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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 34/15


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 4119
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheit nach § 648a BGB als Druckmittel für Verhandlungen?

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - VII ZR 34/15


35 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2018, 75 BGH - Sicherungsverlangen gem. § 648a BGB a.F.: Welche Frist ist angemessen?
IBR 2018, 74 BGH - Sicherungsverlangen gem. § 648a BGB a.F. auch als Druckmittel für Verhandlungen?
IBR 2015, 599 OLG Frankfurt - Muss das Sicherungsverlangen gemäß § 648a BGB angekündigt (angedroht) werden?

15 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0853
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Höhe der Bauhandwerkersicherung nach Kündigung

BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 34/23

Zur Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung in Fällen des § 650f Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB.*)




IBRRS 2023, 2200
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit geht durch Kündigung nicht unter!

OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 - 28 U 1119/23 Bau

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit geht auch dann nicht unter, wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit gesetzt und den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf gekündigt hat.

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IBRRS 2023, 0843
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Nach Kündigung nur 5% gefordert: Keine schlüssige Abrechnung erforderlich!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2023 - 10 U 91/22

1. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch nach Kündigung des Bauvertrags verlangt werden.*)

2. Nach der Kündigung des Bauvertrags wegen des Ausbleibens einer Bauhandwerkersicherung muss der Unternehmer die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darlegen.*)

3. Hierzu genügt die schlüssige Darlegung der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht, der Unternehmer muss vielmehr die Höhe der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens darlegen. Dazu muss er nach Kündigung grundsätzlich eine Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vornehmen. Eine entsprechende Darlegung erfolgt in der Regel durch eine Schlussrechnung.*)

4. Ausnahmsweise muss der Unternehmer für die schlüssige Darlegung der zu sichernden Forderung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht näher unterscheiden und zur Darlegung der abzusichernden Vergütung keine Schlussrechnung erstellen, wenn sich die Höhe des Sicherungsverlangens ohne Weiteres aus Gesetz (§ 650f Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BGB) und der vertraglich vereinbarten (Pauschalfestpreis-)Vergütung ergibt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer 5% des vereinbarten Pauschalpreises, bestehend aus der gesetzlich vermuteten Pauschale von 5% für die nicht erbrachten Leistungen und einem Teil des Werklohns von 5% für die erbrachten Leistungen, die grundsätzlich vollständig zu vergüten wären, geltend macht.*)

5. Eine vertragliche Regelung, die im Fall einer Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund den Vergütungsanspruch auf die erbrachte Leistung beschränkt, entfaltet für eine Kündigung nach § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB gem. § 650f Abs. 7 BGB keine Wirksamkeit.*)

6. Wird über Einwendungen des Bestellers gegen den Werklohnanspruch des Unternehmers ein eigenständiger Zivilprozess geführt, steht einer Aussetzung des Zivilprozesses über eine Bauhandwerkersicherung das Sicherungsinteresse des Unternehmers entgegen, denn der Gesetzgeber wollte dem Unternehmer mit § 650f BGB die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall zu erlangen, dass der Besteller ihn nicht bezahlt.*)

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IBRRS 2022, 2709
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit auch nach Kündigung!

OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2022 - 2 U 176/20

1. Einem Sicherungsverlangen des Bauhandwerkers nach § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB n.F. steht nicht entgegen, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen der Nichterfüllung des Sicherungsverlangens bereits gekündigt hat.*)

2. Liegt einem Einheitspreisvertrag nach der VOB/B 2016 kein vollständiges konstruktives Leistungsverzeichnis zu Grunde, sondern im Wesentlichen eine Musterbaubeschreibung mit dem Charakter einer funktionalen Leistungsbeschreibung und eine standardisierte Einheitspreisliste, ergeben sich besondere Probleme für die schlüssige Darlegung sämtlicher vertraglich vereinbarter Vergütungsansprüche.*)

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IBRRS 2022, 1506
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vertrag über Malerarbeiten: Bauvertrag oder Werkvertrag mit Bauwerksbezug?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2021 - 25 U 342/21

1. Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen. Ergibt diese wertende Betrachtung, dass die Instandhaltungsarbeiten der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese von wesentlicher Bedeutung sind mit der Folge, dass die Vorschriften des Bauvertragsrechts Anwendung finden.*)

2. Sofern im Einzelfall Malerarbeiten sich nicht auf den bloßen Anstrich der Fassade eines Hauses beschränken, sondern darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrunds wie etwa Setz- und Spannungsrissen umfassen, dienen sie bei einer solchen wertender Betrachtung der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 650a Abs. 2 BGB. Die konkrete Dauer der Leistungserbringung ist demgegenüber für die Einordnung als Bauvertrag nicht entscheidend.*)




IBRRS 2021, 1340
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Erst mit dem Sicherheitsverlangen beginnt die Verjährung!

BGH, Urteil vom 25.03.2021 - VII ZR 94/20

Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 23.10.2008 [jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.*)

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IBRRS 2022, 2520
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Was als Leistung beschrieben ist, das kann kein Nachtrag sein!

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2021 - 10 U 57/14

1. Das schriftliche Angebot über den Anschluss eines Generalunternehmervertrags über eine größere Baumaßnahme wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Tagen rechtzeitig angenommen.

2. Ein schriftlicher Vertrag trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich.

3. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass das Beurkundete in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt.

4. Eine Vergütungspflicht für Nachträge scheidet aus, soweit die Leistung der Nachträge schon nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet war.

5. Wird eine Leistung aufgrund eines Bau- oder Werkvertrags geschuldet und vergütet, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbstständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.

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IBRRS 2023, 1036
BauvertragBauvertrag
Vertrag nicht unterschrieben: Auftraggeber muss übliche Vergütung zahlen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2020 - 23 U 45/20

1. Soll ein (hier: Generalunternehmer-)Vertrag schriftlich geschlossen werden, kommt er im Zweifel erst dann wirksam zu Stande, wenn die Vertragsurkunde von beiden Vertragsparteien unterschrieben wird. Die Unterzeichnung von Verhandlungsprotokollen, in denen (lediglich) die Zwischenergebnisse der Verhandlungen festgehalten, genügt nicht.

2. Hat der Auftragnehmer Bauleistungen erbracht, obwohl kein Bauvertrag zu Stande gekommen ist, steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Dessen Höhe richtet sich nach der üblichen Vergütung, wenn die erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe gehören.

3. Werden Bauleistungen auftragslos erbracht, stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zu. Gleichwohl ist kein Abschlag von der Vergütung vorzunehmen.

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IBRRS 2020, 1775
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Ab wann verjährt der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit?

OLG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 11 U 186/19

1. Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

2. Der Anspruch entsteht erst mit dem Verlangen der Sicherheit und nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrags.

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IBRRS 2020, 0491
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Detail-Pauschalvertrag kann nach Kündigung auf Einheitspreisbasis abgerechnet werden!

OLG München, Urteil vom 02.04.2019 - 9 U 1683/18 Bau

1. Der Auftragnehmer kann auch nach Kündigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.

2. Die Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs ist vom Auftragnehmer konkret und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.

3. Haben die Bauvertragsparteien auf der Grundlage von Einheitspreisen einen sog. Detail-Pauschalvertrag geschlossen, kann der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen auf Einheitspreisbasis (schlüssig) abrechnen.

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2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
F. § 2 Abs. 5 VOB/B: Preisvereinbarung bei geänderten Leistungen

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

cc) Leistungsverweigerungsrecht bei nicht gestellter Sicherheit nach § 650f. BGB? ( Rn. 197-202)



2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

IV. Rechtsfolgen der Nichtleistung (BGB § 650f Rn. 54-69)

III. Sicherheiten (BGB § 650f Rn. 27-53)