § 2 Nr. 3 VOB/B und dem Problem spekulativ überhöhter Einheitspreise
(Johann Rohrmüller)
Dokument öffnen IBR 2009, 1449
Neuer § 18 Nr. 3 VOB/B - außergerichtliche Streitbeilegung nun anerkannte Regel der Technik?
(Moritz Lembcke)
Dokument öffnen IBR 2007, 1391

37 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3366; VPRRS 2023, 0253
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Kampfmittelfreiheit klären!

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2023 - 16 U 130/22

1. Zu den Anforderungen an eine durch den Auftraggeber erklärte Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der mit der Gestaltung von Außenanlagen beauftragte Auftragnehmer unter Berufung auf eine ungeklärte Kampfmittelfreiheit der Baustelle die Ausführung der Arbeiten verweigert.*)

2. Für den (hier: öffentlichen) Auftraggeber bestehen hohe Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben. Verdachtsflächen sind auf Kampfmittelbelastung zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu räumen. Auf entsprechende Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn in dem betroffenen Bereich der Luftkrieg stattgefunden hat und die geschuldeten Arbeiten in einem Bereich bis 0,8 m unterhalb der Geländeoberkante 1945 oder in nach dem Krieg erfolgten Aufschüttungen stattfinden und erschütterungsarm durchgeführt werden sollen.*)

3. Der Auftraggeber, der das Vergaberecht zu beachten hat, muss schon bei der Ausschreibung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2019 die wesentlichen Bodenverhältnisse beschreiben. Aus § 8a Abs. 3 Satz 1 VOB/A 2019, ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.17 folgt, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden. Das Fehlen dieser Bestätigung berechtigt den Auftragnehmer nicht schlechthin zur Leistungsverweigerung, soweit die Kampfmittelfreiheit durch andere Umstände hinreichend nachgewiesen wird.*)

4. In Nordrhein-Westfalen steht der zuständigen Ordnungsbehörde die maßgebliche Entscheidungskompetenz zu, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelfall erfolgen.*)

5. Wenn ein Auftraggeber seiner Pflicht zur Klärung der Kampfmittelfreiheit des Baugeländes nahezu vollständig nachgekommen ist (hier: mindestens 85 % des zu bearbeitenden Bereichs), verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht, wenn er seine Leistung vollständig verweigert, obwohl ihm Arbeiten in wesentlichen Teilbereichen gefahrlos möglich wären.*)




IBRRS 2023, 2504
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzögerung des Baubeginns setzt kein Verschulden voraus!

OLG Köln, Urteil vom 31.01.2022 - 19 U 131/21

1. Mit Beginn der Ausführung ist die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint. Ausreichend ist grundsätzlich der Beginn mit irgendeiner Tätigkeit auf der Baustelle. Im Regelfall ist dies Baustelleneinrichtung.

2. Eigenständige Planungsleistungen des Auftragnehmers unterfallen nicht dem Begriff des Ausführungsbeginns, sondern müssen zum vorgesehenen eigentlichen Beginn fertig gestellt sein.

3. Verzögert der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags den Beginn der Ausführung, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und die Kündigung androhen. Ein Schuldnerverzug, der Verschulden voraussetzt, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine auf dem Verhalten des Auftragnehmers beruhende objektive Verzögerung.

4. Verzögerungen, die ihre Ursache (überwiegend) im Risikobereich des Auftraggebers haben und zu einer Behinderung des Auftragnehmers führen, rechtfertigen keine Kündigung wegen einer Verzögerung des Ausführungsbeginns.

5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Hierzu gehört die vollständige und fehlerfreie Ausführungsplanung, die eine sachgemäße, pünktliche und mangelfreie Errichtung des Bauwerks unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik ermöglicht.

6. Die bautechnische Mangelfreiheit der Planung ist nicht gegeben, wenn ihre strikte Umsetzung zwangsläufig zu einem Mangel führt.

7. Die Einrichtung der Baustelle ist auch ohne mangelfreie und freigegebene Ausführungspläne möglich.




IBRRS 2021, 3416
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Arbeiter auf der Baustelle: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2021 - 14 U 149/20

1. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Verhalten des Auftragnehmers als schwere Vertragsverletzung darstellt.*)

2. Das Setzen von Einzelfristen ist dann zulässig, wenn die rechtzeitige Erfüllung des Bauvertrags ernsthaft in Frage steht und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.*)

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IBRRS 2023, 3044
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist eine (Schluss-)Rechnung prüfbar?

KG, Urteil vom 24.09.2021 - 7 U 35/15

1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird unabhängig von einer förmlichen Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber diese endgültig verweigert und sich darauf beschränkt, die Rechnung wegen aus seiner Sicht fehlender Prüfbarkeit anzugreifen und hilfsweise Schadensersatz wegen behaupteter Fertigstellungsmehrkosten geltend zu machen. In einem solchen Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

2. Prüfbar ist eine (Schluss-)Rechnung, wenn sie - gegebenenfalls unter Beifügung von Aufmaßen und anderen Unterlagen - nachvollziehbar angibt, welche Massen der Auftragnehmer für welche Positionen berechnet, welche Leistungen mit diesen Positionen gemeint sind und welcher Einheitspreis für sie angesetzt wird. Der Auftraggeber muss die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, überprüfen können.

3. ...




IBRRS 2021, 2835
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einstweilige Zahlungsverfügung auch bei ausreichender Liquidität!

KG, Urteil vom 07.09.2021 - 21 U 86/21

1. Führt ein Bauunternehmer eine geänderte Leistung aus, für die aus objektiver Sicht ein technisches Bedürfnis bestand und die nicht in den Bauvertrag eingepreist war, kann sich der Besteller nicht darauf berufen, diese Änderung nicht begehrt oder angeordnet zu haben, sofern der Unternehmer zuvor Bedenken gegen die ungeänderte Ausführung angemeldet hatte.*)

2. Anderes gilt nur, wenn der Besteller unmissverständlich erklärt, für ihn sei im Konfliktfall die Vermeidung einer Mehrvergütung vorrangig gegenüber der Funktionstauglichkeit des Werks.*)

3. Der Antrag eines Bauunternehmers auf Erlass einer einstweiligen Zahlungsverfügung verliert nicht seine gemäß § 650d BGB vermutete Dringlichkeit, weil er in guter wirtschaftlicher Verfassung und zur Sicherung seiner Liquidität nicht auf die Zahlung angewiesen ist.*)

4. Beantragt ein Bauunternehmer eine einstweilige Verfügung nicht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, sondern erst nach einiger Zeit, hat er die Dringlichkeit seines Anliegens durch solches Abwarten im Zweifel nicht selbst widerlegt.*)




IBRRS 2021, 1821
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Notwendige Leistungen müssen bezahlt werden, auch wenn kein (wirksamer) Auftrag erteilt wurde!

OLG Jena, Urteil vom 25.03.2021 - 8 U 592/20

1. Die Regelung des § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B ist auch anwendbar, wenn vertragliche Ansprüche gegen einen öffentlichen Auftraggeber mangels wirksamer Beauftragung ausscheiden.

2. Ein Anspruch auf Vergütung einer auftragslos erbrachten Leistung setzt u. a. voraus, dass ihre Ausführung (technisch) zwingend notwendig war. Lediglich zweckmäßige oder nützliche Zusatzleistungen sind nicht notwendig.

3. Notwendig ist eine Leistung auch dann, wenn der Auftraggeber diese selbst für erforderlich hält, aber eine Anordnung zu ihrer Ausführung unterlässt, um so vermeintlich einer Nachtragsvergütung zu entgehen.

4. Der mutmaßliche Wille des Auftraggebers beurteilt sich danach, was er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise entschieden hätte. Insoweit muss der Auftragnehmer den Willen des Auftraggebers vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen.

5. Für eine unverzügliche Anzeige ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Auftragnehmer die nicht beauftragten Leistungen nach Art und Umfang so beschreibt, dass der Auftraggeber rechtzeitig informiert wird und ihm die Möglichkeit gegeben wird, billigere Alternativen zu wählen. Nähere Angaben zur Höhe der für die nicht in Auftrag gegebenen Leistung anfallenden Vergütung sind nicht erforderlich.

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IBRRS 2021, 0978
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütung nach Kündigung: Was sind „erbrachte Leistungen“?

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2021 - 11 U 281/19

1. Zu den nach vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrags zu vergütenden "erbrachten Leistungen" gehören nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das "Werk" eingeflossen sind.*)

2. Für die Annahme einer erbrachten Leistung genügt nicht, dass dem Unternehmer ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Besteller den mit dem Vertrag geschuldeten Werkerfolg zumindest teilweise erhalten hat.*)

3. Für Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist. Das gilt auch für ein sog. Pflichtenheft, das die technischen Anforderungen und Spezifika der zu erbringenden Leistung enthält.*)

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IBRRS 2021, 0013
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch viele "kleine" Pflichtverletzungen berechtigen zur Kündigung!

OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2020 - 6 U 349/20

1. Ein Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Bauvertragsparteien zerstört ist.

2. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden Vertragspflichtverletzungen beruhen oder sich aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die jeweils für sich genommen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichend wären, im Rahmen einer Gesamtabwägung ergeben.

3. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung in der Regel nicht erforderlich.

4. Die nach einer Auftraggeber-Kündigung aus wichtigem Grund erstattungsfähigen Mehrkosten einer Ersatzvornahme errechnen sich als Differenz zwischen der bei vollständiger Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung geschuldeten Vergütung und dem Betrag, den der Auftraggeber an den gekündigten Auftragnehmer für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und zusätzlich an den Dritten für die von diesem ausgeführten, aber ursprünglich von dem gekündigten Auftragnehmer geschuldeten Leistungen gezahlt hat oder zu zahlen gehalten ist.

5. Der Auftraggeber hat, um die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig vorzutragen, in der Regel die anderweitig als Ersatzvornahme erbrachten Leistungen, die dadurch entstandenen Kosten, die infolge der Kündigung nicht mehr an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung sowie die Berechnung der sich daraus ergebenden Differenz darzulegen.




IBRRS 2020, 1926
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzugsmitteilung ist "andere Anordnung"!

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2020 - 12 U 59/19

1. Die Verzugsmitteilung des Auftraggebers zur verzögerten Leistungsausführung kann eine "andere Anordnung" i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B darstellen und einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung begründen.

2. Führt die vom Auftraggeber ausgehende Bauzeitverschiebung dazu, dass dem Auftragnehmer eine (Rück-)Vergütung aus dem Verkauf von im Zuge der Bauausführung erlangten Fräsgutes verloren geht, umfasst der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B auch den Ausgleich der dem Auftragnehmer - durch das Entfallen des Abzugsbetrags - entstehenden Mehrkosten.

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IBRRS 2020, 1061
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Steht die Verschiebung des Baubeginns der Unterbrechung der Bauausführung gleich?

OLG Jena, Urteil vom 27.06.2019 - 8 U 874/18

Verhandeln die Parteien eines VOB/B-Vertrags über die Eignung eines bauseits zu stellenden Gerüstes als Voraussetzung für Arbeiten des Auftragnehmers und schließen die Parteien später eine Vereinbarung über dessen Beschaffenheit, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Baubeginn um den Zeitraum, der dem Vorlaufzeitraum zwischen Vertragsschluss und ursprünglichem Baubeginn entspricht. Dieser Zeitraum bleibt bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 6 Abs. 7 VOB/B unberücksichtigt.

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3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
D. § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag
III. Mengenmehrung, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
3. Vereinbarung eines neuen Preises
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen

§ 18 VOB/B Streitigkeiten (Bode)
B. Kommentierung
II. Verwaltungsinternes Streitbeilegungsverfahren, § 18 Abs. 2




1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

VI. Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers ( Rn. 536-540)