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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 144/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 3159
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kopplungsverbot ist verfassungskonform!

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 144/09


27 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2010, 573 BGH - Gemeindliche Architektenwettbewerbe: Koppelungsverbot nicht mehr anwendbar!
IBR 2010, 572 BGH - BGH: Doch kein vollständiger Abschied vom Koppelungsverbot!

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0113
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann der Architekt die Unverhältnismäßigkeit der Schadensersatzhöhe einwenden?

KG, Urteil vom 21.10.2022 - 7 U 1101/20

1. Der Architekt schuldet dem Auftraggeber wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler Schadensersatz, wenn sich die Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk verwirklicht haben.

2. Der Architekt hat dem Auftraggeber als Schadensersatz die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um den planungsbedingten Baumangel beseitigen zu lassen.

3. Der Architekt kann die Zahlung von Schadensersatz verweigern, wenn die Beseitigung der planungsbedingten Baumängel nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

4. Für die Frage, ob der vom Architekten zu leistende Aufwand "unverhältnismäßig" ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mängelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Maßgeblich ist vor allem, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung hat.

5. Der Architekt kann sich nur dann auf Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

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IBRRS 2021, 0609; VPRRS 2021, 0050
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vergabeverfahren grundlos aufgehoben: Höhe des Schadensersatzes?

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - XIII ZR 19/19

1. Verletzt der öffentliche Auftraggeber eine Rücksichtnahmepflicht im vorvertraglichen Schuldverhältnis, indem er ein Vergabeverfahren rechtswidrig aufhebt (hier: ohne einen Aufhebungsgrund nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016), steht dem Bieter, auf dessen Angebot bei Vergabe des Auftrags der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anspruch ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der dem Bieter durch die mangelnde Beachtung der für das Verfahren und seine mögliche Aufhebung maßgeblichen Vorschriften entstanden ist.*)

2. Dieser zu ersetzende Schaden besteht grundsätzlich in den Aufwendungen, die der Bieter zur Wahrnehmung seiner Chance auf einen Zuschlag vorgenommen hat und hierzu für erforderlich halten durfte. Personalkosten für die Angebotserstellung sind dabei auch ohne konkreten Nachweis des Bieters, dass er ohne diesen Aufwand durch deren Tätigkeit anderweitig Einnahmen erwirtschaftet hätte, ersatzfähig.*)

3. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abgeschlossen wird, der Zuschlag jedoch nicht demjenigen Bieter erteilt wird, auf dessen Angebot bei Beachtung der maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften allein ein Zuschlag hätte erteilt werden dürfen.*)

4. Dem Abschluss eines Vergabeverfahrens mit dem Zuschlag an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter ist es gleichzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber ein wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis dadurch herbeiführt, dass er die Ausschreibung aufhebt, ohne dass ein anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt, und den Auftrag außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens oder in einem weiteren Vergabeverfahren an einen Bieter vergibt, an den der Auftrag nach dem Ergebnis des aufgehobenen Vergabeverfahrens nicht hätte vergeben werden dürfen.*)

5. Voraussetzung hierfür ist, dass der später vergebene Auftrag bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betrifft und die Auftragsvergabe einem Zuschlag im aufgehobenen Vergabeverfahren an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter gleichzustellen ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht - im Hinblick auf die Vergabe an den Bieter mit dem annehmbarsten Angebot - aus sachlichen und willkürfreien Gründen aufgehoben hat, sondern um den Auftrag außerhalb dieses Verfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können (Fortführung von BGH, IBR 1998, 459, und BGH, IBR 2014, 292).*)




IBRRS 2014, 1136
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstoß gegen Kopplungsverbot: Architektenvertrag unwirksam!

LG Hannover, Beschluss vom 21.02.2014 - 14 S 80/13

Ein zur Unwirksamkeit des Architektenvertrages führender Verstoß gegen das Kopplungsverbot setzt nicht voraus, dass der Verkäufer eines Grundstückes ausdrücklich den Erwerb von der Beauftragung eines bestimmten Architekten abhängig macht. Der Verstoß gegen das Kopplungsverbot kann sich auch aus schlüssigem Verhalten der Beteiligten ergeben.

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IBRRS 2011, 3222
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kopplungsverbot ist nicht verfassungswidrig!

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10

Das in Art. 10 § 3 MRVG geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln, ist nicht verfassungswidrig.

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IBRRS 2010, 3159
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kopplungsverbot ist verfassungskonform!

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 144/09

Das Koppelungsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar.*)




IBRRS 2008, 2900
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Koppelungsverbot

BGH, Urteil vom 25.09.2008 - VII ZR 174/07

Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173).*)

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IBRRS 2007, 4202; IMRRS 2007, 1959
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kopplungsverbot d. Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007 - 21 U 239/06

1. Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten und Bauunternehmen führt, liegt aufgrund der unterschiedlichen Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung des freien Wettbewerbs unter Architekten und Ingenieuren zum Schutze von Bauwilligen sowie von Mietern sachlich gerechtfertigt.*)

2. Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt allenfalls die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.*)

3. Art. 10 § 3 MRVG stellt eine Beraufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die daraus folgenden Beschränkungen dienen wettbewerblichen und wohnungsbaupolitischen Zielen zum Schutz der einzelnen Architekten und der Verbraucher und sind im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.*)

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4 Nachrichten gefunden
Wichtige Urteile des BGH veröffentlicht
(17.08.2010) Heute wurden zwei wichtige Entscheidungen des BGH vom 22.07.2010 veröffentlicht. Zum einen klärte der BGH, dass das Kopplungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. VII ZR 144/09). Zum anderen änderte der BGH seine Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels dahin, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist (Az. VII ZR 176/09).
Beide Urteile sind bereits in unsere Datenbank eingestellt.
Dokument öffnen IBR 2010, 572 Dokument öffnen IBR 2010, 573 Dokument öffnen IBR 2010, 554 Dokument öffnen BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

Bundesgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes
(23.07.2010) Der u. a. für das private Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Art. 10 § 3 MRVG*, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 22.07.2010 - VII ZR 144/09

BGH: Terminhinweise für den VII. Zivilsenat in Bausachen
(16.07.2010) Im Juli stehen mehrere Entscheidungen des BGH im Bau- und Architektenrecht an:
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BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2010 (VII. und VIII. Senat)
(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
Dokument öffnen mehr…


1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

bb) Koppelungsverbot ( Rn. 73-76)



2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

d) Verbot der Architektenbindung (Kopplungsverbot). ( Rn. 92-93)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

d) Koppelungsverbot (VOB/B § 1 Rn. 28)