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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 209/07
BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07
Volltext51 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2011, 340 | BGH - BGH kippt AGB-Aufrechnungsverbot in Werkverträgen! |
20 Volltexturteile gefunden |
OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2023 - 2 U 63/22
1. In einem Werkvertrag (mit einem Verbraucher) ist eine Klausel unwirksam, die die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers davon abhängig macht, dass die Durchführung der Wartung entsprechend der Herstellervorschriften nachgewiesen wird.
2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthaltene Entschädigungspauschalierung auf 8% der Vergütung, die auf den Teil der Leistungen entfällt, die der Unternehmer bis zu einer freien Kündigung noch nicht ausgeführt hat, ist wirksam, wenn sie dem Vertragspartner den Nachweis gestattet, dass die Entschädigung niedriger als 8% ausfällt oder der Unternehmer keine Entschädigung zu beanspruchen hat.
3. ...
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2021 - 12 U 79/21
1. Die von einem Auftragnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den Werklohnanspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2011, 340).
2. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, wenn die Leistung ohne sein Verschulden aus auf den Auftraggeber zurückzuführenden Gründen nicht zur vorgesehenen Leistungszeit erbracht werden kann. Dabei kann es sich um tatsächliche und rechtliche Hindernisse handeln.
3. Liegt es im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu beschaffen und bereit zu stellen, gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber die Genehmigungen nicht rechtzeitig einholt.
OLG Rostock, Urteil vom 21.09.2021 - 4 U 121/18
1. Der Werklohnanspruch des Bauträgers wird erst fällig, wenn der/die Erwerber einer Eigentumswohnung die Leistung abgenommen hat/haben.
2. Auch bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann die Leistung durch schlüssiges Verhalten (konkludent) abgenommen werden.
3. Die schlüssige Abnahme setzt - ebenso wie die ausdrückliche Abnahme - ein vom Willen des Erwerbers getragenes Verhalten voraus. Sie ist danach gegeben, wenn der Erwerber durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht.
4. Eine schlüssige Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme ist jedenfalls dann nicht durch das Vorhandensein einer Abnahmereife entgegenstehender Mängel ausgeschlossen, wenn diese während des erforderlichen Prüfungszeitraums noch nicht in Erscheinung getreten sind.
5. Ein Ehegatte ist nicht ohne Weiteres dazu bevollmächtigt, für den anderen Ehegatten die Abnahme einer gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung zu erklären.
VolltextOLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2021 - 11 U 226/20
1. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Baumaterial, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der ordnungsmäßen Bauherstellung durch einen Dritten wegen eines Mangels vor Abnahme setzt voraus, dass
a) die Leistung als mangelhaft erkannt wurde und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist,
b) eine dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist,
c) dem Auftragnehmer die Kündigung angedroht wurde und
d) der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der zur Beseitigung des Mangels gesetzten Frist die Kündigung des Vertrags erklärt hat.
3. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert (BGH, IBR 2009, 14).
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 12.05.2021 - 12 U 116/20
Der Mieter kann sich auf ein zustehendes Zurückbehaltungsrecht auch konkludent berufen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht schließt den Verzug und damit die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2020 - 7 U 93/20
1. Eine vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Aufrechnung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt ist, ist im Geschäftsverkehr unter Unternehmern wirksam.
2. Die Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klausel auch auf Gewährleistungsrechte Anwendung findet (Abgrenzung zu BGH, IBR 2011, 340).
VolltextKG, Urteil vom 04.10.2017 - 21 U 79/17
1. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat.*)
2. Ein Verfügungsgrund besteht auch dann, wenn der Erwerber von dem bei Bezugsfertigkeit vertraglich geschuldeten Zahlungsstand Abzüge vorgenommen hat, solange sich die Berechtigung dieser Abzüge im einstweiligen Rechtsschutz zuverlässig klären lässt.*)
3. Die Weigerung des Bauträgers, die Wohneinheit zu übergeben, ist berechtigt, wenn der Erwerber von seinen Zug um Zug geschuldeten Zahlungen Abzüge vornimmt, die nicht nur geringfügig überhöht sind (§ 320 Abs. 2 BGB).*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 51/13
1. Ein Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt (HOAI 1996 § 4 Abs. 2 = HOAI 2009/2013 § 7 Abs. 3), kann nur durch eine besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden. Nicht ausreichend ist es, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.
2. Eine spätere - auch mündliche - Abänderung einer getroffenen Honorarvereinbarung kommt erst wieder nach Beendigung der Architektentätigkeit in Betracht.
3. Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht erlassen werden, wenn damit eine Werklohnforderung zugesprochen wird und zur Aufrechnung gestellte Ansprüche auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten dem Nachverfahren vorbehalten werden.
4. Stellt der Bauherr gegen den klagenden Architekten Schadensersatzforderung wegen im Bauwerk verkörperter Mängel der Planung oder der Bauaufsicht zur Aufrechnung, haftet der Architekt von vorneherein nur auf Schadensersatz. In solchen Fällen ist ein Vorbehaltsurteil zulässig und sachgerecht.
VolltextOLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014 - 12 U 2119/13
1. Ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, die Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen indes auch dann verbietet, wenn diese mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders einer solchen Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.*)
2. Dies gilt auch für eine Klausel, die gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.*)
3. Dies gilt nicht nur im Bereich des Werkvertragsrechts, sondern auch für Werklieferungs- oder Kaufverträge (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07, IBR 2011, 340).*)
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2014 - 5 U 52/14
1. Wird ein im Wortlaut einer Vereinbarung verwendeter Begriff in den beteiligten Verkehrskreisen in einer bestimmten Weise verstanden, verstößt es in aller Regel gegen §§ 133, 157 BGB, ihn in einem davon abweichenden Sinne zu verstehen (Anschluss BGH, 12.12.2000 - XI ZR 72/00, IMRRS 2015, 0181).*)
2. Der Begriff "verlorener Baukostenzuschuss" wird in den am gewerblichen Mietmarkt beteiligten Kreisen dahin verstanden, dass damit eine Geld- oder Sachleistung gemeint ist, welche der Mieter als Sonderleistung neben der Miete zugunsten des Vermieters zum Neu- oder Ausbau, zur Erweiterung, Wiederherstellung oder Instandsetzung von Räumen erbringt, ohne dass der Vermieter zur vollen oder teilweisen Rückerstattung dieser Leistung vertraglich verpflichtet ist.*)
Volltext3 Leseranmerkungen gefunden |
Rechtsfrage ist vom BGH noch nicht entschieden Leseranmerkung von Volker Hinkl zu
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Den zitierten Entscheidungen des BGH lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Leseranmerkung von Volker Hinkl zu
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Bauvertrag - keine Aufrechnung mit nur vorläufiger Forderung Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann) |
B. Sicherheitseinbehalt |
IV. Sicherheitseinbehalt und Allgemeine Geschäftsbedingungen |
3. Faire Alternative zur Ablösung |
3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |