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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 242/13
BGH, Urteil vom 16.02.2017 - VII ZR 242/13
Volltext39 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2018, 631 | OLG Celle/BGH - Ingenieurbüro haftet auch für fahrlässig verursachte Planungsmängel! |
IBR 2017, 204 | BGH - Architekt kann Baumangelbeseitigung nicht an sich ziehen! |
22 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 12 U 312/20
1. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen - entgeltlichen - Vertrag über Ingenieurleistungen kann es sich um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handeln.
2. Grundsätzlich sind Architekten-/Ingenieurverträge über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben den Vertrag prägen.
3. Sowohl Architekten als auch Ingenieure haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte des Auftraggebers zu berücksichtigen und darauf zu achten haben, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.
4. Wird ein Ingenieur mit der Planung des Einbaus einer neuen Heizungsanlage beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er den Einbau eines Blockheizkraftwerks vorschlägt, obwohl dieses nicht notwendig ist bzw. die Erhitzung des Wassers nicht kontinuierlich gewährleisten kann.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2022 - 22 U 37/22
1. Ein Vorschussanspruch des Bestellers wegen Mängeln des Werks setzt grundsätzlich die Abnahme voraus.
2. Die Abnahme als Voraussetzung der Mängelrechte ist unter den Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses entbehrlich. Ein Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
3. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet.
4. Beansprucht der Besteller Kostenvorschuss, nachdem er Schadensersatz statt der Leistung beansprucht hat, ändert das am Eintritt des Abrechnungsverhältnisses nichts.
5. Einer Aufrechnung steht nicht entgegen, dass der Besteller den Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Werks nicht nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung bemessen darf.
6. Der Besteller hat stets die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.
VolltextKG, Beschluss vom 01.07.2022 - 21 U 13/22
1. Stellt der Leistungserbringer eines Vertrags - etwa eines Werkvertrags - seine Leistungen unberechtigt endgültig ein, so steht der Gegenseite ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen von § 281 Abs. 1 BGB zu.*)
2. § 323 Abs. 4 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 BGB analog anwendbar.*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.10.2021 - VII ZR 44/18
Zur Zulässigkeit eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 - 4 U 86/19
1. Der planende und bauüberwachende Architekt hat bei der Erbringung seiner Leistungen die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Zu den behördlichen Bestimmungen zählen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.
2. Der Architekt hat das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben. Dabei hat er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind.
3. Für die Frage der Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit der Leistungen des Architekten ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks.
4. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, hat der Architekt den Auftraggeber hierauf unmissverständlich hinzuweisen.
5. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
6. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen.
7. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben an, sondern darauf, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar wiedergegeben wird.
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19
1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.
2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.
3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.
4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.
5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.
6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.
7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.04.2020 - 6 O 285/17
Die Haftung eines Nachunternehmers wegen Mängeln seiner Leistung umfasst auch die Verfahrenskosten des Hauptunternehmers aus dem Vorprozess mit dem Bauherrn.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 12.12.2019 - 10 U 35/18
1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat die Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen rechnerisch, vertragsgemäß und fachtechnisch einwandfrei erbracht sind.
2. Bei Pauschalpreisverträgen besteht eine (geringe) Einschätzungstoleranz hinsichtlich des erreichten Leistungsstands und der Bewertung von Mängeln. Eine rechnerische Zuvielfreigabe von 1,8% liegt innerhalb dieses Toleranzrahmens und stellt keinen Prüffehler dar.
LG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2019 - 6 O 25/18
1. Zur Wartung einer Heizungsanlage mit integraler Solaranlage als Werkvertrag.*)
2. Schäden an den Solarkollektoren infolge fehlerhafter Wartung können einen Folgeschaden darstellen, der durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden kann, weshalb bei Selbstvornahme statt eines Kostenvorschusses nur Schadensersatz verlangt werden kann.*)
3. Zur Schadensberechnung mit einem Vorteilsausgleich als Abzug „neu für alt“.*)
4. Zum Feststellungsinteresse wegen Mehrkosten.*)
VolltextKG, Urteil vom 27.06.2019 - 21 U 144/18
1. Als von einem Bauträger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgervertrags benachteiligt die folgende Regelung den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam:
"Der Termin für die bezugsfertige Herstellung der Wohneinheit verschiebt sich immer dann, wenn der Käufer eine Kaufpreisrate zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt hat, und zwar um denjenigen Zeitraum, der zwischen dem Tag der Fälligkeit der Kaufpreisrate und ihrer Zahlung liegt."*)
2. Beauftragt der Erwerber beim Bauträger nachträglich Sonderwünsche für die Ausstattung seiner Wohneinheit, die über den im Bauträgervertrag vereinbarten Standard hinausgehen und vereinbart er mit dem Bauträger hierfür eine zusätzliche Vergütung, richtet sich deren Fälligkeit im Zweifel auch nach einer vertraglichen auf § 3 Abs. 2 MaBV gestützten Regelung.*)
3. Auch wenn ein Bauträger dem Erwerber die versprochene Wohneinheit nicht zum vereinbarten Termin übergeben hat, ist er mit der Erfüllung dieser Vertragspflicht nicht in Verzug, solange er die Wohneinheit bezugsfertig hergestellt hat und sich auf die Einrede des § 320 BGB berufen kann. Dazu ist er berechtigt, solange er die Erfüllung des Vertrags mit dem Erwerber nicht abschließend verweigert hat und zugleich der Erwerber die Zug um Zug gegen Übergabe geschuldeten Zahlungen nicht geleistet oder in Annahmeverzug begründender Form angeboten hat.*)
4. Die Dauer dieser verzugsfreien Einredephasen während der Durchführung eines Bauträgervertrags ist notfalls anhand des Verlaufs der vertraglichen Leistungsbilanz chronologisch zu ermitteln.*)
Volltext1 Leseranmerkung gefunden |
Aufspaltung des einheitlichen Schadensersatzanspruchs? Leseranmerkung von Dr. Tobias Rodemann zu
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8 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
d) Mängelhaftung (BGB § 650q Rn. 708-709)
a) Entsprechende Anwendung (BGB § 650q Rn. 856-857)
5. Leistungsverweigerungsrechte des Planers (BGB § 650q Rn. 390-393)
d) Beispiele wirksamer/unwirksamer Klauseln in AGB und Individualverträgen: (BGB § 650q Rn. 452)
ee) Umfang des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Planer (BGB § 650q Rn. 191-207)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |