Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 9/03


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 2274; IMRRS 2004, 1317
ProzessualesProzessuales
Gerichtskosten d. selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - VII ZB 9/03

Dokument öffnen Volltext

26 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten  Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2004, 608 BGH - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Wer trägt sie, wenn sich Hauptverfahren nur noch gegen einen Antragsgegner richtet?

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2786; IMRRS 2023, 1277; IVRRS 2023, 0494
ProzessualesProzessuales
Kosten des sBV sind Kosten der Hauptsache!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2023 - 6 W 61/23

1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind.

2. Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Regelfall im Hauptsachverfahren zu entscheiden.

3. Eine sachbezogene abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist nicht Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2023, 0966; IMRRS 2023, 0434; IVRRS 2023, 0156
ProzessualesProzessuales
Kostentragung bei vorangegangenem Selbstständigen Beweisverfahren

LG München I, Beschluss vom 09.11.2022 - 8 O 7010/20

1. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören grundsätzlich die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind.

2 ...

Dokument öffnen Volltext


RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1172; IMRRS 2016, 0744
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in der Insolvenz sind Kosten des Rechtsstreits!

OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 11 W 641/16

1. Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, nach dessen Beendigung der Antragsteller insolvent wurde, gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Insolvenzverwalter im Anschluss Klage erhoben hat.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bezüglich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor der Insolvenz noch keine verbindliche Kostenentscheidung ergangen war.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 1226
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keinen Architekten eingeschaltet: Kein Mitverschuldenseinwand wegen fehlender Ausführungsplanung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 164/15

1. Die konkrete Mängelbeseitigungsmethode ist im Vorschussprozess grundsätzlich bereits festzulegen. Wenn indes die richtige Sanierungsart bzw. der notwendige Sanierungsumfang im Voraus nicht zu bestimmen ist, dürfen mit der Vorschussklage nur die Mindestkosten zuerkannt werden. Der ungeklärte Rest ist dem Feststellungsantrag bzw. dem Abrechnungsverfahren (mit einer dortigen eventuellen Nachforderung) vorzubehalten.*)

2. Eine Mitverantwortung des Auftraggebers einer Werkleistung kann auch dann gegeben sein, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf eine solche vertragswidrig vollständig unterlassene Planung zurückzuführen ist.*)

3. Voraussetzung eines diesbezüglichen Mitverschuldens des Auftraggebers ist indes immer, dass diesen eine Planungsverantwortung trifft. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Ausführungsplanung durch einen Architekten, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass der Auftragnehmer die Aufgabe der Erstellung einer Ausführungsplanung zu übernehmen hat. Übernimmt indes ein Werkunternehmer vertraglich die Ausführung von Werkleistungen in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Ausführungsplanung zur Verfügung stellt, so kann er sich nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Ausführungsplanung berufen.*)

4. Die Beurteilung solcher Fälle ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Umfang und der Schwierigkeit der auszuführenden Arbeiten, von den Fachkenntnissen des Bauherrn selbst und der Kenntnis des Werkunternehmens - auch zur Bedeutung einer fehlenden Planung.*)

5. Im Rahmen der Bemessung der Kostenentscheidung für ein selbständiges Beweisverfahren ist zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Klageverfahren Deckungsgleichheit besteht und auch der Rechtsgedanke des § 96 ZPO ist angemessen zu berücksichtigen.*)




IBRRS 2015, 0968
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber realisiert zweiten Bauabschnitt: Architekt muss seine bisherige Planung überprüfen!

OLG Jena, Urteil vom 10.09.2014 - 2 U 624/11

1. Der zunächst mit der Planung nur eines Mehrfamilienhauses beauftragte Architekt muss bereits erstellte Pläne überprüfen und abändern, wenn er vom Bauherrn den Auftrag zur Planung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück erhält und er erfährt, dass die beiden Tiefgaragen miteinander durch eine Durchfahrt verbunden werden sollen.

2. Ein Architekt muss erkennen, dass Fahrzeuge eine nachträglich geschaffene Durchfahrtsmöglichkeit in einer Tiefgarage nicht in einer Geradeausbewegung erreichen können, sondern zuvor in einer Art Abbiegebewegung in die Durchfahrt einlenken müssen. Auf die hiermit verbundene Einschränkung der Nutzbarkeit hat er den Auftraggeber, ebenso wie auf die Möglichkeit einer zeitnah zu realisierenden Umplanung, hinzuweisen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 4514; IMRRS 2013, 2110
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kosten des Beweisverfahrens als Gerichtskosten der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 61/12

Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden - von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten - Hauptsacheverfahrens.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 3229
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Egal was (im LV) vereinbart ist: Abdichtung muss dicht sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 - 23 U 185/11

1. Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist deshalb auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Dabei ergibt sich aus der Natur der Leistung, dass ein Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt.

2. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.

3. Der Auftragnehmer hat die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers und auch die Vorleistungen Dritter daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk entstehen zu lassen. Er hat dabei erkennbare Fehler solcher Vorgaben bzw. Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung des Werks zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfungspflicht von den Gesamtumständen im Einzelfall abhängt. Bei einem Spezialunternehmer müssen höhere Anforderungen an seine Prüfungspflicht gestellt werden. Er darf sich auf die Fachplanung nicht verlassen, wenn deren Lücken bzw. Mängel für ihn erkennbar sind. Der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet als solcher nicht und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht.

5. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Bedenkenhinweises müssen die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung nämlich konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.

6. Der vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt bzw. Bauleiter sind regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter für Bedenkenhinweise des Auftragnehmers anzusehen. Gleichwohl muss der Auftraggeber selbst vom Auftragnehmer informiert werden, wenn sich der Architekt bzw. Bauleiter den vom Auftragnehmer geäußerten Bedenken gegenüber verschließt.

7. Der Architekt schuldet eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung, die insbesondere den Regeln der Baukunst/Technik entspricht. Weist die Architektenplanung einen Fehler auf, der bei deren Verwirklichung zu einem Mangel am Bauwerk führt, so haftet diese dem Architektenwerk unmittelbar an.

8. Im Rahmen der LP 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Insbesondere die - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist sorgfältig im Sinne einer bis ins kleinste Detail gehenden Ausführungsplanung zu planen, die dem Auftragnehmer alle maßgeblichen Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht.

9. Beruhen die Fehlerhaftigkeit des Werks oder der weitere Schaden (auch) auf einem Fehlverhalten des Auftraggebers, so haftet der Auftraggeber für eigenes Mitverschulden bzw. Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und muss sich an den Mängelbeseitigungskosten bzw. dem entstandenen Schaden im Umfang seiner Haftungsquote beteiligen. Die Gewichtung des Anteils der Mithaftung des Auftraggebers ist - unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers einerseits und der Planungsverantwortung des Auftraggebers andererseits - von den Umständen des Einzelfalls abhängig.




IBRRS 2010, 0856; IMRRS 2010, 0564
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufrechnung mit Kosten des Verfahrens

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 153/08

Die Aufrechnung mit einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist ungeachtet der Möglichkeit wirksam, dass in einem späteren Hauptsacheverfahren über die Prozesskosten entschieden wird.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2009, 2862; IMRRS 2009, 1559
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Entscheidung über die Kosten der Streithilfe

BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07

1. Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisverfahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat.*)

2. Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist.*)

3. Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2008, 3000; VPRRS 2008, 0328
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Reichweite einer Mängelrüge (Symptomtheorie)

OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2008 - 21 U 145/05

1. Durch die Mängelrüge, es seien Spurrinnen in einer Straßendecke zu beseitigen, werden auch der zu Grunde liegende Mangel der fehlerhaften Materialzusammensetzung sowie der unzulänglichen Dicke des Gussasphalts hinreichend gerügt.

2. Bezieht sich die Mängelrüge nur auf ein Teilstück (hier: 485 m) des insgesamt in Auftrag gegebenen Streckenabschnitts (hier ca. 5 km), so ist sie gleichwohl nicht örtlich begrenzt, sondern erstreckt sich umfassend auf die Mangelursache und zwar auch auf Bereiche, in denen sich Mangelerscheinungen noch nicht gezeigt haben.

3. Wurde abweichend von der zweijährigen Regelverjährung gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B (Fassung 1990) eine vierjährige Verjährung vereinbart, so entfällt schon allein deshalb die Privilegierung der VOB/B.

4. Das gilt auch bei Abbedingung der sog. fiktive Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB/B.

5. Die Quasi-Unterbrechung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist auch bei isolierter Inhaltskontrolle wirksam.

6. Die sog. Quasi-Unterbrechung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B greift auch dann, wenn das schriftliche Mängelbeseitigung zwar nicht innerhalb der Regelfrist gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 1 erfolgt, jedoch innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist.




 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 18

1 Nachricht gefunden
BGH: Kostentragungspflicht bei nur teilweiser Identität der Parteien zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Rechtsstreit
(03.09.2004) Leitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er alsdann einen der beiden als den für den Mangel allein verantwortlichen Auftragnehmer, so sind die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt notwendige Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens. Werden dem Beklagten die Kosten im Hauptsacheverfahren auferlegt, so hat er dem Kläger die vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 22.07.2004.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 22.07.2004 - VII ZB 9/03


1 Abschnitt im "Seibel, ibr-online-Kommentar Selbständiges Beweisverfahren" gefunden

1. 1. Beitritt des Nebenintervenienten im Hauptsacheprozess notwendig? (ZPO § 494a Rn. 83-90)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

1. Bei nachfolgendem Hauptprozess ( Rn. 205-208)