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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 89/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 2804; IMRRS 2011, 2012
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Muss Notar einem Rechtsnachfolger die Klausel erteilen?

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10

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37 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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2 Beiträge gefunden
IVR 2019, 59 AG Duisburg-Hamborn - Klauselerteilung bei Grundschuld mit persönlicher Haftung mit Vollstreckungsunterwerfung
IBR 2011, 1309 BGH - Wann muss der Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die Vollstreckungsklausel erteilen?

33 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3370; IMRRS 2023, 1546
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Änderung der Sicherungsvereinbarung = vormerkungswidrige Verfügung?

BGH, Urteil vom 20.10.2023 - V ZR 9/22

1. Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.*)

2. Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung i.S.v. § 883 Abs. 2 BGB.*)

3. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.*)

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IBRRS 2020, 3089
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - VII ZB 2/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3190
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - VII ZB 56/18

1. Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. (Rn. 14)*)

2. Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat. (Rn. 17)*)

3. Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden. (Rn. 20)*)

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IBRRS 2020, 0206
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.10.2019 - I ZB 60/18

1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden. (Rn. 18)*)

2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Be-treuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. (Rn. 21)*)

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IBRRS 2019, 1360; IMRRS 2019, 0507
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Klauselerteilung bei Grundschuld mit persönlicher Haftung mit Vollstreckungsunterwerfung

AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 25.10.2018 - 9 C 283/18

Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Vollstreckungsklausel bleiben erfolglos, wenn die Voraussetzungen für die Klauselerteilung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.

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IBRRS 2018, 3529
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - V ZA 22/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3201; IMRRS 2018, 1172
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Vollstreckung durch Titelgläubiger nach Abtretung

BGH, Urteil vom 06.07.2018 - V ZR 115/17

Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 30.03.2010- XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133; Senat, Urteil vom 03.12.2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291).*)

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IBRRS 2018, 1958; IMRRS 2018, 0790; IVRRS 2018, 0327
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Erwerb der Sicherungsgrundschuld ohne die Forderung: Einwendungen möglich?

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17

Eine Einwendung gegen die Grundschuld "ergibt" sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.*)

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IBRRS 2017, 1426; IMRRS 2017, 1116; IVRRS 2017, 0421
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - V ZA 11/17

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 0250; IMRRS 2015, 0144
ImmobilienImmobilien
Grundschuld durch Betrug erworben: Zessionar muss bei Verdacht Erwerbsumstände darlegen!

BGH, vom 24.10.2014 - V ZR 45/13

Bei einem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht, der Zessionar habe bei dem Erwerb einer Grundschuld gewusst, dass der Zedent sich diese durch Betrug verschafft hat oder sie treuwidrig verwendet, trifft den Zessionar eine sekundäre Darlegungslast über die Umstände seines Erwerbs und über den mit diesem verfolgten Zweck (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 82).*)

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 33

1 Nachricht gefunden
BGH: Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen
(20.07.2011) Der u. a. für das Recht der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel zu erteilen hat.
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