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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 217/93


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0388
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93


54 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IMR 2016, 350 OLG Frankfurt - Hinweise des Prozessgegners können gerichtliche Hinweispflicht entfallen lassen!
IBR 1995, 65 BGH - Architektenhonorar nicht fällig: Welche Folgen für Honorarklage?
IBR 1995, 64 BGH - BGH: Anforderungen an Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht übertreiben!

27 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2145
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussstrich: Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privaten verbindlich!

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 229/19

1. § 7 HOAI 2013 kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.*)

2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)

3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)

4. § 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anwendbar.*)




IBRRS 2020, 1308
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tragwerksplaner muss keine eigene Kostenermittlung erstellen!

KG, Urteil vom 12.05.2020 - 21 U 125/19

1. Das Mindestpreisgebot gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI 2009 ist nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anzuwenden (Fortführung Senatsbeschluss vom 19.08.2019, IBR 2019, 564). Die Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 (Dienstleistungsrichtlinie) ist innerhalb eines privaten Rechtsverhältnisses nicht unmittelbar zu Lasten des Architekten oder Ingenieurs anwendbar. Art. 49 AEUV ist auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar.*)

2. Der Tragwerksplaner hat keine eigenen Kostenermittlungen zu erstellen. Zur Berechnung seines Honorars muss ihm der Auftraggeber die Kostenberechnung des Objektplaners vorlegen.*)

3. Geschieht dies nicht, kann der Tragwerksplaner selbst eine Kostenberechnung erstellen, die seiner Honorarberechnung zu Grunde zu legen ist, soweit der Auftraggeber sie nicht konkret bestreitet.*)

4. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 128a Abs. 1 ZPO bei zur Eindämmung des Coronavirus eingeschränktem Betrieb des Gerichts.*)




IBRRS 2020, 1289; IMRRS 2020, 0557; IVRRS 2020, 0228
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Angelieferte, aber nicht eingebaute Bauteile sind keine erbrachten Leistungen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 - 22 U 222/19

1. Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels (vorrangig zu prüfender) Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner (dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen) Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.*)

2. Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber - nach den Entscheidungsgründen - deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert (i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich) bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.*)

3. Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag gehören grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpern. Demzufolge gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, unabhängig davon, ob sie bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.*)

4. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-)Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht ("jura novit curia", vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Auftragnehmer hat - auch im Lichte der Dispositionsmaxime im Zivilprozess - keine "Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis" dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von ihm genannte Materialpreise prüfen und dürfe von ihm nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern.*)

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IBRRS 2019, 1892
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prüfbar heißt nicht richtig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2019 - 22 U 248/18

1. Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrags die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z. B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o. ä.) vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zur Ausführung der Werkleistungen gem. § 287 ZPO zu schätzen.*)

2. Der Umstand zweifelhafter Rechtskraftwirkungen eines angefochtenen Urteils (hier durch die Formulierung: "Mangels substanziierter Darlegung der erbrachten Leistungen und mangels prüfbarer Abrechnung ...") kann sich als eigenständiger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen.*)

3. Fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Es besteht ein zwingender Vorrang der Klärung der Prüffähigkeit gegenüber der Schlüssigkeits-/Erheblichkeits-/Richtigkeitsprüfung einer Schlussrechnung.*)

4. Im Zivilprozessrecht führt eine nicht prüfbare Schlussrechnung zur Abweisung einer Klage auf Restwerklohn als (nur) derzeit unbegründet, wobei das Urteil diesen Vorbehalt im Sinne insoweit eingeschränkter Rechtskraft (sei es im Tenor oder sei es zumindest in den Gründen) enthalten muss und damit die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung der Werklohnforderung begründet.*)

5. Bei einer Klage des Auftraggebers auf Erstattung überzahlter Abschlagszahlungen fehlt der Aufrechnungsforderung des Werkunternehmers bei fehlender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung (nur) die Fälligkeit, so dass der Erstattungsklage des Auftraggebers mit dieser (eingeschränkten) Begründung stattzugeben ist, dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt und § 322 Abs. 2 ZPO insoweit nicht greift.*)

6. Ein Auftraggeber kann sich nicht (mehr) auf die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung berufen, wenn er sie mit Erfolg geprüft hat und (ggf. mit Sach-/Fachkunde Dritter) in der Lage war, angebliche Unrichtigkeiten der Schlussrechnung aufzuzeigen. Es ist unerheblich, ob der Auftraggeber dabei ggf. "überobligatorisch" gehandelt und Obliegenheiten des Auftragnehmers erledigt hat.*)

7. Ist ein Pauschalpreis auf Basis eines Einheitspreisangebots ermittelt worden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die anteilige Abrechnung im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalvertrags daran orientiert.*)

8. Über eine Anschlussberufung ist nicht zu entscheiden, wenn sie unter die statthafte innerprozessuale (Rechts-)Bedingung gestellt worden ist, dass das Berufungsgericht nicht gem. § 538 Abs. 2 ZPO verfahren wird.*)

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IBRRS 2018, 2978
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung gleich nach Vertragsschluss: Anrechenbare Kosten können geschätzt werden!

OLG München, Beschluss vom 03.04.2018 - 13 U 3256/17 Bau

1. Abrechnungsgrundlage für Honorare aus allen Leistungsphasen ist ausschließlich die Kostenberechnung. Nur "soweit diese nicht vorliegt" kann die Kostenschätzung zugrunde gelegt werden.

2. Wird ein Architektenvertrag bereits eine Woche nach der Beauftragung und noch vor der Grundlagenermittlung gekündigt, können die anrechenbaren Kosten ausnahmsweise geschätzt werden.

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IBRRS 2018, 2637
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Voraussetzungen für einen Abzug „neu für alt“?

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - 21 U 95/15

1. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers für einen objektiv festgestellten Mangel setzt lediglich voraus, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Der Mangel muss aus seinem Verantwortungsbereich herrühren und darf nicht allein auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruhen.

2. Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ist ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken.

3. Nach der Beseitigung eines Mangels kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein Abzug "neu für alt" in Betracht, wenn das Werk nach Durchführung der Mangelbeseitigung für den Auftraggeber einen höheren Wert hat als das mangelfreie Werk.

4. Die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" setzt voraus, dass beim Auftraggeber eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht, die Vorteilsausgleichung dem Auftraggeber zumutbar ist und sie den Auftragnehmer nicht unbillig entlastet.

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IBRRS 2017, 3357
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 178/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0332
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Kündigung ohne Abmahnung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 - 10 U 70/16

1. Die Kündigungstatbestände der VOB/B sind nicht abschließend. Über die in den §§ 8 und 9 VOB/B geregelten Fälle hinaus können beide Vertragsparteien den Bauvertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des anderen Vertragspartners der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Die Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung der Vertragspflichten hingewiesen worden ist.

3. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bzw. einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn entweder eine solche Nachfristsetzung bzw. Androhung von vornherein keinen Erfolg verspricht oder sich das Verhalten des Kündigungsgegners als eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, noch weiterhin mit diesem Partner im Vertrag zu bleiben bzw. den Ablauf einer durch die Abmahnung eröffneten, noch weiteren Zeitspanne abzuwarten.

4. Die unberechtigte Verweigerung der Bezahlung von Abschlagsrechnungen kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Steht aber nur ein geringer Betrag zur Zahlung offen, ist der Auftragnehmer gehalten, sich vor einer fristlosen Kündigung um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen.

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IBRRS 2014, 2208; IMRRS 2014, 1183
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZR 285/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 1933
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überzahlungsausgleich: Prüfbare Rechnung nötig?

LG Hannover, Urteil vom 12.04.2013 - 14 O 351/11

1. § 6 HOAI a.F. ist nicht schon deshalb anwendbar, weil ein Auftragnehmer seine Leistung nach Zeitaufwand in Rechnung stellt.*)

2. Eine Vereinbarung gem. § 4 Abs. 1 HOAI a.F. verlangt für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der Schriftform i.S.v. § 126 BGB.*)

3. Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Ausgleich einer Überzahlung setzt nicht analog § 8 HOAI a.F. die Vorlage einer prüfbaren Rechnung über die Überzahlung voraus.*)




 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 27

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

ee) Handlungsalternativen ( Rn. 133-137)




2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

VII. Prozessuales (VOB/B § 16 Rn. 149-152)

7. Beweislast (VOB/B § 6 Rn. 177-185)