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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 201/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 1046
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag wird "frei" gekündigt: Wagniszuschlag ist nicht in Abzug zu bringen!

BGH, Urteil vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15


43 Treffer in folgenden Dokumenten:

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4 Beiträge gefunden
IBR 2016, 332 BGH - Bauvertrag wird "frei" gekündigt: Wagniszuschlag ist keine ersparte Aufwendung!
IBR 2016, 328 BGH - Schlusszahlungseinrede schließt Nachforderungen aus!
IBR 2015, 538 OLG Düsseldorf - Bauvertrag "frei" gekündigt: Wagnis ist keine ersparte Aufwendung!
IBR 2015, 536 OLG Düsseldorf - Schlussrechnung schützt nicht vor Nachforderungen!

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2244
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Werkvertrag wird frei gekündigt: Welche Aufwendungen sind erspart?

BGH, Urteil vom 01.08.2023 - X ZR 118/22

1. Erspart i.S.v. § 648 Satz 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss (Bestätigung von BGH, IBR 2016, 332).*)

2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat.*)

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IBRRS 2023, 2249
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 01.08.2023 - X ZR 119/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 2842; VPRRS 2021, 0224
Mit Beitrag
VergabeVergabe
An (eindeutige) Kalkulationsvorgaben sind die Bieter gebunden!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2021 - VK 2-33/20

1. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, werden ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreis den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

2. In der Leistungsbeschreibung ist vom Bieter an den entsprechend gekennzeichneten Stellen der vorgesehene Preis - so wie gefordert - vollständig und mit dem Betrag anzugeben, den er für die betreffende Leistung beansprucht.

3. Bringt der Auftraggeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass bestimmte Kosten in einer konkret benannten Einzelposition einzustellen sind (sog. Kalkulationsvorgaben), sind Bieter an diese Vorgaben gebunden.

4. Wie sonstige Festlegungen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen auch, unterliegen Kalkulationsvorgaben dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit.




IBRRS 2019, 3746
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausgeschlagener „Kompensationsvertrag" ist kein Ausgleich „in anderer Weise“!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2019 - 4 U 80/18

1. Der Auftragnehmer eines VOB-Einheitspreisvertrags kann bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes, die darauf beruht, dass der im Vertrag vorgesehene Vordersatz falsch war, eine Erhöhung des Einheitspreises verlangen. Unerheblich ist, ob der Vordersatz unzutreffend geschätzt wurde oder ob sich die vorgefundenen Verhältnisse anders als zunächst angenommen dargestellt haben.

2. Zu dem "in anderer Weise" möglichen Ausgleich können auch zusätzliche Vergütungsansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen gehören. Voraussetzung dafür ist, dass solche Ansprüche tatsächlich entstanden sind.

3. Einen vom Auftraggeber angebotenen, aber nicht angenommenen "Kompensationsvertrag" muss sich der Auftragnehmer im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anrechnen lassen.

4. Auszugleichen ist auch die infolge der Mengenminderung entstandene Unterdeckung des auf die betreffende Position des Leistungsverzeichnisses entfallenden Gewinnanteils.




IBRRS 2019, 1840
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber und Auftragnehmer kündigen: Welche Kündigung beendet den Vertrag?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - 22 U 62/18

1. Bei der Prüfung von wechselseitigen, sukzessiven, vertragsändernden bzw. vertragsbeendenden Erklärungen von Werkvertragsparteien ist eine chronologische Prüfungsmethode anzuwenden und - entgegen KG vom 16.02.2018 (IBR 2018, 317) - keine "materielle Gesamtbetrachtung" (d. h. ungeachtet des konkreten chronologischen Ablaufs) vorzunehmen. Maßgeblich ist allein, welche von zwei wechselseitigen, sukzessiv erfolgten Kündigungen als erste auf wirksame Weise das Vertragsverhältnis für die Zukunft beendet hat.*)

2. Eine Kündigung seitens des Auftragnehmers gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (ebenso wie eine Kündigung seitens des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 5 VOB/B) muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise im Einzelfall gelten, wenn die mündliche Kündigung als ausreichende Kündigung - d. h. quasi im Sinne einer einverständlichen Vertragsaufhebung - akzeptiert wird bzw. von einer konkludenten Abbedingung der Schriftform ausgegangen werden kann.*)

3. Erklärt der Auftraggeber, er sehe die (objektiv zu Recht erfolgte) Anforderung einer Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. als "gegenstandslos" an, steht dies einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Sicherheit gleich und begründet zeitgleich (und noch vor Fristablauf) ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers.*)

4. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung ist - mangels Vorbehalt bzw. Klarstellung - regelmäßig als freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten.*)

5. Hinsichtlich des anderweitigen Erwerbs trifft den Auftraggeber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, den Auftragnehmer indes eine sekundäre Darlegungslast dazu, ob und ggf. wie durch einen sog. "Füllauftrag" die kalkulierten Kosten gedeckt worden sind. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, um so ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Auftraggeber kann indes grundsätzlich nicht verlangen, dass der Auftragnehmer von vorneherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären.*)

6. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und einem Ersatzauftrag bestehen, um diesen als sog. "Füllauftrag" bewerten zu können. War der Auftragnehmer in der Lage, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, sind diese nicht als sog. "Füllaufträge" anzusehen. Sog. "Füllaufträge" können auch vorliegen, wenn sie später als der gekündigte Auftrag ausgeführt werden.*)

7. Die Anrechnung anderweitigen Erwerbs ist getrennt nach Kostenarten vorzunehmen.*)




IBRRS 2019, 2746
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schriftform nicht eingehalten: Keine Kündigung, aber Vertragsaufhebung!

OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2018 - 1 U 601/17

1. Eine wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksame Kündigung kann gegebenenfalls als einverständliche Vertragsaufhebung anzusehen sein. Davon ist auszugehen, wenn beide Vertragsparteien davon ausgehen, dass die Leistung nicht mehr ausgeführt werden soll, weil dafür kein Bedarf mehr besteht.

2. Haben die Parteien keine Einigung über die Folgen der einvernehmlichen Vertragsaufhebung getroffen, richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B (Anschluss an BGH, IBR 2018, 380).

3. Verlangt der Auftragnehmer nach der Vertragsaufhebung die vereinbarte abzüglich ersparter Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs, muss er die vereinbarte Vergütung darlegen und ferner dazu vorzutragen, welche Kosten er erspart hat und gegebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen zu lassen hat.

4. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet.

5. Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer einseitig ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Allerdings trägt er dann die Beweislast dafür, welche Massen zutreffen.




IBRRS 2018, 3555; IMRRS 2018, 1291; IVRRS 2018, 0529
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
PCB-Belastung erkennbar: Auftragnehmer kann keine Preisanpassung verlangen!

OLG Köln, Urteil vom 17.10.2018 - 16 U 3/18

1. Eine aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbare PCB-Belastung des Anstrichs von Metallteilen fällt in den Risikobereich des Auftragnehmers, auch wenn die Beseitigung der kontaminierten Anstriche selbst nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis geregelt ist.

2. An die von ihm gestellte Schlussrechnung ist der Auftragnehmer nicht gebunden.

2. Ist der Auftraggeber Verwender der VOB/B und wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. VOB/B (Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.

3. Ein Teilurteil über eine Klage trotz nicht entscheidungsreifer Widerklage und der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Erhebung der Widerklage rechtsmissbräuchlich ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die "Flucht in die Widerklage" als solche nicht unter die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO fällt. Zu Begründung für die Rechtsmissbräuchlichkeit genügt es daher nicht, dass die kurz vor dem ersten Verhandlungstermin eingereichte Widerklage nur der Verzögerung des Prozesses gedient habe.*)

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IBRRS 2018, 1624; VPRRS 2018, 0218
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertrag einvernehmlich aufgehoben: Vergütung wie bei "freier" Kündigung!

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 82/17

1. Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002), sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.06.1973 - VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463).*)

2. Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) kommt nur in Betracht, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01, BauR 2004, 495 = NZBau 2004, 207 = IBR 2004, 124).*)




IBRRS 2017, 3751
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs!

BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17

1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.*)

2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.*)

3. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.

4. Die Höhe eines Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.




IBRRS 2017, 0804
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nochmals: Keine Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Bauvertrag!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 193/15

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.*)

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2 Blog-Einträge gefunden
Formblatt 221 und das aufzugliedernde Wagnis im W + G, oder: Von Unfug und nicht eröffneten Baustellen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Öffentliche Auftraggeber verlangen seit 2018 im EFB-Formblatt 221, das Wagnis (W) im gemeinsamen Zuschlag für Wagnis + Gewinn (W + G) getrennt als leistungsbezogenes und betriebsbezogenes Wagnis auszuweisen. Diese Differenzierung erscheint mir, um es milde auszudrücken, eher künstlich. Etwas grober: Das Verlangen der Differenzierung des Wagnis nach leistungsbezogenem und betriebsbezogenem Wagnis beruht auf Unkenntnis und Unerfahrenheit. Der gemeinsame Zuschlag für W + G ist nichts anderes als Gewinn. Das ist nach langer Zeit des Irrens auch beim BGH angekommen; siehe BGH "Freie Kündigung, Wagnis II" vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15 (IBR 2016, 332). Verstanden wurde dort auch, dass "W" im Zuschlag W + G das allgemeine unternehmerische Risiko, wie etwa aus Schwankungen aus der Nachfrage nach Bauleistung, langfristig vorsorgend zu decken sucht. Aus diesem "W" im W + G einen leistungsbezogenen Anteil herausdifferenzieren zu lassen, halte ich schlicht für Unfug. Kein Unternehmer kalkuliert so.
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Wagnis + Gewinn: Zwei, die sich nicht trennen lassen
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Der Bundesgerichtshof erkennt an: Bei der Abrechnung eines frei gekündigten Werkvertrages, und hier bei der Abrechnung des in der Folge der Kündigung nicht mehr auszuführenden Vertragsteils, ist der kalkulierte Zuschlag für Wagnis nicht als ersparte Aufwendung von der Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2006) in Abzug zu bringen. Denn mit Wagnis solle das allgemeine unternehmerische Risiko abgesichert werden; siehe BGH, "Freie Kündigung, Wagnis II", Urteil vom 24.03.2016 -- VII ZR 201/15. Um es vorweg zu nehmen: Die Entscheidung ist richtig. Damit grenzt sich das Gericht von seiner früheren Entscheidung BGH "Freie Kündigung, Wagnis I" aus dem Jahre 1997 (VII ZR 222/96, BauR 1998, 185 = IBR 1998, 50) ab, nach welcher noch gelten sollte: Ein kalkulatorisches Wagnis, das sich mangels Ausführung der Leistung nicht realisieren kann, ist grds. als ersparter Preisbestandteil von der vereinbarten Vergütung abzuziehen; soweit noch zutreffend, aber dann: Dazu zähle auch der Wagnis-Anteil im gemeinsamen Kalkulationszuschlag Wagnis + Gewinn.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)

3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen
b) Anrechnung ersparter Kosten bzw. Aufwendungen
aa) Ersparte Aufwendungen („Kosten“) als Abzugsposten der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen

1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

cc) Umfang (VgV § 63 Rn. 65-67)


1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

cc) Ersparte oder nicht ersparte Kostenbestandteile ( Rn. 593-602)



2 Abschnitte im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

c) Wagnis und Gewinn ( Rn. 274-275)

a) Allgemeines ( Rn. 82-86)