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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 269/15


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 1480
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
GbR aus natürlicher und juristischer Person ist kein Verbraucher!

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15

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IBR 2017, 346 BGH - Nur wer atmet, kann Verbraucher sein!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0050
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BGH, Urteil vom 22.11.2017 - VIII ZR 83/16

1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des OnlineZahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. (Rn. 17)*)

2. Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt. (Rn. 28)*)

3. Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, Rn. 12; jeweils mwN). (Rn. 31)*)

4. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPalKäuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird. (Rn. 32 - 35)*)

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IBRRS 2017, 1480
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
GbR aus natürlicher und juristischer Person ist kein Verbraucher!

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15

1. Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB auf vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

2. Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung.*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

2. Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit und Beweislast ( Rn. 70)