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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 279/05


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 0269; IMRRS 2007, 0163
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Konkretisierung schlüssigen Vortrages kein neues Vorbringen

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05

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42 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 164 BGH - Berufung: Konkretisierung schlüssigen Vortrags kein neues Vorbringen!

26 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3774
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 - 22 U 113/22

1. Allein der Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag (BGH, IBR 1999, 403).

2. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers - etwa einer fehlerhaften Planung - begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.

3. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht.

4. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis - der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist - setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.

5. Auch wenn ein Vertreter des Bestellers für die Entgegennahme von Bedenkenanzeigen bevollmächtigt ist, geht die Bedenkenanzeige nicht dem Besteller zu, wenn der Vertreter für den Mangel verantwortlich ist oder sich den Bedenken verschließt.

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IBRRS 2020, 1293
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kondensatbildung spricht für Einbaufehler!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2020 - 22 U 548/19

1. Ein typischer Geschehensablauf (i.S.d. Anscheinsbeweises) kann darin liegen, dass bei einer Kondensatbildung an der Innenseite von (hochwertigen, als solchen thermisch getrennten) Fensterelementen die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass Ursache dafür typischerweise Einbaufehler des Werkunternehmers sind.*)

2. Ein solcher typischer Geschehensablauf (Anschein) ist auch dann gegeben, wenn nach sachverständigen Feststellungen (mit Bauteilöffnungen) an jeweils typischen Fenstern bei dem Einbau von jeweils gleichartigen Fenstern unter jeweils gleichartigen Einbaubedingungen erhebliche Regelwidrigkeiten bei der Ausbildung bzw. Dämmung der umlaufenden Anschlussfugen zum Baukörper (Klinkerfassade) bzw. der unteren Anschlussfugen zum Baukörper (WDVS-Fassade) festzustellen sind, so dass nach der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden kann, dass diese Regelwidrigkeiten auch an den anderen vom Werkunternehmer zeitgleich eingebauten Fensterelementen "systematisch" vorhanden sind.*)

3. Dies gilt erst recht, wenn die vom Werkunternehmer selbst geschuldete, von ihm auch tatsächlich erstellte und dann der Ausführung seiner Werkleistungen zu Grunde gelegte Ausführung-/Montageplanung als solche exakt die vom Sachverständigen festgestellte regelwidrige und damit mangelhafte Einbauweise vorgesehen hat.*)

4. Bei den anerkannten technischen Regeln widersprechenden Werkleistungen zum Einbau von hochwertigen (thermisch-getrennten) Fensterelementen reichen Vermutungen des Werkunternehmers nicht aus, die Kondensatbildung an der Innenseite der Fensterelemente könne auch möglichweise auf irgendwelchen sonstigen (auftraggeberseitigen) Einflüssen beruhen, die jedes (d. h. auch ordnungsgemäß eingebaute) Fenster in gleicher Weise innen "schwitzen" lassen würden.*)

5. Die Freigabe bzw. Freizeichnung einer vom Werkunternehmer vertraglich geschuldeten Werkstatt- und Montageplanung durch den Architekten des Bauherrn stellt sich nicht als eigene Planungsleistung des Architekten dar, sondern als eine Architektenleistung im Rahmen der Bauüberwachung/-betreuung, die der gewährleistungspflichtige Werkunternehmer dem Bauherrn grundsätzlich nicht als Mitverschulden i.S.v. §§ 254, 278 BGB entgegenhalten kann.*)

6. Ein primär leistungspflichtiger Werkunternehmer kann sich (im Rahmen seiner primären werkvertraglichen Pflicht zur Vorlage einer Werkstatt- und Montageplanung) zudem jedenfalls nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Architekten (§ 254 BGB) dahingehend stützen, der Architekt habe seinen (sekundären) Kontrollpflichten bei der Freigabe/Freizeichnung der von ihm primär geschuldeten Detail-/Anbindungs- /Anschlussplanung zur Montage der Aluminiumelement nicht genügt. Insoweit greift der Grundsatz ein, dass sich im Rahmen von § 254 BGB (bzw. § 426 BGB) der (Gesamt-)Schuldner, der seinerseits eine eigenständige primäre Vertragspflicht verletzt hat, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht durch einen anderen etwaigen mitverantwortlichen (Gesamt-)Schuldner nicht genügend überwacht worden zu sein.*)

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IBRRS 2021, 0306; IMRRS 2021, 0137; IVRRS 2021, 0066
ProzessualesProzessuales
Privatgutachten ist kein Rechtsmittel!

OLG München, Beschluss vom 08.11.2018 - 27 U 2805/18 Bau

1. Ein Sachverständigengutachten, das den Vortrag aus der ersten Instanz nicht durch weiteren Tatsachenvortrag zusätzlich konkretisiert oder erläutert, sondern mit dem eine weitere Meinung zur Gesamtthematik vorgebracht wird, stellt neues Vorbringen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO dar.

2. Der unterliegenden Partei steht es frei, auch nach Urteilserlass weitere kostenauslösende privatgutachterliche Meinungen einzuholen. Daraus erwächst jedoch nicht das Recht, den Prozess im Berufungsverfahren mit weiteren Privatgutachten fortzuführen.

3. Hat eine Partei ausreichend Gelegenheit, sich mit den Gerichtsgutachten in 1. Instanz auseinanderzusetzen, mögliche Einwendungen zu prüfen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu formulieren und den Sachverständigen mündlich anzuhören, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör fern.

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IBRRS 2018, 0726
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wasserschaden in unbewohnter Wohnung: Entfällt die Haftung des Installateurs?

BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 74/15

Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung.*)

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IBRRS 2018, 1184
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - IV ZR 319/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 1472; IMRRS 2016, 0919
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Vorgeschobene Kündigung wegen Eigenbedarfs

BGH, Urteil vom 10.05.2016 - VIII ZR 214/15

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der - dieser möglicherweise nicht offenbarten - Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - VII ZR 40/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1829; IMRRS 2015, 0700
ProzessualesProzessuales
Schlüssiger Vortrag aus erster Instanz wird konkretisiert: Kein neues Vorbringen!

BGH, Beschluss vom 06.05.2015 - VII ZR 53/13

1. Das verfassungsrechtliche Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, ist verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offensichtlich fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zulässt.

2. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.

3. Eine Partei ist nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf Sachverständigenrat vorzubringen.

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IBRRS 2015, 0014
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Restwerklohn wegen Mängeln zurückbehalten: Anspruch auf weiteren Vorschuss?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 22 U 82/13

1. Ein Vorschussanspruch des Auftraggebers besteht von vorneherein nur insoweit, als er nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden darf (§ 242 BGB).*)

2. Sind im Rahmen der Begutachtung durch einen Sachverständigen Arbeiten erforderlich, ist es allein Sache des Beweisführers, die Durchführung dieser Arbeiten zu gewährleisten und ggf. hierzu notwendige Zustimmungen einzuholen. Der Sachverständige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, etwaig notwendige Bauteilöffnungen selbst oder durch Dritte im eigenen Namen zu veranlassen. Weigert sich eine Partei, eine Bauteilöffnung selbst oder durch eine Fachfirma vorzunehmen oder durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zuzulassen, ist dies nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen zu würdigen.*)

3. Der erstinstanzliche Verzicht auf ein Beweismittel (hier die Inaugenscheinnahme der inzwischen durch Anschlussgewerke verdeckten Befestigungen von Fenstern) wirkt zwar regelmäßig nur für die Instanz. Die erneute Bezugnahme auf ein solches Beweismittel in zweiter Instanz stellt sich indes als neues Vorbringen dar und ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig.*)

4. Zweifel i.S.v. §§ 529, 531 ZPO kann die Kläger als Berufungsführer auch durch Vorlage eines Privatgutachtens untermauern. Die bloße Bezugnahme der Berufungsbegründung auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Ausführungen eines Privatgutachters kann indes hinreichende Zweifel dann nicht begründen, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige diese bereits in erster Instanz überzeugend entkräftet hat.*)

5. Das Urteil, mit dem der Auftraggeber einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zugesprochen erhält, enthält regelmäßig - auch ohne zusätzlichen Feststellungstenor - die Feststellung, dass der Auftragnehmer zur Tragung der gesamten Mängelbeseitigungskosten (einschließlich Mangelfolgeschäden) verpflichtet ist.*)

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IBRRS 2014, 1053; IMRRS 2014, 0523
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wann sind Grundstücksgeschäfte wegen Wuchers sittenwidrig?

BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 249/12

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90% vor.*)

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8 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

bb) Übergang von Abschlagszahlungs- auf Schlusszahlungsklage ( Rn. 744-748)