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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 237/98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0742
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 08.07.1999 - VII ZR 237/98


113 Treffer in folgenden Dokumenten:

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5 Beiträge gefunden
IBR 2003, 1142 BGH - Notwendiger Vortrag zur Einbeziehung der VOB/B in Verträge
IBR 1999, 454 BGH - Kündigung: Was wird aus dem Vergabegewinn?
IBR 1999, 413 BGH - Das freie Kündigungsrecht kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden!
IBR 1999, 403 BGH - Keine Einbeziehung der VOB/B durch übereinstimmenden Prozeßvortrag!
IBR 1999, 402 BGH - Umsatzsteuer auch auf nicht erbrachte Leistungen?

1 Aufsatz gefunden
Freie Kündigung - Zum Umfang der ersparten Kosten, insbesondere: Baustellengemeinkosten
(Matthias Drittler)
Dokument öffnen IBR 2005, 1327

22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3774
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 - 22 U 113/22

1. Allein der Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag (BGH, IBR 1999, 403).

2. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers - etwa einer fehlerhaften Planung - begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.

3. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht.

4. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis - der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist - setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.

5. Auch wenn ein Vertreter des Bestellers für die Entgegennahme von Bedenkenanzeigen bevollmächtigt ist, geht die Bedenkenanzeige nicht dem Besteller zu, wenn der Vertreter für den Mangel verantwortlich ist oder sich den Bedenken verschließt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2021, 3482
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abgrenzung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 - 22 U 245/20

1. Soll die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen werden, muss der Text der VOB/B übergeben werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die VOB/B bereits kennt.

2. Die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B findet Anwendung, wenn eine Anordnung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B getroffen worden ist, also nachträglich Leistungen angeordnet werden, die zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Leistungsziels erforderlich sind.

3. Gibt der Auftraggeber zusätzliche "Leistungsziele" vor, liegt eine angeordnete Änderung des Bauentwurfs gem. § 1 Abs. 3 VOB/B vor. Zu einer solchen Anordnung sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist.

4. Maßgeblich sind die gem. § 2 Abs. 5 VOB/B tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (Anschluss an BGH, IBR 2019, 536).

5. Die Vereinbarung des neuen Preises soll vor der Ausführung getroffen werden. Um eine Anspruchsvoraussetzung handelt es sich dabei - anders als bei § 2 Abs. 6 VOB/B - nicht.

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IBRRS 2018, 3397
AGBAGB
Kann die VOB/B auch nachträglich vereinbart werden?

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 16 U 209/17

Die VOB/B kann auch nachträglich in einen (Bau-)Werkvertrag einbezogen werden. Jedoch muss ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein der Vertragsparteien vorhanden sein. Das setzt die Erkenntnis voraus, dass die VOB/B bislang nicht Vertragsbestandteil war (Anschluss an BGH, IBR 1999, 403).

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IBRRS 2019, 1842
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wie lange muss die Frist zur Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit bemessen sein?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2018 - 22 U 83/17

1. Eine Frist von sieben bis 10 (Kalender-)Tagen i.S.v. § 648a BGB a.F. reicht regelmäßig aus; entscheidend ist, in welcher Zeit ohne schuldhaftes Zögern eine Sicherheit (bei der Bank) besorgt werden kann bzw. ob die Rechtslage schwierig (und ggf. aus welchen Gründen) und ob eine anwaltliche Beratung notwendig ist.*)

2. Verlangt der Unternehmer eine um ca. 10% zu hohe Sicherheit, muss der Auftraggeber diese zwar nicht gewähren, aber eine aus seiner Sicht angemessene Sicherheit anbieten.*)

3. Erforderlich ist im Hinblick auf §§ 262, 232 BGB, dass das Verlangen des Werkunternehmers erkennen lässt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, eine andere zulässige Sicherheit zu stellen, wozu die Bezugnahme auf § 648a Abs. 2 BGB a.F. genügt.*)

4. Für die weitere Frist i.S.v. § 648a Abs. 5, § 643 Abs. 1 BGB ist eine Frist von drei bis vier Werktagen angemessen.*)

5. Die Setzung einer zeitlich unangemessen kurzen weiteren Frist im Rahmen von § 648a Abs. 5, § 643 BGB a.F. ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb einer (angemessenen) Nachfrist endgültig und ernsthaft weigert, eine Sicherheit zu stellen, sondern nur ein "Gespräch" anbietet.*)

6. Die Kündigung eines gem. §§ 648, 643 BGB a.F. bereits kraft Gesetzes aufgehobenen Vertrags geht ins Leere und kann keine weiteren Rechtswirkungen mehr entfalten.*)

7. Die eigene Vertragstreue des Unternehmers ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Recht auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. Eine Versagung der Rechte aus § 648a BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Auftraggeber in der Hand hat, bereits (in der ersten Stufe) eine Leistungsverweigerung des Werkunternehmers, jedenfalls aber (in der zweiten Stufe) die gesetzliche Folge einer Vertragsaufhebung durch Leistung einer Sicherheit nach seiner Wahl und in der von ihm als angemessen erachteten Höhe zu vermeiden.*)

8. Eine unter Bezugnahme auf § 648a BGB a.F. verfrühte Leistungseinstellung mag zwar unzulässig sein, der Auftraggeber kann darauf indes eine fristlose, außerordentliche Kündigung regelmäßig nicht stützen, weil gerade die Leistungseinstellung in Zusammenhang (mit der ersten Stufe des § 648a BGB a.F. nicht abschließend und endgültig erfolgt.*)

9. Eine offene bzw. verdeckte Teilklage hemmt die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des jeweils eingeklagten Betrags. Später nachgeschobene Mehrforderungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich grundsätzlich gesondert zu beurteilen.*)




IBRRS 2018, 2460
BauvertragBauvertrag
Finanzierung steht nicht: Grundstückseigentümer kann Projektentwicklungsvertrag kündigen!

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 147/16

1. Ein Projektentwicklungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung einem oder auch beiden Vertragspartnern nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Obliegt es allein dem Projektentwickler, die Finanzierung der beabsichtigten Projektentwicklung sicherzustellen, berechtigt die nicht gesicherte Finanzierung des Projekts den anderen Vertragspartner (hier: den Grundstückseigentümer) zur Kündigung des Projektentwicklungsvertrags aus wichtigem Grund.

3. Ein Kündigungsrecht ist verwirkt, wenn von einer Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht in angemessener Zeit Gebrauch gemacht oder wenn von den Parteien auch nach einer Fristsetzung noch über einen zur Kündigung berechtigenden Umstand auf der Basis eines neuen Angebotes ernsthaft verhandelt wird (hier verneint).

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IBRRS 2016, 2187
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Freies Kündigungsrecht kann formularmäßig nicht ausgeschlossen werden!

AG Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 133 C 56/15

1. Der Besteller kann den geschlossenen Werkvertrag jederzeit frei kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann durch eine Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden.

2. Das freie Kündigungsrecht des Bestellers ist eine zentrale Norm des Werkvertragsrechts. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2011, 0677
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie bemisst sich die nach § 649 BGB zu zahlende Vergütung?

BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10

1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.*)

2. Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.*)




IBRRS 2010, 4158
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Ausschluss der freien Kündigung durch AGB!

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - 22 S 282/09

1. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

2. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist.

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IBRRS 2010, 2220; IMRRS 2010, 1613
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Klausel zu Inanspruchnahme nur eines Teils der Gesamtleistung

BGH, Urteil vom 29.04.2010 - Xa ZR 101/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 2885
BauvertragBauvertrag
Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 - 11 U 145/07

1. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.

2. Die Abrechnung muss dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob der Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat.

3. Die nicht erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer getrennt nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen. Dafür ist erforderlich, dass er schlüssig darlegt, welche Aufwendungen er insoweit erspart hat und gegebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb sie sich anrechnen lässt.

4. Erspart sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Vertrages hätte machen müssen, und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind.

5. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet.

6. Eine Teilklage hemmt die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrags, auch wenn der Kläger den Anspruch insgesamt begründet und selbst dann, wenn er sich die Geltendmachung des Restes vorbehält. Dies gilt auch für verdeckte Teilklagen, bei denen der Kläger nicht weiß, dass sein Anspruch höher ist als die bezifferte Forderung.

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7 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
I. Allgemeines
2. Rechtliche und praktische Bedeutung der VOB/B
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
IV. Einbeziehung von AGB in den Vertrag
VIII. Sonderregelungen für Verbraucher

§ 3 VOB/B Ausführungsunterlagen (Karczewski)
B. Rechtsnatur der Aufgaben
I. Rechtsnatur der Aufgaben des Auftraggebers
1. Mitwirkungshandlung des Bestellers gemäß § 642 BGB: Pflicht oder Obliegenheit

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
B. Kündigungsvoraussetzungen
II. Kündigungsgrund
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen







5 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

C. Wirksame Einbeziehung der VOB/C in den Bauvertrag ( Rn. 18-20)

Kommentierung

1 Geltungsbereich ( Rn. 143-VOB/C DIN 18365 171)


1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

2. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag ( Rn. 245-253)