Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 89/10
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10
Volltext37 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IVR 2019, 59 | AG Duisburg-Hamborn - Klauselerteilung bei Grundschuld mit persönlicher Haftung mit Vollstreckungsunterwerfung |
IBR 2011, 1309 | BGH - Wann muss der Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die Vollstreckungsklausel erteilen? |
33 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 20.10.2023 - V ZR 9/22
1. Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.*)
2. Die Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung ist keine vormerkungswidrige Verfügung i.S.v. § 883 Abs. 2 BGB.*)
3. Nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme geht eine Sicherungsgrundschuld nicht auf den Eigentümer über, der das bereits belastete Grundstück erworben hat und nicht Partei der Sicherungsabrede ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 07.10.2020 - VII ZB 2/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 07.10.2020 - VII ZB 56/18
1. Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. (Rn. 14)*)
2. Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat. (Rn. 17)*)
3. Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden. (Rn. 20)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.10.2019 - I ZB 60/18
1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden. (Rn. 18)*)
2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Be-treuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. (Rn. 21)*)
VolltextAG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 25.10.2018 - 9 C 283/18
Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Vollstreckungsklausel bleiben erfolglos, wenn die Voraussetzungen für die Klauselerteilung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.
VolltextBGH, Beschluss vom 18.10.2018 - V ZA 22/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 06.07.2018 - V ZR 115/17
Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 30.03.2010- XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133; Senat, Urteil vom 03.12.2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291).*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17
Eine Einwendung gegen die Grundschuld "ergibt" sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.03.2017 - V ZA 11/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, vom 24.10.2014 - V ZR 45/13
Bei einem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht, der Zessionar habe bei dem Erwerb einer Grundschuld gewusst, dass der Zedent sich diese durch Betrug verschafft hat oder sie treuwidrig verwendet, trifft den Zessionar eine sekundäre Darlegungslast über die Umstände seines Erwerbs und über den mit diesem verfolgten Zweck (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 82).*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(20.07.2011) Der u. a. für das Recht der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel zu erteilen hat.
mehr…