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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 122/14


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 2257; IMRRS 2017, 0922; IVRRS 2017, 0354
ProzessualesProzessuales
Art der Schadensberechnung geändert: Streitgegenstand bleibt gleich!

BGH, Urteil vom 18.05.2017 - VII ZR 122/14

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16 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 537 BGH - Art der Schadensberechnung geändert: Streitgegenstand bleibt gleich!

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1336; IMRRS 2022, 0523; IVRRS 2022, 0184
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wer ist zur Geltendmachung einer Forderung "berechtigt"?

BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20

1. Zum Begriff der "Berechtigung" i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.*)

2. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH, IBR 2017, 537).*)

3. Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht.*)

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IBRRS 2023, 1307
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund ist zeitnah zum Kündigungsanlass zu erklären!

OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.2021 - 8 U 53/18

1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Werk- oder Bauvertrags unterliegt zwar keinen starren zeitlichen Grenzen. Aus Sinn und Zweck der außerordentlichen Kündigung folgt jedoch, dass eine solche zumindest zeitnah zum Kündigungsanlass erklärt werden muss.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Verzugs ist vier Monate nach der letzten Besprechung der Vertragsparteien (hier: über die Verzögerungen des Projekts und das weitere Vorgehen) verwirkt.

3. Ein Verzug des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung einer Bauhandwerksicherheit bestimmt hat und die geforderte Sicherheit nicht gestellt wird, sofern der Auftragnehmer die Einstellung zuvor angekündigt hat.

4. Unberechtigte Kündigungen aus wichtigem Grund sind in der Regel als freie Kündigungen auszulegen.

5. Zur schlüssigen Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach freier Kündigung des Auftraggebers.

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IBRRS 2020, 2094; IMRRS 2020, 0890
ProzessualesProzessuales
Verjährungsfalle Mahnbescheid: Schadensersatzansprüche müssen einzeln bezeichnet werden

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2020 - 5 U 540/19

1. Ansprüche des Vermieters, die auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Mietobjekts, auf die Erfüllung einer vom Mieter übernommenen Instandhaltungspflicht bzw. auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung gerichtet sind, fallen in den gegenständlichen Anwendungsbereich von § 548 Abs. 1 S. 1 BGB.

2. Werden mit einem Mahnbescheid mehrere prozessuale Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht, müssen die jeweiligen Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein, um den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs zu genügen. Macht der Anspruchsteller demgegenüber eine einheitliche Schadensersatzforderung geltend, die sich lediglich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt, so bedarf es einer Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten im Mahnantrag nicht, solange der Schadensersatzanspruch selbst hinreichend individualisiert ist.

3. Verfolgt der Anspruchsteller Ersatzansprüche wegen verschiedener Mängel, so liegen in aller Regel mehrere Einzelansprüche vor, so dass, um dem Erfordernis der Individualisierung zu genügen, die einzelnen Mängel, aus denen die Ansprüche resultieren, im Mahnantrag zu bezeichnen sind. Sie dürfen nicht lediglich in einer Summe zusammengefasst werden. Einzelne Mängel, auch wenn sie aus ein und demselben Vertragsverhältnis resultieren, sind keine Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern Gegenstand verschiedener, aus dem Vertrag abgeleiteter Einzelansprüche. Sie müssen individualisiert werden.

4. Sollen unterschiedliche Mängel beseitigt, ein Serverschrank sowie eine Küchenzeile entfernt werden, handelt es sich um Einzelansprüche.

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IBRRS 2019, 0986; IMRRS 2019, 0383; IVRRS 2019, 0146
ProzessualesProzessuales
Streitgegenstand bei Klage gegen Ingenieur wegen Planungsmangel

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - VII ZR 105/18

1. Zum Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen eines Planungsmangels, der zu einem Bauwerksmangel geführt haben soll.*)

2. Ein Ergänzungsurteil, mit dem ein erstinstanzliches Gericht während des laufenden Berufungsverfahrens sein Urteil zu Lasten des Berufungsführers abändert, obwohl weder die Voraussetzungen des § 321 ZPO noch eine sonstige verfahrensrechtliche Grundlage hierfür vorliegen, entfaltet keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, ohne dass es seinerseits angefochten werden muss.*)

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IBRRS 2018, 3759
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 31.10.2018 - IV ZR 313/17

Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. (Rn. 17 ff.)*)

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IBRRS 2019, 0033
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
ohne

BSG, Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 1564; VPRRS 2018, 0125
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Aufhebung vergaberechtswidrig: Anspruch auf entgangenen Gewinn?

OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2017 - 3 U 15/17

1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren durch einen Zuschlag zu beenden. Das gilt auch dann, wenn keine Aufhebungsgründe i.S. des § 17 Abs. 1 VOB/A 2012 vorliegen.

2. Rechtsfolge einer rechtswidrigen Aufhebung ist nicht etwa ein Anspruch auf (Fortsetzung des Vergabeverfahrens und) Zuschlagserteilung, sondern (nur) ein das negative Interesse erfassender Schadensersatzanspruch des davon betroffenen Bieters.

3. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns besteht nur, wenn der betroffene Bieter den Auftrag bei rechtmäßiger Durchführung des Vergabeverfahrens hätte erhalten müssen und der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag vergeben worden ist.




IBRRS 2021, 1122
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kann ein VOB-Vertrag wegen Mängeln oder Verzugs fristlos gekündigt werden?

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 10 U 48/15

1. Auch ein VOB-Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Zur fristlosen Kündigung kann vor allem eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Auftragnehmers berechtigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht handelt.

2. Die Schutzmechanismen der § 4 Abs. 7, 8 und § 5 Abs. 4 VOB/B dürfen durch eine außerordentliche Kündigung nicht umgangen werden. Stützt sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers, hat der Kündigung deshalb grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorauszugehen.

3. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist entbehrlich, wenn sie eine reine Förmelei wäre.

4. ...




IBRRS 2017, 2257; IMRRS 2017, 0922; IVRRS 2017, 0354
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Art der Schadensberechnung geändert: Streitgegenstand bleibt gleich!

BGH, Urteil vom 18.05.2017 - VII ZR 122/14

1. Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (Anschluss an BGH, Urteile vom 14.05.2012 - II ZR 130/10, BauR 2012, 1644 = NZBau 2012, 567 = IBRRS 2012, 2642; vom 24.01.2002 - III ZR 63/01, BGH-Report 2002, 397 = IBRRS 2004, 2854; vom 17.06.1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20; vom 09.10.1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286).*)

2. Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.*)

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