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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 155/11
BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 155/11
Volltext42 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2013, 786 | BGH - Wie sind mehrere Rechnungsposten im Mahnbescheid zu konkretisieren? |
20 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2023 - 3 U 53/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2023 - 3 U 37/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2023 - 10 U 91/22
1. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch nach Kündigung des Bauvertrags verlangt werden.*)
2. Nach der Kündigung des Bauvertrags wegen des Ausbleibens einer Bauhandwerkersicherung muss der Unternehmer die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darlegen.*)
3. Hierzu genügt die schlüssige Darlegung der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht, der Unternehmer muss vielmehr die Höhe der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens darlegen. Dazu muss er nach Kündigung grundsätzlich eine Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vornehmen. Eine entsprechende Darlegung erfolgt in der Regel durch eine Schlussrechnung.*)
4. Ausnahmsweise muss der Unternehmer für die schlüssige Darlegung der zu sichernden Forderung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht näher unterscheiden und zur Darlegung der abzusichernden Vergütung keine Schlussrechnung erstellen, wenn sich die Höhe des Sicherungsverlangens ohne Weiteres aus Gesetz (§ 650f Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BGB) und der vertraglich vereinbarten (Pauschalfestpreis-)Vergütung ergibt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer 5% des vereinbarten Pauschalpreises, bestehend aus der gesetzlich vermuteten Pauschale von 5% für die nicht erbrachten Leistungen und einem Teil des Werklohns von 5% für die erbrachten Leistungen, die grundsätzlich vollständig zu vergüten wären, geltend macht.*)
5. Eine vertragliche Regelung, die im Fall einer Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund den Vergütungsanspruch auf die erbrachte Leistung beschränkt, entfaltet für eine Kündigung nach § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB gem. § 650f Abs. 7 BGB keine Wirksamkeit.*)
6. Wird über Einwendungen des Bestellers gegen den Werklohnanspruch des Unternehmers ein eigenständiger Zivilprozess geführt, steht einer Aussetzung des Zivilprozesses über eine Bauhandwerkersicherung das Sicherungsinteresse des Unternehmers entgegen, denn der Gesetzgeber wollte dem Unternehmer mit § 650f BGB die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall zu erlangen, dass der Besteller ihn nicht bezahlt.*)
VolltextBGH, vom 08.05.2018 - II ZR 314/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 - 29 S 239/17
1. Auch nach § 21 Abs. 7 WEG fehlt den Wohnungseigentümern die Kompetenz, Ausgleichszahlungen bei Verstoß gegen eine Vermietungsbeschränkung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss festzulegen.
2. Eine Vereinbarung, nach der die Vermietung der Eigentumswohnung von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht wird, ist zulässig.
VolltextBGH, Urteil vom 20.08.2015 - III ZR 373/14
Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 I Nr. 4 BGB bei fremdfinanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Fortführung des Senatsurteils vom 18.6.2015, BeckRS 2015, 1171).*)
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
C. § 16 Abs. 3 VOB/B |
III. Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) |
12. Prozessuales |
12 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
bb) Darlegung und Glaubhaftmachung des Abschlagszahlungsanspruchs ( Rn. 160-161)
II. Hemmung der Verjährung ( Rn. 678-685)
II. Hemmung der Verjährung ( Rn. 678-685)
II. Zuständigkeit der Landgerichte gem. § 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG ( Rn. 4-10)
a) Darlegung des Unternehmers im Urkundenprozess ( Rn. 65-67)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)
b) Hemmung durch Verfahren ( Rn. 186-201)