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BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 225/07
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2010, 307 | BGH - Rechtsstreit durch Insolvenz unterbrochen? |
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - II ZR 169/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 135/21
1. Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer nach dem Forderungsübergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der für die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters erforderliche Massebezug ergibt sich aus der in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, die Interessen des Versicherers zu wahren. (Rn. 20 - 30)*)
2. Auch wenn eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO unterliegt, weil sie gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, ist dazu gehaltener neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass der Vortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. (Rn. 47)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZR 287/12
Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.*)
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012 - 1 U 80/11
1. Der Rückbau von (alten) Fenstern und Türen und die Lieferung und der Einbau industriell gefertigter (neuer) Fenster und Türen ist als Werkvertrag, nicht als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob der Auftraggeber die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise erlangt hat (InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), ist nicht auf den Vertragsschluss als Rechtshandlung des Auftragnehmers abzustellen, sondern darauf, inwieweit der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch durch Erbringung von Bauleistungen werthaltig gemacht hat.
VolltextBGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 225/07
1. Ein Rechtsstreit über eine Forderung ist auch dann unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat, diese Abtretung jedoch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist.*)
2. Entfällt der Massebezug während des Insolvenzverfahrens, ohne dass der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt, ist die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht automatisch beendet; es bedarf der Aufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften.*)
3. Der Nebenintervenient des Schuldners hat keine Möglichkeit, für den Fall der Verzögerung der Aufnahme den Insolvenzverwalter nach § 239 Abs. 2 ZPO zur Verhandlung zur Hauptsache laden zu lassen.*)
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2003 - 3 U 1685/01
1. Ein Vertrag mit einer Gemeinde oder einem Landkreis bedarf nach § 49 Abs. 1 GO-RP bzw. § 43 Abs. 1 LKO-RP der Schriftform.
2. Trotz Nichteinhaltung dieser Formvorschrift des Gemeinderechts verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn die Gebietskörperschaft sich bei Verstoß gegen solche Formvorschriften auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft, obwohl der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Körperschaft den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts bereits gebilligt hat.
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